Die Lohn- und Entgeltarten können in verschiedenen Branchen und Unternehmen variieren. Hier eine Lohnarten-Übersicht, eingeteilt nach den die unterschiedlichen Formen der Vergütung :
Festgehalt & Basislohn
Beim Festgehalt, auch als Fixgehalt oder Grundgehalt bezeichnet, handelt es sich um eine feste monatliche Vergütung. Dieses Gehalt zahlt der Arbeitgeber unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Hier sind weder Zuschläge noch Prämien oder andere Zusatzleistungen berücksichtigt. Der Basislohn ist der Grundlohn, den ein Arbeitnehmer dafür erhält, dass er seine regulären Arbeitspflichten erfüllt.
Zeitbezogene Vergütung
Leistungsbezogene Vergütung
Weitere Zulagen und Zuschüsse
Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein. Denn nicht alle Unternehmen folgen den gleichen Standards bei der Vergütung. Manche treffen individuelle Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, um auf deren Bedürfnisse und Erwartungen einzugehen. Neben dem finanziellen Aspekt können Arbeitgeber auch weitere Zusatzleistungen anbieten. Das können etwa eine Krankenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder auch Mietarbeitervergünstigungen sein.
In der Lohnbuchhaltung ist es wichtig, die verschiedenen Lohnarten klar zu kategorisieren und zu verwalten. Nur so lässt sich eine genaue und ordnungsgemäße Abrechnung des Mitarbeiterentgelts sicherstellen. Hier eine Übersicht der in der Lohnbuchhaltung gängigen Lohnarten :
Grundlohn oder Gehalt : Hier geht es um das Grundgehalt oder den festen Lohnbetrag, den ein Mitarbeiter für seine reguläre Arbeitszeit erhält.
Zulagen : Hierzu zählen die zusätzlichen Beträge, die ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter für bestimmte Umstände oder Bedingungen zahlt. Dies sind unter anderem Gefahren- und Schichtzulagen sowie Auslandszulagen.
Zuschläge : Nimmt der Arbeitnehmer bestimmte Arbeitsbedingungen auf sich oder arbeitet zu bestimmten Zeiten, dann zahlt ihm der Arbeitgeber Zuschläge. Das sind etwa Überstunden-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge.
Prämien und Boni : Bei Prämien und Boni handelt es sich um einmalige oder regelmäßige zusätzliche Zahlungen. Diese erhält ein Mitarbeiter als Belohnung für besondere Leistungen oder die Erreichung definierter Ziele.
Sachleistungen : Anstatt einen Geldbetrag zu zahlen, honoriert ein Arbeitgeber hier Leistungen mit einem Sachwert. Dazu zählt etwa der Firmenwagen ebenso wie die betriebliche Altersvorsorge oder die vergünstigte Mitarbeiterwohnung.
Abzüge : In der Lohnabrechnung sind noch die Abzüge zu berücksichtigen, um den Nettolohn des Arbeitnehmers zu ermitteln. Zu den Abzügen zählen etwa die Lohnsteuer, die Beiträge zur Sozialversicherung, also zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Weiter Abzüge können der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sein.
Es gibt eine ganze Reihe an Lohnarten, die steuerfrei sind, die meisten sind im § 3 Einkommenssteuergesetz (EstG) festgelegt. Im Folgenden eine Auswahl von Lohnarten, die in der Regel steuerfrei und meist auch für die Sozialversicherung nicht relevant sind :
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit entsprechend den Vorschriften des § 3b EstG.
Lohnersatzleistungen, wie das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, etwa das Winterausfallgeld, gemäß § 3 Nr. 2 EstG.
Sachleistungen sind pro Mitarbeiter und Monat im Wert von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG geregelt.
Kindergeld und Kinderfreibeträge : Sowohl das Kindergeld, das zur Unterstützung an Eltern ausgezahlt wird, als auch die Kinderfreibeträge sind steuerfrei.
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in- und außerhalb des Betriebes sind bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich steuerfrei. Dies ist in § 3 Nr. 34 EstG festgelegt.
Aufmerksamkeiten für persönliche Ereignisse sind bis zu einem Betrag von 60 Euro steuer- und abgabenfrei. Dies gilt ausschließlich für personenbezogene Anlässe wie etwa eine Hochzeit, die Geburt eines Kindes oder ein Jubiläum des Arbeitnehmers.
Vermögenswirksame Leistungen wie Bausparverträge, Aktienfonds oder Beteiligungen werden in Deutschland zwar nicht vollständig steuerfrei gestellt. Jedoch gibt es staatliche Förderungen und Freibeträge, die die Steuerlast mindern können.
Inflationsausgleichsprämie : Bis zu einem bestimmten Betrag können Inflationsausgleichsprämien steuer- und sozialversicherungsfrei sein. So können Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2024 eine solche Prämie bis zu einer Höhe von 3.000 Euro zahlen.
Feedback