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Neue Novelle zum Verpackungsgesetz – das ändert sich für Online-Händler ab 01.07.2022

Welche Änderungen treten mit der neuen Novelle zum Verpackungsgesetz zum 01. Juli 2022 in Kraft? Betroffen ist vor allem der Online-Handel.

Was früher einmal die Verpackungsordnung war, ist heute das Verpackungsgesetz. Seit dem Jahr 2019 mehrfach novelliert müssen gerade Händler im Online- und Versandhandel in Bezug auf Verpackungen, die mit Produkten befüllt sind, die Regelungen im Gesetz genau befolgen. Es drohen Sanktionen. Mit dem 1. Juli 2022 tritt eine weitere Novellierung des Verpackungsgesetzes in Kraft, die auch für Online-Händler weitreichende Konsequenzen mit sich bringt. Wer diese Vorgaben nicht umsetzt, muss mit Abmahnungen und Geldbußen rechnen.

Elektronische Marktplätze ab dem 01. Juli 2022

Für alle Online-Marktplätze gelten mit Juli 2022 neue Pflichten, die im Verpackungsgesetz geregelt sind. Die neue Novelle sieht vor, dass es ab dem 01.07.2022 verboten ist, auf Online-Marktplätzen Händlern den Verkauf ihrer Produkte zu gestatten, wenn der Verpackungshersteller sich nicht ordnungsgemäß registriert hat. Das Gleiche trifft auch für systembeteiligungspflichtige Verpackungen zu, die nicht lizenziert wurden. Die Folge ist, dass die Betreiber von elektronischen Marktplätzen ab diesem Datum kontrollieren müssen, ob die auf ihrer Plattform tätigen Händler ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz auch nachgekommen sind.

Der elektronische Marktplatz im Verpackungsgesetz

Der Gesetzgeber hat den Begriff ‘Elektronischer Marktplatz’ in § 3 Abs. 14 b VerpackG genau definiert. Demnach ist ein elektronischer Marktplatz „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.“

Konkret bedeutet das, dass es sich bei elektronischen Marktplätzen vor allem um Websites und Apps handelt, über die andere Unternehmen und Organisationen und nicht nur der Betreiber der Plattform Waren zum Verkauf anbieten können. Im Sinne des Verpackungsgesetzes wären das Plattformen wie Amazon, eBay und Etsy.

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Welche Regelungen müssen Online-Marktplätze ab 01. Juli 2022 umsetzen?

Geregelt in den §§ 7 Abs. 7 S. 2 und 9 Abs. 5 S. 2 VerpackG darf der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ab dem 01. Juli 2022 das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Zwecke des Verkaufs nicht mehr ermöglichen, wenn der Hersteller sich nicht mit seinen Verpackungen am System beteiligt hat. Dazu kommt, dass der Betreiber der Online-Plattform den Verkauf von Verpackungen auch dann nicht ermöglichen darf, wenn diese vom Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert wurden.

Damit ist es elektronischen Marktplätzen verboten, ihren Kunden, den verkaufenden Händlern den Verkauf zu gestatten, wenn sich dieser nicht im Einklang mit dem Verpackungsgesetz befindet. Was wiederum bedeutet, dass er sich für ein duales System lizenziert haben muss oder der Hersteller der Verpackungen sich ordnungsgemäß als Hersteller registriert haben muss, um die Regelungen des Verpackungsgesetzes einzuhalten.

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen neue Händler über einen Abgleich der Daten bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister überprüfen. Auch für Bestandskunden muss dieser Abgleich einmalig, aber auch fortlaufend vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Händler ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommen. Umsetzbar ist das allerdings nur dann, wenn den Betreibern von elektronischen Marktplätzen die Möglichkeit geboten wird, die Händler überprüfen zu können. Kontrollieren die Betreiber ihre auf ihren Plattformen aktiven Händler nicht, verstoßen sie zumindest fahrlässig gegen das Verbot.

Die Prüfung durch die Betreiber von Online-Marktplätzen

Möchten die Betreiber von elektronischen Marktplätzen herausfinden, ob eine Registrierung vorliegt, können sie sich an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister wenden. Diese stellt nach eigenen Angaben bereits ab Juni 2022 jeden Tag die Möglichkeit bereit, das Register abzurufen. Über eine genau definierte Schnittstelle können die Daten als XML-Datei abgerufen werden. Sind die Händler gemeldet, sind sie im Verpackungsregister LUCID entsprechend registriert.

Was geschieht bei einem Verstoß gegen das Verpackungsgesetz durch die Händler?

Kommt ein Händler seinen Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz nicht nach, droht ihm eine Sperrung seines Kontos durch den Betreiber der Plattform. Seine Waren und Produkte kann er dann nicht mehr verkaufen und anbieten. Finanzielle Verluste drohen. Betreiber wie Amazon werden eine solche Sperrung vornehmen müssen, damit sie selbst nicht gegen die Regelungen des Verpackungsgesetzes verstoßen und damit Sanktionen befürchten müssen. Kommt der Händler seinen Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz nach, erfolgen keinen Sperren beziehungsweise wird die Sperre des Händlerkontos wieder aufgehoben.

Sanktionen gegen Online-Händler bei Verstoß

  • In § 36 Abs. 1 und 2 VerpackG ist geregelt, dass bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen, nicht richtigen oder nicht vollständigen Beteiligung am System mit einer Geldbuße von bis zu 200.000 Euro gerechnet werden muss. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, die so geahndet wird.
  • Fehlt die Registrierung als Hersteller von Verpackungen oder ist diese nicht vollständig oder nicht richtig erfolgt, so muss bei Vorliegen von Fahrlässigkeit und Vorsatz mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro gerechnet werden.

Sanktionen gegen Betreiber von Online-Marktplätzen bei Verstoß

  • Verstoßen Betreiber von elektronischen Marktplätzen gegen das Verpackungsgesetz und ermöglichen den Händlern so fahrlässig oder vorsätzlich das Anbieten von nicht registrierten Verpackungen zum Verkauf, so müssen sie mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro rechnen. (§ 36 Abs. 2 VerpackG)
  • Für Betreiber und Händler gilt gleichermaßen, dass es neben den Geldbußen auch zu Abmahnungen und der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb durch Mitbewerber kommen kann.

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