Recht, Steuern und Finanzen

Was mittlere Unternehmen beim Jahresabschluss und in der Buchhaltung 2020 beachten müssen.

Buchhaltung 2020

Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen in der Buchhaltung 2020 und worauf mittelständische Unternehmen achten sollten.

Einige Grundsätze zu Beginn

Die Verpflichtungen in den Jahresendarbeiten einer Buchhaltung haben mit der Unternehmensgröße zu tun. Für Kapitalgesellschaften und generell größere Unternehmen ist bekanntlich der Jahresabschluss mit seinen komplexen Anforderungen zu erstellen. Mittelständische GmbHs haben nach Ablauf eines Kalenderjahrs in der Regel sechs Monate Gelegenheit, ihr Pensum diesbezüglich zu erledigen. Das heißt, für den Jahresabschluss 2020 haben sie in den meisten Fällen bis zum 30. Juni Zeit, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang einzureichen.

Buchhaltung 2020: Aktuelle Abgabefristen

Im Fall von kleineren Einzelunternehmen bis 600.000 Euro Jahresumsatz bzw. 60.000 Euro Gewinn per anno reicht die Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) als wichtigem Bestandteil der Steuererklärung.  Aktuelle Abgabefristen: Die Steuererklärungen für Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie für Gewerbe- und Umsatzsteuer 2019 sind bis zum 31. Juli 2020 an das Finanzamt per ELSTER zu übermitteln. Bis Stichtag 28. Februar kann das Finanzamt Fristverlängerungen erteilen. Wer aber mehr als 14 Monate nach Ablauf eines zurückliegenden Kalenderjahres hinterherhinkt (hieße 2020 für 2018), hat damit zu rechnen, dass zunächst automatisch Verspätungszuschläge anfallen (im Höchstfall 25.000 Euro, mindestens 25 Euro pro Monat). Die Ermessensspielräume des Finanzbeamten für eine weitergehende Fristsetzung sind dann auf jeden Fall eingeschränkt. Was sich sonst künftig ändert, ist je nach Fall und Branche von unterschiedlichem Gewicht.

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Was Sie 2020 für die Buchhaltung beachten müssen:

  • Die wichtigsten rechtlichen Änderungen 2019/2020
  • Steuertipps für bilanzierungspflichtige Unternehmen
  • Checkliste GuV

 

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Markante Neuerungen durch den Gesetzgeber für die Buchhaltung 2020

Mindestlohn:

  • Achtung, Lohnbuchhaltung – die Eckwerte des Einkommensteuertarifs 2020 zur Abmilderung der kalten Progression werden erhöht. Und weiter: Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto pro Zeitstunde (Branchenmindestlöhne liegen wie bereits schon vorher darüber). Arbeitgeber, die unter dem Mindestlohn zahlen, müssen mit Strafen bis zu 500.000 Euro rechnen.

Jobticket:

  • Künftig 25 % Pauschalbesteuerung von Job-Tickets für Mitarbeiter ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale, 15 % mit Anrechnung darauf. Und zwar gilt dies für Fälle, in denen Sie das Ticket als Gehaltsbestandteil zahlen (Gehaltsumwandlung).  Hingegen ist das Job-Ticket als zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Gehalt schon seit Januar 2019 komplett steuerfrei.

Verpflegungsmehraufwand:

  • Erhöhung der „Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand“ Ihrer Reisekostenabrechnung bei vierundzwanzigstündiger (bzw. bei mehr als achtstündiger Abwesenheit) von bislang 24 auf künftig 28 Euro. Am An- und Abreisetag von 12 auf 14 Euro.

Neuerungen elektronischer Kassen:

  • Sie müssen ab dem Stichtag 1. Januar 2020 mittels einer sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Die eingesetzte TSE muss eine Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) aufweisen. Über Kassensysteme, die vor Januar 2020 gekauft wurden, muss spätestens bis 31. Januar kommenden Jahres eine Mitteilung an das Finanzamt erfolgen. Sofern der Erwerb nach dem Stichtag 1. Januar 2020 geschieht, muss spätestens einen Monat später die Meldung stattfinden. Positives ist aber auch zu vermelden: Das BMF hat den Begriff „standardisierte Datenformate“ konkretisiert. So können Sie nun bei Zustimmung des Empfängers zur Ausgabe von elektronischen Belegen gängige Formate wie PDF oder JPG verwenden.

Umsatzsteuer Onlinehandel:

  • Umsatzsteuer-Todo im Onlinehandel: Bestimmungen aus § 25 d UStG, die einem Online-Marktplatzbetreiber die Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer durch Shop-Betreiber überträgt, werden nun durch den 25e und 25f UStG ersetzt. Die Folge: Shop-Betreiber müssen sich nun von der Finanzbehörde auf Antrag eine Bescheinigung nach § 25f UstG besorgen, die attestiert, dass sie als Steuerpflichtiger (Unternehmer) registriert sind. Liegt dem Marktplatzbetreiber diese Bescheinigung vor, die ihm vom jeweiligen Shop-Betreiber zwingend zugesandt werden muss, ist der Marktplatzbetreiber erst einmal aus dem Obligo raus. Ohne besagte Bescheinigung wäre künftig ein Verkauf auf der Plattform des Marktplatzbetreibers nicht mehr möglich.

Stärkung der Elektromobilität:

  • Für elektrisch getriebene Lieferfahrzeuge, die ab dem 31. Dezember 2019 gekauft werden, soll eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung kommen.

Fazit: Das kommende Steuer- und Buchhaltungsjahr wird spannend. In der Buchhaltung 2020 sind mit etlichen Richtlinien und Vorgaben aber auch mit Erleichterungen zu rechnen.