Buchhaltung & Controlling

Umsatzsteuer in der Gastronomie bleibt bis Ende 2023 abgesenkt

Der ermäßigte Steuersatz für die Gastronomie bleibt Bis Ende 2023 können die Gastronomie, die Caterer und die Lieferdienste vom ermäßigten Umsatzsteuersatz noch profitieren.

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Die Umsatzsteuer für Restaurants und Verpflegungsdienstleistungen beträgt bereits seit dem 01. Juli 2020 nur 7 statt 19 Prozent Umsatzsteuer. Bis Ende 2023 wird es bei dieser Umsatzsteuersenkung bleiben. Allerdings sind Getränke weiterhin von der Umsatzsteuersenkung ausgenommen. 

Die Profiteure der Umsatzsteuersenkung

Bereits am 07. Oktober 2022 hat der Bundesrat wichtigen Änderungen im Bereich der Verbrauchsteuern zugestimmt. Dadurch sollen sowohl die Gastronomie als auch die mittelständischen Brauereien entlastet werden. Es profitiert jedoch nicht nur die Gastronomie, sondern auch Catering-Unternehmen, Bäckereien und Metzgereien sowie der Lebensmitteleinzelhandel. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen vor der Corona-Pandemie Umsätze mit dem normalen Umsatzsteuersatz gemacht haben.

Rückblende: Vor Corona hat der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent nur für Speisen zum Mitnehmen gegolten. Die zunächst befristete Absenkung der Umsatzsteuer bis Ende 2022 sollte die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie für die Branchen Gastronomie und Lebensmittel abmildern. Doch auch die stark gestiegenen Energiepreise spielen jetzt eine Rolle bei der Absenkung der Umsatzsteuer in diesem Bereich.

Die betroffenen Unternehmen müssen ihre Kassensysteme zum Jahresende also nicht wieder umprogrammieren.

Die Umsatzsteuersenkung für Caterer und Lieferdienste

Gerade Catering- und Lieferdienstunternehmen profitieren stark von dieser Senkung der Umsatzsteuer. Insbesondere dann, wenn sie mit ihrer Lieferung auch eine Dienstleistung erbringen. Es handelt sich bei beiden nicht um die klassische Gastronomie, trotzdem profitieren sie vom reduzierten Steuersatz, wenn sie eben neben der Lieferung eine zusätzliche Dienstleistung erbringen. So kann es beispielsweise sein, dass das Catering-Unternehmen das bestellte Essen nicht mit Plastikgeschirr, sondern mit edlem Porzellan liefert. In diesem Fall wäre die anschließende Reinigung des Porzellangeschirrs eine Dienstleistung. Der Vorteil: Es kommt der reduzierte Umsatzsteuersatz bis Ende 2023 zur Anwendung. Gleichzeitig ist es gut für die Umwelt. Werden jedoch Getränke mitgeliefert, so bleibt es beim erhöhten Steuersatz von 19 Prozent.

Tipp:
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Gut zu wissen

Die meisten lieben ihn, den Latte Macchiato und das liegt nicht nur an der Umsatzsteuer von 7 Prozent. Beim Coffee to go wird es da schon teurer, denn dieser unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Warum ist das so? Kaffee gilt generell als Getränk und egal wo ihn der Verbraucher konsumiert, es müssen 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet werden. Der Latte Macchiato hat zwar auch Kaffee als Bestandteil, doch sein Milchanteil liegt bei mehr als 75 Prozent. Milch unterliegt einem Steuersatz von 7 Prozent, weil Milch ein Lebensmittel ist. Doch Achtung, das gilt nur für Kuhmilch. Deshalb darf ein Latte Macchiato mit 7 Prozent Umsatzsteuer verkauft werden. Die veganen Varianten, die inzwischen auch erhältlich sind und Soja-, Hafer-, Mandel- oder Reismilch als Milchersatz haben, müssen mit 19 Prozent verkauft werden.

Für Feinschmecker und Gastronomen ist es wichtig zu wissen, dass selbst Langusten, Schnecken, Kaviar und Hummer unter bestimmten Umständen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Derzeit ist die Situation die Folgende. Für Schnecken, Langusten, Hummer und Kaviar wird generell der erhöhte Steuersatz von 19 Prozent berechnet. Mit den jetzigen gesetzlichen Regelungen gilt allerdings Folgendes:

  • Werden die genannten Delikatessen vor Ort im Restaurant verzehrt, gilt der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
  • Lässt man sich die Delikatessen nach Hause liefern, beträgt der Umsatzsteuersatz 19 Prozent.
  • Gastronomen können hier also vom Verzehr im Restaurant profitieren.

Muss der Restaurantbesuch billiger werden?

Auch mit der Umsatzsteuersenkung muss der Restaurantbesuch für den Gast nicht unbedingt billiger werden. Schließlich ist das Ziel der Bundesregierung, dass sich die Gastronomiebetriebe in absehbarer Zeit von den wirtschaftlichen Schäden durch die Pandemie wieder erholen können. Möglich ist das auf zwei verschiedene Arten. Der Gastronom kann die Preise für den Verzehr von Speisen tatsächlich absenken und hofft, so auf mehr Gäste zu kommen. Mit der steigenden Zahl von Gästen steigt der Umsatz und er kann sich finanziell erholen. Der andere Weg ist der, dass die bisherigen Preise für den Verzehr von Speisen gleichbleiben und der Gastronom aufgrund des geringeren Umsatzsteuersatzes weniger Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. So bleibt mehr Geld für den Gastronomen, denn die Gewinnmarge steigt und die finanzielle Erholung rückt näher. Der zweite Weg ist wohl bislang von den meisten betroffenen Unternehmen gegangen worden.

Kleine Brauereien profitieren von der ermäßigten Biersteuer

Der Staat verdient an jedem Bier, welches gebraut und verkauft wird, tüchtig mit. Dafür sorgt die Biersteuer, die vom Zoll erhoben wird und den einzelnen Bundesländern zugutekommt. Die Biersteuer wird vom Hersteller bereits in den Preis mit einkalkuliert und ist für den Konsumenten nicht sichtbar. Jedes Jahr fließen so etwa 600 Mio. Euro in die Kassen der Bundesländer. Berechnet wird die Biersteuer nach dem Stammwürzegehalt des Bieres. Der Alkoholgehalt ist nicht ursächlich für die Berechnung. Biere mit einem Alkoholgehalt von bis zu 0,5 Volumenprozent sind von der Biersteuer generell befreit, da sie zu den alkoholfreien Bieren gehören. Doch nicht alle Brauereien zahlen gleich viel Biersteuer. Ausschlaggebend ist die produzierte Menge. Deshalb profitieren kleinere Brauereien von dem ermäßigten Biersteuersatz. Brauereien mit einer Jahresproduktion von bis zu 5.000 Hektolitern zahlen beispielsweise den niedrigsten Satz von 56 Prozent der vollen Biersteuer. Das gilt für alle echt gebrauten Biere, nicht aber für Biermischgetränke und aromatisierte Biere. Die Befristung der ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel wurde nun aufgehoben. Die Ermäßigung gilt dauerhaft. Damit soll die einzigartige Biervielfalt und die Braukunst mittelständisch geprägter Brauereien gestärkt werden.

Befreit von der Biersteuer ist auch die Bierwürze, die man zur Herstellung alkoholsteuerpflichtiger Waren benötigt.