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Mehrfachbeschäftigung: Was gilt es bei Mitarbeitern mit mehreren Jobs zu beachten?

Mehrfachbeschäftigung: Was gilt es bei Mitarbeitern mit mehreren Jobs zu beachten?

Mehrfachbeschäftigung liegt im Trend. Fünf Prozent der Arbeitnehmer in Deutschland haben mehr als einen Job. Das sind rund zwei Millionen Menschen – Tendenz steigend. Wie gehen Arbeitgeber damit um? Welche Regeln gelten für Unternehmen, wenn ihre Mitarbeiter auch anderswo tätig sind?

Mehrfachbeschäftigung: Ein Job ist nicht genug

Mehrfachbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die parallel für verschiedene Arbeitgeber tätig sind – unabhängig davon, ob es sich um Minijobs, Teilzeitarbeit oder Vollzeitstellen handelt. Auch Berufstätige, die neben ihrer Anstellung einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, gehören zu dieser Kategorie. So weit so klar. Doch es gibt Ausnahmen: Dauert ein Nebenjob kürzer als drei Monate oder 70 Arbeitstage, so gilt das als kurzfristige Beschäftigung und wird rechtlich nicht als Mehrfachbeschäftigung gezählt. Auch bei 450-Euro-Jobs muss man genau hinschauen – erst wenn der Angestellte neben der Haupttätigkeit mehr als einen Minijob übernimmt, zählt das als Mehrfachbeschäftigung. Ebenso wenig handelt es sich um eine Mehrfachbeschäftigung, wenn ein Arbeitnehmer zwar in verschiedenen Betrieben arbeitet, diese aber alle demselben Arbeitgeber gehören.

48 Arbeitsstunden pro Woche sind das Maximum

Hier deutet sich bereits an, dass die Mehrfachbeschäftigung für Arbeitgeber ein kniffliges Thema ist. Zum Beispiel bei der Arbeitszeit. Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts arbeiten Mehrfachjobber im Durchschnitt 45 Stunden pro Woche. Damit bewegen sie sich im gesetzlich erlaubten Bereich. Die Obergrenze liegt bei durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich. Arbeitgeber müssen überprüfen, ob ihre Angestellten diesen Wert einhalten. Andernfalls drohen den Unternehmern empfindliche Geldstrafen. Strenge Regeln gelten auch für die Ruhephasen zwischen zwei Arbeitstagen, die mindestens elf Stunden betragen müssen. Wer um acht Uhr seine Hauptarbeit beginnt, muss den Nebenjob am Vortag um 21 Uhr beendet haben. Angestellte, die morgens am Schreibtisch sitzen und nachts in einer Kneipe arbeiten, sind demnach nicht tolerierbar.

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Bescheid wissen über Mehrfachjobs

Unternehmer sollten sich daher von ihren Angestellten über Mehrfachbeschäftigungen informieren lassen. Dafür sorgt ein entsprechender Passus im Arbeitsvertrag. Damit werden Angestellte verpflichtet, ihre Vorgesetzten über Art, Umfang und den Arbeitgeber der Zweitbeschäftigung in Kenntnis zu setzen. Das ist die Mindestanforderung – viele Unternehmen gehen noch weiter und erlauben ihren Angestellten nur dann einen Nebenjob, wenn sie selbst ihn genehmigt haben.

Keine Wettbewerbsverstöße dulden

Nicht erlauben müssen Arbeitgeber Nebenjobs, die in Konkurrenz zum eigenen Unternehmen stehen. Wird eine solche Tätigkeit heimlich ausgeübt und kommt ans Licht, ist das gesunde Vertrauensverhältnis zwischen Chef und Untergebenem gestört. Der Arbeitgeber kann dann in der Regel eine fristlose Kündigung aussprechen. Nicht hinnehmen müssen Arbeitgeber zudem, wenn der Nebenjob so anstrengend ist, dass er die Produktivität des Angestellten im eigenen Unternehmen schmälert. Fragwürdig ist auch ein Nebenjob im Urlaub, denn Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, wenn beispielsweise ein Büromensch an seinen freien Tagen körperlich arbeitet und dies als erholenden Ausgleich empfindet.

Versicherungsfragen – kleine Wissenschaft für sich

Zum Abschluss ein Blick auf die Sozialversicherungen. Hier sind einige Besonderheiten zu beachten, im Zweifel sollte ein Fachmann hinzugezogen werden. Zu klären ist vorab, ob eine echte Mehrfachbeschäftigung vorliegt und für welchen der einzelnen Jobs Versicherungspflicht besteht. Im Anschluss wird das Entgelt für alle versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Angestellten addiert. So ist ersichtlich, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden und im kommenden Jahr überschritten und der Arbeitnehmer versicherungsfrei wird.

Liegt der Arbeitnehmer unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Kranken- und Pflegeversicherung, zahlt jeder Arbeitgeber für seinen Angestellten die Beiträge wie gehabt. Ist die Grenze überschritten, müssen sich die verschiedenen Arbeitgeber den beitragspflichtigen Betrag anteilig aufteilen. Besonderheiten gibt es auch bei der Lohnsteuer. Zweitbeschäftigungen laufen immer über eine Steuerkarte mit der Steuerklasse VI. Der Arbeitnehmer bestimmt, bei welchem Arbeitgeber er mit dieser Steuerkarte abrechnet. Wichtig ist auch hier: Im Zweifelsfall vom Fachmann beraten lassen.