Überschuldung von Unternehmen – rechtlich und rechnerisch
Neben der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet auch die Überschuldung ein Unternehmen dazu, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei ist es für die meisten Unternehmen normal, Schulden zu haben. Kann ein Unternehmen Kredit- und Zinszahlungen jedoch nicht mehr bedienen, wird es problematisch, denn in diesem Fall kann die Überschuldung drohen. Zumindest eine Kapitalgesellschaft ist dann dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Was kaum jemand weiß, ist, dass eine rechnerische oder bilanzielle Überschuldung nicht mit einer rechtlichen Überschuldung gleichzusetzen ist.
Die insolvenzrechtliche Überschuldung bei einem Unternehmen
Der § 19 InsO (Insolvenzordnung) besagt, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung dann vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr abdeckt. Eine Ausnahme besteht immer dann, wenn das Unternehmen mit größter Wahrscheinlichkeit fortgeführt werden kann. Kann bei einer überschuldeten Kapitalgesellschaft die Überschuldung nicht innerhalb von sechs Wochen beseitigt werden, so ist eine Insolvenzanmeldung unumgänglich. (§ 15a InsO) Die Insolvenzeröffnung erfolgt, nachdem die Insolvenz gerichtlich festgestellt wurde. Der dafür benötigte Insolvenzeröffnungsbeschluss ergeht spätestens drei Monate, nachdem der Antrag auf Eröffnung gestellt wurde.
Ein Überblick über die rechnerische und rechtliche Überschuldung
Die einfachste Variante einer Überschuldung ist also, dass die Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen übersteigen. Nach dem jedoch Vermögenswerte in Unternehmen unterschiedlich berechnet und in der Bilanz ausgewiesen werden können, ist die Definition einer Überschuldung dann doch etwas komplexer. Jedes Unternehmen weiß, dass sich die steuerrechtliche und die handelsrechtliche Bilanz häufig voneinander unterscheiden. Schaut man auf einen handelsrechtlichen Jahresabschluss, in dem die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht vollständig durch das Eigenkapital gedeckt sind, liegt eine bilanzielle Überschuldung vor. Diese ist in der Regel die Folge von erlittenen Verlusten. Dadurch wird das Eigenkapital aufgezehrt oder ist negativ. Ist das der Fall, so muss nach § 268 Abs. 3 HGB auf der Aktivseite der Bilanz der gesonderte Posten ’Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag’ ausgewiesen werden. Die Aufnahme dieses Postens in die Bilanz ist meist ein Indiz dafür, dass eine rechtliche Überschuldung vorliegt. (§ 19 InsO)
Für juristische Personen ist die rechtliche Überschuldung in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert. Eine Überschuldung liegt dann, wie bereits erwähnt vor, wenn die Vermögenswerte des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr abdecken. Ausgenommen davon ist ein Unternehmen dann, wenn es nachweist, dass es in den nächsten zwölf Monaten wahrscheinlich fortgeführt werden kann. Zu beachten ist, das eine Zahlungsunfähigkeit immer die Pflicht zum Stellen eines Antrags auf Insolvenz nach sich zieht. (§ 17 InsO) Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, 90 Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen zu begleichen, so liegt Zahlungsunfähigkeit vor.
Hinweise auf eine Überschuldung
Unternehmen, die unter hohen Verlusten im Verhältnis zum Eigenkapital verbunden mit einer sinkenden Eigenkapitalquote in einer nicht unerheblichen Größenordnung leiden, haben bereits ein Indiz für eine Überschuldung vorliegen. Das kann bereits ein Insolvenzgrund sein. Auch ein ständig steigender Fehlbetrag, der nicht durch Eigenkapital gedeckt werden kann, ist ein Hinweis darauf, wenn alle Bewertungslasten und -reserven berücksichtigt wurden. Weitere Indizien können sein:
- eine starke Zunahme der Verbindlichkeiten
- auf der Vermögensseite besteht ein hoher Abwertungsbedarf
- erlittene Verluste über mehrere Jahre.
Kein Hinweis auf eine Überschuldung ist zunächst einmal, wenn das Fremdkapital größer ist als das Eigenkapital. Sind die Schulden allerdings sehr hoch, so sollte ein Unternehmen per Überschuldungsbilanz die Überschuldungstatbestände verifizieren und die Gründe beleuchten.
Indikator für eine Überschuldung kann auch der 50-%ige Verbrauch des Stammkapitals sein. In diesem Fall ist die Geschäftsführung dazu verpflichtet, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Die Gründe für eine mögliche Überschuldung müssen gefunden werden. Ist das gesamte Stammkapital aufgebraucht, so müssen die gesetzlichen Vertreter den insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestand prüfen.
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Fortführungsbilanz versus Liquidationsbilanz
Ist es wahrscheinlich, dass ein Unternehmen innerhalb der nächsten zwei Jahre zahlungsfähig bleiben wird, besteht eine positive Fortführungsprognose. In diesem Fall müssen auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz die Fortführungswerte angegeben werden. Wichtig dabei ist, die positive Fortführungsdiagnose klar belegen zu können. Dazu braucht es eine Dokumentation, wie etwa eine Planungsbilanz und einen Finanz- und Ergebnisplan. Decken in der Fortführungsbilanz die Aktiva die Passiva zumindest ab, liegt keine Überschuldung vor. Übersteigen die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte selbst unter Fortführungswerten, so liegt eine Überschuldung vor, selbst wenn die Fortführungsprognose positiv ist.
Die Fortführungsprognose ist immer dann negativ, wenn die Finanzplanung ergibt, dass das Unternehmen in den nächsten zwei Jahren nicht zahlungsfähig sein oder bleiben wird. Dann müssen in der Überschuldungsbilanz die Liquidationswerte aufgenommen werden. Keine Überschuldung ist gegeben, wenn die Aktiva die Passiva übersteigen.
Was ist eine Unterbilanz?
Eine Unterbilanz liegt immer dann vor, wenn das Aktivvermögen, die Verbindlichkeiten, Rückstellungen, die passiven Rechnungsabgrenzungsposten und die passiven latenten Steuern sowie das gezeichnete Kapital nicht mehr deckt. In diesem Fall sind Ausschüttungen an die Gesellschafter gemäß § 30 GmbHG verboten. Auch die Gewinnrücklagen können nicht mehr aufgelöst werden, sodass der Bilanzgewinn auch nicht ausgeschüttet werden kann. (§ 58 Abs. 4 AktgG) Eine Unterbilanz zieht viele Konsequenzen nach sich. So ist etwa eine nominelle Kapitalerhöhung gemäß § 208 AktG und § 57 d GmbHG unzulässig. Eine Unterbilanz zeigt sich immer dann, wenn die Verluste als Verlustvortrag vom Eigenkapital abgezogen werden. Ist das Eigenkapital aufgebraucht, muss der Verlust auf der Aktivseite als Korrekturposten aufgenommen werden. Die Position nennt sich ‘nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag’.