Darum zum Jahreswechsel über den Wechsel der Lohnabrechnung nachdenken
Haben Sie für 2017 auch schon etliche gute Vorsätze gefasst? Zum Beispiel wieder mehr Zeit zu haben für die wichtigen Dinge? Sich weniger rumzuärgern über Aufgaben und Herausforderungen, die Ihnen Zeit stehlen? Wenn Sie im Bereich Lohnbuchhaltung arbeiten, macht es Ihnen der Gesetzgeber leider wieder schwer, die Nerven zu behalten. Viele gesetzliche Änderungen und Neuregelungen […]
Gesetzliche Änderungen im Lohn:
Zum Beispiel wurde aktuell der Mindestlohn von bisher 8,50 Euro um 34 Cent auf jetzt 8,84 Euro pro Stunde erhöht. Der neue Tarif tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft und gilt branchenweit für alle volljährigen Arbeitnehmer. Ausnahmen sind natürlich wieder die Regel: Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten sowie Azubis, Ehrenamtliche und Menschen, die ein Pflichtpraktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten Dauer durchlaufen, sind vom Mindestlohn ausgenommen.Viel Neues beim Thema Versicherungen
Ebenso steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der Kranken- und Pflegeversicherung. Das Gleiche gilt möglicherweise für die Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Hier müssen Ihre Mitarbeiter unter Umständen einkommensabhängig mit Mehr-Belastungen rechnen. Ausgenommen sind Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei gestellt sind, hier gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Krankenkassen, deren Zusatzbeitrag diesen gesetzlichen Durchschnittswert übersteigt, müssen ihre Mitglieder ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Kasse zu wechseln. Das sollten Sie im Interesse Ihrer Beschäftigten ebenfalls tun. Und es geht noch weiter. Um zu prüfen, ob ein Mitarbeiter versicherungspflichtig ist oder nicht, müssen die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen ermittelt werden. Dazu ein Regelsatz:- Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2017 von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit, wenn ihr reguläres Jahresentgelt in 2016 das Limit von 56.250 Euro übertroffen hat und auch 2017 den höher veranschlagten Grenzbetrag von voraussichtlich 57.600 Euro p.a. übersteigen wird.
- Liegt das Gehalt wieder im Rahmen der Jahresarbeitsentgeltgrenze, werden die betreffenden Mitarbeiter automatisch wieder versicherungspflichtig.
- Ausnahmen von der Regel sind Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten.