Beschreibung im Lexikon
Arbeitgeber
Der Begriff Arbeitgeber beschreibt eine juristische oder eine natürliche Person, die auf der Basis eines Arbeitsvertrags einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Auch eine Personenvereinigung, beispielsweise in Form einer Personengesellschaft, kann ein Arbeitgeber sein. In Hinblick auf das Betriebsverfassungsgericht gilt er als Organ der Betriebsverfassung.
Der Arbeitgeber übt seine Funktion auf der Basis des unterzeichneten Arbeitsvertrags aus. Er ist berechtigt, von seinem Arbeitnehmer die im Vertrag vermerkten Leistungen zu fordern. Dafür stellt er ein vertraglich festgehaltenes Arbeitsentgelt zur Verfügung. Dies ist im § 611 Abs. 1 des BGB festgehalten. Er ist berechtigt, einen Einfluss auf die Leistungspflicht des Arbeitnehmers auszuüben. Dies gilt für die Zeit, den Ort sowie die erforderlichen Leistungen. Bei der Festlegung muss er sich an den Grundsatz der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 des BGB halten.
Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
Die Pflichten des Arbeitgebers sind klar definiert. Durch die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer muss er die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Hierbei steht die Lohnzahlungspflicht im Vordergrund. Die Höhe der Entlohnung entspricht der einzelvertraglichen Vereinbarung oder einem vorliegenden Tarifvertrag. Auch der Mindestlohn spielt eine Rolle. Im Rahmen der Lohnzahlungspflicht muss er folgende Beiträge berechnen:- Lohnsteuer
- Kirchensteuer
- Sozialversicherungsbeiträge
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Die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer
Gegenüber dem Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber eine Reihe von gesetzlich festgelegten Pflichten. Zu diesen gehören hauptsächlich:- Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit
- Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB
- Gleichbehandlung der Geschlechter
- Vertragsgemäße Beschäftigung der Arbeitnehmer
- Schutz von Gesundheit und Leben
- Schutz der Persönlichkeitsrechte
- Urlaubsgewährung
- Fürsorgepflicht