Recht, Steuern und Finanzen

Jahresabschluss 2020 – unter Einfluss der Pandemie

Mitarbeiter-Performance

Wie in jedem Jahr sind Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen. Diese Aufgabe wird aktuell jedoch stark von der Corona-Pandemie und ihren vielfältigen Auswirkungen auf die Wirtschaft geprägt – das gilt insbesondere auch für kleine und mittelgroße Betriebe. Sie müssen sich zusätzlich zu ihren tatsächlichen Geschäftszahlen auch mit den Folgen der Krise auseinandersetzen, um Zuwendungen – wie Kurzarbeitergeld – richtig zu bilanzieren und eventuelle Steuererstattungen zu beantragen.

Außerplanmäßige Abschreibungen und Rückstellungen im Jahresabschluss geltend machen

Laut Institut der Wirtschaftsprüfer gilt die Corona-Krise als sogenanntes „wertbegründendes Ereignis für das Geschäftsjahr 2020“. Die wirtschaftlichen Auswirkungen wie beeinträchtigte Lieferketten oder (temporäre) Betriebsschließungen können Unternehmen als Gründe für die Bildung von Rückstellungen oder außerplanmäßige Abschreibungen in ihren Jahresabschlüssen bzw. Bilanzen anführen.

Tipp: Wenn Sie davon ausgehen, dass es in Ihrem Unternehmen infolge der Pandemie zu dauerhaften Wertminderungen gekommen ist, sollten Sie alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens außerplanmäßig abschreiben. Bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens lassen sich auch Wertminderungen bei einer kurzfristigen Wertminderung vornehmen. Diese dürfen jedoch nicht in die Gewinnermittlung eingehen.

Jahresabschluss: Kurzarbeitergeld richtig bilanzieren

Allein im März und April 2020 waren mehr als zehn Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit. Haben auch Sie infolge der wirtschaftlichen Herausforderungen ab Frühjahr 2020 entsprechende Unterstützung von der Agentur für Arbeit erhalten? Dann müssen Sie das Kurzarbeitergeld in Ihren Abschlüssen abbilden. Allerdings handelt es sich beim erstatteten Entgelt um einen durchlaufenden Posten, für den Sie sowohl bei der Bilanzierung nach IFRS als auch nach HGB weder Aufwand noch Ertrag gelten machen können.

Anders verhält es sich bei den Sozialversicherungsbeiträgen, die die Bundesagentur für Arbeit für Kurzarbeiter übernimmt. Diese gelten bilanzrechtlich als nicht rückzahlbare Zuwendung. Das bedeutet: Sie müssen die Werte als „sonstige betriebliche Erträge“ bzw. als „Kürzung der Personalaufwendungen“ in Ihrer Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfassen. Bilanzieren Sie nach IFRS, dann gilt die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge als erfolgsbezogene Zuwendung. Gemäß HGB ist es ein Aufwandszuschuss.

Abweichungen von diesem Vorgehen ergeben sich nur,

  1.  wenn Sie den Antrag auf Zuwendung zwar bereits gestellt haben (oder bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung mit Sicherheit noch stellen werden), aber noch keine Zahlung erfolgt ist; dann können Sie den Anspruch als „Forderung“ geltend machen.
  2. wenn Sie bereits eine nicht rückzahlbare Zuwendung durch die Agentur für Arbeit erhalten haben, aber (noch) nicht alle Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall sollten Sie den erhaltenen Betrag zunächst passivieren und unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ erfassen.

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Liquiditätsengpässe durch Steuerstundungen überbrücken

Einkommens-, Umsatz-, Gewerbe- oder Körperschaftssteuer: Können Sie Ihrer Zahlungspflicht aufgrund Ihrer finanziellen Lage derzeit nicht nachkommen, haben Sie noch bis zum 31. Dezember 2020 die Möglichkeit, sich die fälligen Zahlungen zinsfrei stunden zu lassen. Auf Grundlage des Steuerhilfegesetzes vom 28. Mai 2020 sind an einen solchen Antrag keine strengen Anforderungen mehr gebunden. Sie müssen lediglich schlüssig darlegen, dass Sie von der Corona-Krise wirtschaftlich direkt betroffen sind. Eine exakte Bezifferung von Verlusten oder Schäden ist jedoch nicht nötig.

Übrigens: Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer ist möglich. Vor allem wenn Sie über einen Fuhrpark für Ihre Mitarbeiter verfügen oder in der Transportbranche tätig sind, können Sie damit auf Liquiditätsengpässe reagieren. Den entsprechenden Antrag stellen Sie in diesem Fall bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt.

Sollte für Sie eine Steuerstundung relevant sein, denken Sie gleichzeitig auch an die Vorauszahlungen für 2021. Ist bereits jetzt absehbar, dass sich Ihre Einnahmen in den nächsten Monaten deutlich unter dem berechneten Vorjahresniveau befinden werden, ist eine Anpassung der noch zu leistenden Vorauszahlungen sinnvoll. Auch die Erstattung bereits gezahlter Beträge können Sie beantragen.

Fazit

Obwohl das Bundesamt für Justiz (BfJ) angesichts der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden finanziellen Herausforderungen für die Wirtschaft die Offenlegungspflichten großzügig verlängert hat , kann die zügige Erstellung des Jahresabschlusses für Sie durchaus Sinn ergeben: Machen Sie nämlich von den steuerlichen Neuerungen – u. a. Abschreibungen oder Rückstellungen – Gebrauch, profitieren Sie von der daraus resultierenden geringeren Steuerlast. Je eher Sie Ihren Jahresabschluss beim Finanzamt einreichen, desto schneller gewinnen Sie an Liquidität.