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Mitarbeitertypen & Beschäftigungsverhältnisse

Lohnabrechnung für Angestellte, Minijobber, Azubis, Geschäftsführer...

Neben dem „normalen“ Angestelltenverhältnis gibt es noch mehr Arten der Beschäftigung. Die Lohnabrechnung von Sage bietet sie Ihnen alle: den Minijobber, den angestellten Geschäftsführer, den Azubi oder Werkstudenten, den kurzfristig Beschäftigten genauso wie den Rentner. Wählen Sie aus rund 20 Mitarbeitertypen einfach die für Ihre Situation passende Beschäftigungsart aus.

Eine Vielfalt an Beschäftigungsverhältnissen

Es existieren viele verschiedene Arten von Beschäftigungsverhältnissen. So gibt es neben der regulären Vollzeitbeschäftigung die atypischen Arbeitsverhältnisse, die in mehrerlei Hinsicht von den traditionellen abweichen. Sie zeichnen sich in der Regel durch eine gewisse Flexibilität aus. Zu diesen zählen unter anderem die Teilzeitbeschäftigungen, die befristete Verträge oder auch die geringfügigen Beschäftigungen. Jede Art der Beschäftigung hat ihre Besonderheiten. Sie unterliegen etwa unterschiedlichen rechtliche Rahmenbedingungen sowie anderen Steuern oder Abgaben an die Sozialversicherung.

Normalarbeitsverhältnis

Der Blick auf den Arbeitsmarkt zeigt, dass es sich bei den meisten Arbeitsverhältnissen um sogenannte Normalarbeitsverhältnisse handelt. In der Regel ist dies eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Ein solch konventionelles Beschäftigungsverhältnis weist Merkmale auf, die als "normal" angesehen werden. Die Grundlage für das Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag, in dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Konditionen verbindlich festlegen. Zu diesen zählen unter anderem die Arbeitszeit, das Gehalt, die Urlaubstage und die Kündigungsfrist.

Die Rede ist von einem Normalarbeitsverhältnis, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
  • Vollzeitbeschäftigung
  • angemessene Vergütung gemäß Tarifvertrag oder individueller Vereinbarung
  • Sozialversicherungspflicht
  • arbeitsrechtlicher Schutz (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch etc.)

Atypische Beschäftigungsverhältnisse

Atypische Beschäftigungsverhältnisse unterschieden sich von den traditionellen Vollzeit- und unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Beispiele hierfür sind:

  • Teilzeitarbeit
  • befristete Beschäftigung
  • Minijobs und geringfügige Beschäftigung
  • Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)
  • Freelancing und Projektarbeit
  • Arbeit auf Abruf
  • Telearbeit und Homeoffice
  • Praktika und Ausbildungsverhältnisse

Diese Formen der Beschäftigung haben für beide Seiten Vor- und Nachteile. So bieten etwa die Teilzeitarbeit und der Minijob den Arbeitnehmern eine größere Flexibilität als eine Vollbeschäftigung. Die Kehrseite der Medaille: Das Einkommen reicht oftmals nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die Leiharbeit bietet dem Arbeitnehmer nicht die Sicherheit wie ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Sie kann aber ein Türöffner in den Arbeitsmarkt für ihn sein. Der Arbeitgeber kann flexibel auf schwankende Anforderungen reagieren und hat die Kosten unter Kontrolle.

Welche Mitarbeitertypen und Beschäftigungsverhältnisse unterstützt die Sage Business Cloud Lohnabrechnung?

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung:

  • Angestellter: Für Mitarbeiter, deren monatliches Gehalt 538 Euro übersteigt.
  • Arbeiter/Lohnempfänger: Für Mitarbeiter, die einen Stundenlohn erhalten.
  • Auszubildender
  • Angestellter Geschäftsführer: Gilt auch für Gesellschafter, die weniger als 50% der Unternehmensanteile besitzen.
  • Geschäftsführender Gesellschafter: Für Gesellschafter, die über mindestens 50% des Stammkapitals oder eine umfassende Sperrminorität verfügen.
  • Rentner: Für Rentner, die eine Altersrente erhalten und trotzdem weiterarbeiten.
  • Freiwillige Praktikanten: Ein freiwilliges Praktikum, das ein Student vor Beginn oder während seines Studiums absolviert, kann sozialversicherungspflichtig sein. Das ist dann der Fall, wenn es eine bestimmte Dauer oder ein gewisses Einkommen übersteigt.

Geringfügige Beschäftigung:

  • Minijob (Standard): Der Mitarbeiter führt zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung ab.
  • Minijob (rentenversicherungsfrei): Der Arbeitgeber führt die pauschalen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ab.

Von der Sozialversicherungspflicht befreite Beschäftigungen:

  • Kurzfristig Beschäftigte: Diese Beschäftigung ist auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Zudem darf das Entgelt 538 Euro im Monat nicht übersteigen. Dies gilt auch bei wechselnden Arbeitgebern.
  • Praktikant: Pflichtpraktika, die im Rahmen eines Studiums vorgeschrieben sind, sind in der Regel von der Sozialversicherungspflicht befreit.
  • Werkstudent: Immatrikulierte Studenten, deren monatliches Entgelt 538 Euro nicht übersteigt.
Änderungen sind vorbehalten. Es wird keine Garantie auf Vollständigkeit gegeben.

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Mehr Antworten auf Fragen rund um Lohn- und Entgeltarten

Ein Beschäftigungsverhältnis beschreibt das formelle Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Es umfasst alle rechtlichen, arbeitsrechtlichen und finanziellen Vereinbarungen, die die beiden Parteien treffen. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen das Arbeitsrecht, die Tarifverträge und konkret der Arbeitsvertrag.

In der Regel legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Bedingungen für die Arbeit in einem schriftlichen Arbeitsvertrag fest. Es ist jedoch auch möglich, mündlich Vereinbarungen zu treffen. Diese umfassen unter anderem die Arbeitszeiten, das Entgelt, den Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und noch weitere Konditionen. Aus dem Arbeitsvertrag entsteht dem Arbeitnehmer eine Arbeitspflicht. Das bedeutet, dass er sich verpflichtet, die vertraglich festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten zu erfüllen.

Der Arbeitgeber wiederum hat die Pflicht, seinem Mitarbeiter eine Vergütung für die von ihm erbrachte Arbeit zu zahlen. Diese Arbeitsvergütung erfolgt in der Regel in Form eines Lohns oder Gehalts. Der Arbeitgeber hat noch weitere Pflichten. Er muss Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vom Gehalt des Arbeitnehmers abführen und gegebenenfalls selbst Beiträge leisten.

Es gibt ganz unterschiedliche Formen an Beschäftigungsverhältnissen. So gibt es etwa die Vollzeit und Teilzeit, befristete und unbefristete Beschäftigungen. Ferner gibt es Arbeitsmodelle wie geringfügige Beschäftigungen, freiberufliche Tätigkeiten oder Werkverträge.

Die Begriffe Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis werden oft synonym verwendet. Dennoch gibt es Unterschiede in ihrer Bedeutung und Verwendung, die darin bestehen, wie sie gesetzlich und formal geregelt sind:

Ein Arbeitsverhältnis bezieht sich auf die spezifische Art der Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer für einen Arbeitgeber ausführt. Es umfasst die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben. Ein Arbeitsverhältnis besteht, wenn ein Arbeitnehmer bestimmte Kriterien erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn er persönlich abhängig, in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden und damit weisungsgebunden ist.

Der Begriff Beschäftigungsverhältnis greift weiter. Er umfasst alle Formen der Beschäftigung, ganz unabhängig von der Art der Tätigkeit. Es bezieht sich auf die allgemeine Beziehung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Es kann sowohl Arbeitsverhältnisse als auch andere Formen der Beschäftigung, wie befristete Verträge, Minijobs oder Praktika, umfassen.

Häufig wird der Begriff Beschäftigungsverhältnis verwendet, um die Vielfalt der Beschäftigungsformen abzudecken. Der Begriff Arbeitsverhältnis jedoch bezieht sich speziell auf die rechtliche und arbeitsrechtliche Beziehung, die aus einer bestimmten Tätigkeit resultiert. In der Regel kann man das Arbeitsverhältnis als Teil eines umfassenderen Beschäftigungsverhältnisses betrachten.

Bei den besonderen Beschäftigungsverhältnissen handelt es sich um solche, die besondere (arbeits-)rechtliche oder organisatorische Merkmale oder Regelungen aufweisen. So gibt es etwa spezifische Gesetze, Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen, die diese Verhältnisse regeln. Hier ein paar Beispiele besonderer Beschäftigungsverhältnisse:

Teilzeitbeschäftigung: Hier ist die vereinbarte Arbeitszeit kürzer als die, die bei Vollzeitbeschäftigung üblich ist. Beide Parteien können individuell vereinbaren, wie viele Stunden der Arbeitnehmer arbeitet. Teilzeitbeschäftigte haben oft spezifische Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Arbeitszeit und Vergütung.

Befristete Beschäftigung: Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis besteht für einen bestimmten, vorab vertraglich vereinbarten Zeitraum. Das kann auch für die Dauer eines konkreten Projektes sein oder bis zum Erreichen eines eingangs definierten Ziels. Es endet automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer verlängern es.

Minijob: Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen das monatliche Einkommen eine vom Gesetzgeber definierte Grenze nicht überschreitet. Stand 2024 liegt diese Grenze bei 538 Euro im Monat. Die Arbeitszeit ist in der Regel begrenzt, und es gelten spezielle Regelungen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.

Heimarbeit: Bei der Heimarbeit führt der Arbeitnehmer die Arbeit von zu Hause aus. In vielen Fällen kann er seine Aufgaben auch an einem anderen geeigneten, von ihm gewählten Ort erledigen. Hier gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Arbeitsorganisation und des Arbeitsschutzes.

