Recht, Steuern und Finanzen

Konjunk­tur­paket & Neue­run­gen 2020/­2021 – So profi­tieren Sie von staat­lichen Konjunkturhilfen

Mann am Device

Auftragsrückgänge, temporäre Betriebsschließungen und Einschränkungen im weltweiten Handelsverkehr machen den Unternehmen seit Ausbruch der Corona-Pandemie zu schaffen. Die wirtschaftlichen Folgen sind vielerorts verheerend – so sagen die führenden Ökonomen in ihrem Herbstgutachten einen Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 5,4 Prozent voraus und revidieren damit ihre bereits düstere Frühjahrsprognose um weitere 1,2 Prozent. Um die Verluste abzufedern und eine Stabilisierung der Wirtschaft zu ermöglichen, hat die Bundesregierung umfangreiche Konjunkturhilfen beschlossen. Sie reichen von Verlustverrechnungen über verbesserte Abschreibungsmethoden bis hin zu Investitionsanreizen wie der Umweltprämie für E-Mobilität.

Konjunkturhilfen für Unternehmen: Welche Steuererleichterungen gibt es?

Als Sofortmaßnahmen hat das Wirtschaftsministerium bereits im laufenden Jahr Steuererleichterungen beschlossen, die Unternehmen vor Liquiditätsengpässen schützen sollen und Neuanschaffungen steuerlich fördern, um die Wirtschaft anzukurbeln. Dazu zählen insbesondere:

  1. Verluste verrechnen: Verluste aus 2020 und 2021 können Sie mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen. Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung den steuerlichen Verlustrücktrag auf fünf Millionen Euro angehoben. Bei Zusammenveranlagung gilt die Grenze von zehn Millionen Euro.
  2. Investitionen fördern: Für die Jahre 2020 und 2021 können Sie bewegliche Wirtschaftsgüter degressiv abschreiben. Diese Möglichkeit war eigentlich Ende 2010 abgeschafft worden. Um die Investitionsbereitschaft anzukurbeln, ist sie nun aber wieder in Kraft getreten. Der große Vorteil besteht darin, dass sich die Anschaffungskosten für Maschinen & Co. nicht gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilen (lineare Abschreibung), sondern sich im ersten Jahr am Kaufpreis orientieren. Anschließend gilt der Restbuchwert. Damit können Sie bis zu 25 Prozent Ihrer Ausgaben steuerlich geltend machen.
  3. E-Mobilität fördern: Der Erwerb elektrisch betriebener Fahrzeuge (inklusive Fahrrädern) ist durch das Konjunkturpaket derzeit besonders attraktiv. Unternehmen profitieren von einer verdreifachten Umweltprämie von bis zu 9.000 Euro. Hinzu kommen Sonderabschreibungsmöglichkeiten in Höhe von 50 Prozent des Anschaffungspreises. Zudem müssen bei gleichzeitiger privater Nutzung nur 0,25 Prozent des Listenpreises versteuert werden.
  4. F&E-Projekte ankurbeln: Für Projekte aus dem Bereich Forschung & Entwicklung (F&E) stehen bis 2025 weitreichende Mittel zur Verfügung, die sich insbesondere auch an kleine und mittlere Unternehmen richten. Firmen haben die Möglichkeit, bis zu 500.000 Euro pro Organisation und Jahr zu beantragen. Das Besondere daran: Die Projekte werden steuerlich gefördert, zudem sind auch entstehende Personalkosten förderfähig.

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So geht’s richtig: Soforthilfen buchhalterisch erfassen

Als eine der ersten Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie hatten die Bundes- und Landesregierungen verschiedene Soforthilfe-Programme aufgelegt. Haben auch Sie entsprechende Zuschüsse erhalten? Dann müssen Sie die Zahlungen unbedingt buchhalterisch erfassen. Dabei gilt: Es handelt sich um echte Zuschüsse. Das heißt, Sie brauchen nichts zurückzuzahlen. Im Umkehrschluss bedeutet das aber: Die gezahlten Gelder sind ertragswirksam – und müssen daher Eingang in Ihre Gewinn-und-Verlust-Rechnung finden. Sie gelten als sonstige Einnahmen und sind steuerpflichtig.

Konjunkturhilfen – weitere Anreize: Was tritt ab 2021 in Kraft?

Die Corona-Krise ist längst nicht überstanden; gerade erst wurde der aktuelle Lockdown bis mindestens 10. Januar 2021 verlängert. Zudem drohen die Gesundheitskosten zu explodieren. Um die Auswirkungen weiter abzumildern, gelten auch im nächsten Jahr zahlreiche Erleichterungen und Garantien. Dazu zählen insbesondere:

  • Sozialgarantie 2021: Die Sozialversicherungsbeiträge sind auf maximal 40 Prozent begrenzt.
  • Senkung der EEG-Umlage: Die Stromkosten steigen. Das kann schnell zum Standortnachteil werden. Zudem überlegen sich Unternehmen zweimal, ob sie ihren Fuhrpark mit E-Autos aufstocken, wenn die Preisspirale steil nach oben zeigt. Um die Belastungen infolge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, kurz EEG, zu begrenzen, wird die Umlage durch Haushaltsmittel des Bundes bezuschusst. Die EEG-Umlage liegt 2021 bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde, ab 2022 bei 6,0 Cent.
  • Kfz-Steuer: Bei Neuzulassungen ab 1. Januar 2021 richtet sich die Kfz-Steuer maßgeblich nach der CO2-Emission des Fahrzeugs. Im Gegenzug verlängert sich die zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung für reine E-Autos für Zulassungen bis Ende 2030 (bisher: 2025).
  • Einfuhrumsatzsteuer: Der Fälligkeitstermin verschiebt sich auf den 26. des Folgemonats und sorgt so für mehr Zahlungsspielraum.