Unternehmensnachfolge

Übersicht: Steuerwissen leicht gemacht für die Unternehmensnachfolge

Bei der Unternehmensnachfolge gibt es vieles zu Bedenken. Neben den betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, spielt auch das Steuerrecht eine Rolle. Was der Unterschied zwischen einem Share und einem Asset Deal ist und welche Auswirkungen dieser auf die Steuer hat:

Wer Unternehmensnachfolger wird, hat vieles zu Bedenken. Mal abgesehen von den betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (wie insbesondere Share oder Asset Deal, ROI, Gesamt- oder Eigenkapitalrendite, Anlagendeckung, Working Capital, Due Diligence, Ertragswert, Substanzwert, Mitarbeiter, Steuerhaftung, u.s.w.) ist auch das Steuerrecht mit dabei. Die Frage ist also, gibt es beim Kauf Unterschiede und wenn, welche Auswirkungen haben diese auf die Besteuerung.

Ja, es gibt Unterschiede, nämlich bei den steuerlichen Auswirkungen, ob man einen Asset oder Share Deal macht.

Zur kurzen Erklärung der Unterschiede: Kauft man Anteile an einer Gesellschaft spricht man von einem Share Deal, kauft man einzelne oder alle Vermögensgegenstände aus einer Gesellschaft heraus spricht man von einem Asset Deal.

Die beiden Wege führen in der Regel auch zu anderen Kaufpreisen, zu anderen steuerlichen Abschreibungen des Kaufpreises, zu anderen Steuerklauseln im Kaufvertrag und ob der Käufer bei Kauf von Betriebsgebäuden die Grunderwerbsteuer durch eine Gestaltung verhindern könnte. Beim Kauf von Verlustgesellschaften mit einem Verlustvortrag entscheidet ein Asset oder Share Deal auch darüber, ob der Käufer den Verlust für sich fortführen und für sich nutzen kann. Diese vorerwähnten Punkte sind nicht abschließend, aber erschöpfend.

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Share Deal

Bei einem Share Deal kauft man Gesellschaftsanteile. Für die Auswirkungen auf den Käufer muss man zwischen dem Kauf von Anteilen an einer Personengesellschaft (wie z.B. Anteile an einer GbR, oHG, KG oder GmbH & Co.KG, usw.) oder Körperschaft (wie z.B. Anteile an einer GmbH, einem Verein, einer Stiftung, einer AG, einer Genossenschaft, usw.) unterscheiden.

Handelt es sich um den Kauf von Anteilen an einer Personengesellschaft, kann der Kaufpreis über eine Ergänzungsbilanz des Käufers zu höheren Abschreibungen führen. Allerdings würde ein Verlustvortrag bei der Gewerbesteuer in der Höhe des prozentualen Anteils des Käufers verloren gehen.

Handelt es sich um den Kauf von Anteilen an einer Körperschaft fällt das Vorerwähnte ersatzlos weg. Der Käufer hat keinen Steuervorteil, sein Kaufpreis sind Anschaffungskosten für Gesellschaftsanteile, die er steuerlich erst bei seinem Verkauf wieder vom Verkaufspreis abziehen kann. Bis dahin gibt es keinen Steuervorteil. Allerdings führt seine Beteiligung auch nicht, wie bei dem Kauf von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft, zur Kürzung des Gewerbesteuerverlusts.

Das hat Auswirkungen auf den Kaufpreis. Soweit der Käufer einen Steuervorteil hat, wird das auch den Kaufpreis erhöhen (da man ihn ja steuerlich abschreiben kann). Bei Anteilskäufen an Körperschaften fällt der Kaufpreis erfahrungsgemäß mangels Abschreibung beim Käufer um 30% niedriger aus. Der Steuervorteil (oder der mangelnde Steuervorteil) wird in der Unternehmensbewertung als Tax Shield berücksichtigt.

Beispiele für einen Share Deal

1. GmbH: Herr Müller kauft 100%-Anteile von einer operativen GmbH

  • Jahresüberschuss GmbH 350.000 EUR (= 600.000 EUR Gewinn abzüglich 30%, abzüglich Geschäftsführergehalt von 100.000 EUR)
  • Faktor laut LOI 10
  • vorläufiger Kaufpreis 3.500.000 EUR (350k x 10)
  • Abschlag 30% (weil Kaufpreis zu keiner Steuerentlastung beim Käufer führt)
  • endgültiger Kaufpreis 2.450.000 EUR (3.500k – 30%)

2. Herr Meier kauft den Kommanditanteil in einer GmbH & Co. KG von Herrn Schleyer ab.

  • Gewinnanteil Schleyer 510.000 EUR (= Gewinnanteil 600.000 EUR – Gewerbesteuer 90.000 EUR, kein Abzug einer anderen Steuer und kein gewinnminderndes Geschäftsführergehalt)
  • Abzug eines (fiktiven) Geschäftsführergehalts 100.000 EUR)
  • abzüglich fiktive Körperschaftsteuer von 61.500 EUR (15% von 410.000 EUR)
  • bewertungsmäßig bereinigter Gewinnanteil: 348.500 EUR
  • Faktor laut LOI 10
  • Kaufpreis 3.485.000 EUR (anders als bei GmbH, ohne Abschlag, da laut Steuerrecht bei einer Personengesellschaft (GbR, oHG, KG, GmbH & Co.KG) die einzelnen Vermögensgegenstände als gekauft gelten und insoweit zu einer Steuerentlastung beim Käufer führen)

