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Betriebsprüfung

Beschreibung im Lexikon

Betriebsprüfung

Als Betriebsprüfung bezeichnen Steuerpflichtige umgangssprachlich eine Außenprüfung, die das Finanzamt durchführt. Sie findet in den Geschäftsräumen des Unternehmens beziehungsweise im Arbeitszimmer oder in den Wohnräumen von Selbstständigen und Freiberuflern statt. Das Finanzamt hat das Recht, Betriebsprüfungen grundsätzlich bei allen Steuerpflichtigen durchzuführen. Bei Personen und Gesellschaften, die Einkünfte aus den folgenden Einkunftsarten erzielen, sind Außenprüfungen jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen möglich:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Ziel der Betriebsprüfung

Die Betriebsprüfer kontrollieren mit einer Außenprüfung, ob der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen ordnungsgemäß und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ermittelt und in seinen Steuererklärungen an das Finanzamt meldet. Gegenstand einer Betriebsprüfung können verschiedene Steuerarten sein. Besonders häufig nehmen Finanzämter Überprüfungen für die Umsatzsteuer, Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Lohnsteuer vor. In der Regel erfolgt eine Betriebsprüfung für mehrere Veranlagungszeiträume auf einmal.

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Die Ankündigung einer Betriebsprüfung

Die Finanzbehörde ordnet eine Außenprüfung in Form eines Verwaltungsaktes an. Der Steuerpflichtige erhält eine schriftliche Prüfungsanordnung, aus der sowohl der Prüfungsumfang als auch der Prüfungszeitraum hervorgehen. Außerdem muss aus Prüfungsanordnung benennen, welche Behörde die Prüfung durchführt und welche Steuerarten der Prüfung unterliegen. Darüber hinaus enthält die Prüfungsanordnung eine ausführliche Widerrufsbelehrung.

Die Durchführung der Betriebsführung

Der Außenprüfer hat eine Betriebsprüfung ergebnisneutral durchzuführen. Aus diesem Grund muss er sämtliche Tatsachen und Umstände zugunsten wie zum Nachteil des Steuerpflichtigen objektiv berücksichtigen. Prinzipiell findet eine Außenprüfung stets während der üblichen Geschäfts- bzw. Betriebszeiten im Unternehmen resp. in den Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen statt. Der Betriebsprüfer ist berechtigt, alle relevanten Unterlagen und Dokumente einzusehen sowie die Anlagen, Grundstücke und andere Einrichtungen des Unternehmens oder Steuerpflichtigen in Augenschein zu nehmen. Darüber hinaus zählt es zu den Rechten des Außenprüfers, auch die Datenverarbeitungssysteme zu nutzen, um sich Zugriff auf die gespeicherten Dokumente und alle erforderlichen Informationen zu verschaffen. Der Steuerpflichtige muss den Betriebsprüfer bei dessen Tätigkeit unterstützen. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, umfassend Auskunft zu erteilen.

Vor dem Abschluss einer Betriebsprüfung führt der Außenprüfer eine Schlussbesprechung mit dem Steuerpflichtigen durch. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Prüfung zu keinen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen geführt hat. In dieser Besprechung erläutert der Betriebsprüfer die erforderlichen Änderungen der Bemessungsgrundlage und die sich daraus ergebenden Steuernachzahlungen. Häufig besteht hier die Möglichkeit, eine Verständigung zwischen den Interessen der Finanzbehörde und des Steuerpflichtigen herbeizuführen. Danach erstellt der Betriebsprüfer einen Prüfungsbericht. In diesem erläutert er schriftlich die Prüfungsfeststellungen und die Anpassungen der Bemessungsgrundlagen. Dabei handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, wie zum Beispiel einem Steuerbescheid. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, gegen einen Prüfungsbericht Einspruch einzulegen.

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