Zeitarbeit: In der Zeit- oder Leiharbeit beschäftigt ein Personaldienstleister einen Arbeitnehmer und überlässt ihn für eine begrenzte Zeit dem Entleiher (Arbeitgeber). Deshalb ist hier von der Arbeitnehmerüberlassung die Rede und werden diese Dienstleister oft auch als Zeitarbeitsfirma bezeichnet. Somit hat der Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis zur Personalagentur, nicht zu dem Unternehmen, das ihn entleiht. Die genauen Bedingungen für diese Art der Beschäftigung regelt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.

Ausbildungsverhältnis: Ein Ausbildungsverhältnis besteht immer dann, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem Beruf ausbildet. Ein Ausbildungsvertrag regelt dieses Verhältnis zwischen dem ausbildenden Unternehmen und dem auszubildenden Arbeitnehmer. Außerdem unterliegt es den speziellen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbarer Regelungen.

Das sogenannte Normalarbeitsverhältnis bezieht sich auf das traditionelle Beschäftigungsverhältnis. Seine Merkmale sind eine Vollzeitbeschäftigung und ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Es beinhaltet klare Arbeitszeiten sowie eine feste Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche oder Monat. Der Arbeitnehmer erhält eine feste Vergütung, außerdem hat er einen Urlaubsanspruch. Ferner ist er durch eine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung finanziell abgesichert. Das Normalarbeitsverhältnis bietet durch vielfältige Arbeitnehmerrechte den Arbeitnehmern einen hohen Grad an Schutz. Diese Art von Beschäftigungsverhältnis war lange Zeit das vorherrschende Modell in vielen Industrieländern, auch in Deutschland.

Die atypischen Beschäftigungsverhältnissen weichen von diesem traditionellen Beschäftigungsmodell ab. Zu diesen zählen unter anderem die Teilzeitbeschäftigung, befristete Verträge, die Leiharbeit, Minijobs sowie Werk- und befristete Verträge. Atypische Beschäftigungsverhältnisse bieten dem Arbeitnehmer weniger Sicherheit, als ihnen ein normales Arbeitsverhältnis bietet. Zudem erhält er keine oder nur geringe Sozialleistungen. Sie können jedoch mehr Flexibilität für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bieten. Diese Art der Jobs kommen vor allem in Branchen mit saisonalen oder projektbezogenen Arbeitsanforderungen vor.

Prekäre Beschäftigungsverhältnisse zeichnen sich durch unsichere, instabile und ungünstige Arbeitsbedingungen aus. Typische Beispiele hierfür sind zum Beispiel befristete Verträge, die Zeitarbeit und die Teilzeitarbeit mit unzureichender Bezahlung. Auch die Scheinselbstständigkeit und die informelle Beschäftigung zählen dazu. All diese Beschäftigungsverhältnisse sind deshalb so prekär, da sie sich negativ auf die Lebenssituation der Arbeitnehmer auswirken können. Hier die wesentlichen Gründe dafür:

Niedrige Einkommen: Diese Arbeitnehmer verdienen oftmals geringe Löhne, die kaum zum Lebensunterhalt ausreichen und oft nicht existenzsichernd sind.

Mangelnde soziale Absicherung:
Prekär Beschäftigte haben häufig keinen oder nur begrenzten Zugang zu Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung sowie zu anderen Sozialleistungen. Das birgt erhebliche finanziellen Risiken im Falle von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder im Alter.

Unsicherheit und Instabilität:
Der Arbeitsplatz ist den Betroffenen oftmals nicht sicher, auch das Einkommen kann schwanken. Die Gefahr ist groß, dass sich Vertragsbedingungen ändern oder dass sie ihren Job schnell wieder verlieren. Das macht es für sie schwierig, langfristig finanziell zu planen.

Schlechte Arbeitsbedingungen:
Prekär Beschäftigte haben in der Regel nur wenig Verhandlungsmacht und sind dann gezwungen, schlechte Arbeitsbedingen zu akzeptieren. Das können etwa unbezahlte Überstunden, fehlende Pausen oder ein unzureichender Arbeitsschutz sein.

Eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten:
Diese Art der Beschäftigung bietet meist keine Möglichkeit, sich beruflich weiterzuentwickeln. An einen Aufstieg im Unternehmen ist in der Regel nicht zu denken.

Gesundheitliche Auswirkungen:
Mit prekären Beschäftigungsverhältnissen sind für die Betroffenen viel Unsicherheit und Stress verbunden. Das kann sich negativ auf ihre physische und psychische Gesundheit auswirken.

Prekäre Beschäftigungsverhältnisse sind problematisch und können sich in vielerlei Hinsicht negativ auswirken. Dazu gehören soziale Ungleichheiten und Ausgrenzung sowie eine Verschärfung von Armut. Diese Beschäftigungsverhältnisse schwächen oft die Position der Arbeitnehmer und tragen zur Instabilität am Arbeitsmarkt bei. Durch verschiedene Maßnahmen lassen sich die Rechte der Arbeitnehmer stärken. Das sind etwa die Förderung fairer Arbeitsbedingungen und die Verschärfung und Kontrolle der Mindestlohnregelungen und die Regulierung der Arbeitszeiten.
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