Asset-Deal

Bei einem Asset Deal kauft man einzelne oder alle Vermögensgegenstände aus einer Gesellschaft heraus, die beim Käufer zu abschreibungsfähigen Anschaffungskosten führen. Bei diesem Kauf treten sowohl bei Anteilen aus einer Körperschaft als auch aus einer Personengesellschaft dieselben steuerlichen Folgen für den Käufer auf. Weil die steuerlichen Folgen weder beim Kauf aus einer Personengesellschaft noch aus einer Körperschaft heraus entstehen, gibt es auch mangels einem Tax Shield keinen unterschiedlichen Kaufpreis. In der Regel ist der Kaufpreis allerdings günstiger als bei einem Share Deal, da der sogenannte Firmenwert nicht mit in die Bewertung einfließt – mit Ausnahme beim Kauf eines Einzelunternehmens.

Beispiele für einen Asset Deal
  • Herr Meier kauft einzelne Vermögensgegenstände aus einer Gesellschaft heraus (z.B. GmbH oder Personengesellschaft).
  • Herr Müller kauft aus einer GmbH alle materiellen Vermögensgegenstände
  • Herr Vogel kauft das Einzelunternehmen von Herrn Rüttger.

Der Kaufpreis gilt beim Käufer als Anschaffungskosten. Der Kaufpreis bemisst sich beim Kauf eines Einzelunternehmens nach einem anerkannten Unternehmensbewertungsverfahren, bei allen anderen Gesellschaftsformen (Körperschaften/Personengesellschaften) nach dem Verkehrswert der einzelnen Vermögensgegenstände.

Bsp. Kauf Einzelunternehmen

  • Gewinn 600.000 EUR
  • Abzüglich kalkulatorisch angemessenes Geschäftsführergehalt 100.000 EUR
  • Abzüglich kalkulatorischer Ertragsteuer von 150.000 EUR (30% von 500.000 EUR)
  • Bewertungsmäßiger Jahresüberschuss 350.000 EUR
  • Faktor laut LOI 10
  • Kaufpreis 3.500.000 EUR (anders als bei GmbH, ohne Abschlag, da die einzelnen Vermögensgegenstände (inklusive Firmenwert) gekauft werden und insoweit zu einer Steuerentlastung beim Käufer führen)

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Steuerklauseln

Der Käufer haftet für alle Steuern des Verkäufers. Damit man sich als Käufer vor den Auswirkungen schützen kann, vereinbart man in den Verkaufsverträgen sogenannte Steuerklauseln. Sie könnten mit folgendem Wortlaut beginnen:

Steuern im Sinne dieses Vertrags sind alle von einer zuständigen inländischen Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörde oder einer entsprechenden ausländischen Behörde („Steuerbehörde(n)“) erhobenen Steuern im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 3 AO oder entsprechenden Regelungen eines ausländischen Rechts, insbesondere der Jurisdiktionen Österreich und Schweiz, einschließlich Steuerstrafen und Bußgelder für Steuerordnungswidrigkeiten, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Leistungen an Berufsverbände, Beiträge zu Berufsgenossenschaften, Zölle, Steuervorauszahlungen, Zahlungen aus Steuerumlageverträgen an Dritte (einschließlich Steuerumlagen), Bauabzugssteuern und Steuerhaftungsbeträge aufgrund einer Haftung kraft Gesetzes für Steuern eines Dritten (z. B. gem. § 73 AO (Organschaft), § 75 AO (Betriebsübernehmer), § 11 Abs. 2 GrEStG) und sonstige öffentlich-rechtlichen Abgaben, Gebühren, Beiträge und Abzugsbeträgen, Investitionszulagen, -zuschüsse und andere staatliche Beihilfen (z. B. Kurzarbeitergeld oder Corona-Hilfen), Zahlungen aus Steuerumlagen oder aus Steuern betreffende Freistellungsvereinbarungen jeweils zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen (wie z.B. Zinsen, Kosten, Steuerzuschläge) u. a. im Sinne von § 3 Abs. 4 AO oder entsprechender Regelungen eines ausländischen Rechts sowie gesetzliche Haftungsverbindlichkeiten für vorstehend genannte Steuern und angemessene Kosten der Steuerberatung und Rechtsverfolgung (RVG) (nachfolgenden zusammen „Steuern“).

Die Steuerklauseln sollten den Verkäufer gegenüber dem Käufer schadenersatzpflichtig machen für alle Geldnachforderungen auf den Gebieten Steuerrecht und Sozialversicherung, soweit sie auf falsche oder unrichtige Unterlagen/Angaben/Abrechnungen/Erklärungen durch den Verkäufer beruhen.

Fazit

Als Käufer haftet man immer nach § 613a BGB, 28 HGB, 75 AO. Dementsprechend sollte ein Kauf und Kaufpreis unbedingt mit betriebswirtschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher und mit steuerlicher Expertise ermittelt und betrachtet werden. Neben den vorerwähnten Sachverhalten sollten noch Kenntnisse über Pensionszusagen vorhanden sein.

Danke an die Steuerberatung Breit für den Input!

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