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Lohnkostenzuschuss

Beschreibung im Lexikon

Lohnkostenzuschuss

Einigen Menschen, die in die Arbeitslosigkeit geraten sind, fällt es besonders schwer, wieder eine feste Arbeit zu finden. Oftmals ist dann die Rede davon, dass sie Vermittlungshemmnisse haben. Dazu zählen alle Gründe, die die Aufnahme einer Beschäftigung erschweren. Das kann in einer fehlenden Qualifikation oder einem Sprachproblem liegen. Das kann aber genauso gut ein höheres Lebensalter oder die Langzeitarbeitslosigkeit sein. Auch gesundheitliche Einschränkungen oder psychische Belastungen stellen Hemmnisse dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ferner für diejenigen erschwert, die Betreuungspflichten wahrnehmen. Das betrifft all die, die neben der Arbeit die Kinder erziehen oder einen Angehörigen pflegen.

Das Teilhabenchancengesetz

Am 1. Januar 2019 ist das Teilhabechancengesetz in Kraft getreten. Es soll Menschen, die schon lange arbeitslos sind oder die von anderen Vermittlungshemmnissen ausgebremst werden, eine neue Perspektive auf dem Arbeitsmarkt geben. Mit dem Gesetz wurden zwei neue Förderungen im SGB II aufgenommen. Zum einen die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e SGB II. Zum anderen die Teilhabe am Arbeitsmarkt, geregelt in § 16i SGB II.

Das erklärte Ziel ist es, die Chancen der Betroffenen zu erhöhen, wieder einen Job und ein Einkommen zu bekommen. Der Staat unterstützt dies durch verschiedene Instrumente: durch eine intensive Betreuung, eine individuelle Beratung und eine wirksame Förderung unterstützt. Soweit es sich um Zuschüsse handelt, so unterliegen diese in der Regel einer Befristung. Denn es wird davon ausgegangen, dass sich die Produktivität des Arbeitnehmers nach einiger Zeit verbessert und sich das Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber auszahlt. Die Lohnkostenzuschüsse fließen direkt an die Arbeitnehmer oder auch an die Arbeitgeber oder an beide. Wichtig für den Arbeitgeber: Der Lohnkostenzuschuss muss in der Buchhaltung mitberücksichtigt werden.

Mit dem Teilhabechancengesetz sollen sich auch die Chancen von Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Zwar haben diese Menschen die eine oder andere Einschränkung. Sie verfügen jedoch oftmals in anderen Bereichen über großes Potenzial. Die Bundesagentur für Arbeit, kurz die BA, unterstützt deshalb die Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung die Chance geben wollen, sich in ihrem Betrieb zu beweisen. So übernimmt die BA nicht nur die Kosten für eine Probebeschäftigung bis zu drei Monaten. Ferner unterstützt sie bei der Einrichtung und speziellen Ausstattung des Arbeitsplatzes.

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Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Die erste Art der Förderung heißt Eingliederung von Langzeitarbeitslosen. Sie beschränkt sich aber nicht nur, wie der Name vermuten lassen könnte, auf Langzeitarbeitslose. Mit diesem Instrument soll vielmehr verhindert werden, dass jemand erst in eine lange andauernde Arbeitslosigkeit gerät. Sie richtet sich deshalb an alle Personen, die mehr als zwei Jahre lang arbeitslos sind.

Stellt nun ein Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig einen solchen Mitarbeiter ein, dann erhält er für maximal zwei Jahre Lohnkostenzuschüsse. Im ersten Jahr beträgt dieser 75 Prozent und im zweiten Jahr von 50 Prozent des gezahlten Arbeitslohns. Ein derart geförderter Beschäftigter hat darüber hinaus Anspruch auf ein umfassendes beschäftigungsbegleitendes Coaching. Hier erhält er Antworten auf seine Fragen und Hilfe bei Problemen im Arbeitsalltag. Die Agentur für Arbeit oder die Jobcenter übernehmen die Kosten für das Coaching. Der Arbeitgeber kann zudem eine finanzielle Förderung nach dem Zweiten oder Dritten Sozialgesetzbuch erhalten. Dabei geht es um Maßnahmen, mithilfe derer sich der Beschäftigte weiterbilden und für den Job qualifizieren kann.

Achtung: Es besteht eine Nachbeschäftigungspflicht. Wer eine solche Förderung in Anspruch nimmt, von dem wird erwartet, dass er den Arbeitnehmer auch über die Dauer der Förderung hinaus weiter beschäftigt. Diese Nachbeschäftigungszeit beträgt sechs Monate nach dem Ende der Förderung. Angenommen, das Beschäftigungsverhältnis wird während der Förderung oder auch in der Nachbeschäftigungszeit seitens des Arbeitgebers ohne wichtigen Grund beendet. Dann muss er den Eingliederungszuschuss teilweise zurückzahlen.

Teilhabe am Arbeitsmarkt

Die zweite Art der Förderung soll durch Lohnkostenzuschüsse für mehr Teilhabe am Arbeitsmarkt sorgen. Um diese Förderung zu erhalten, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss der Beschäftigte mindestens 25 Jahre alt sein. Zum anderen muss er in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre lang arbeitslos gewesen sein und Arbeitslosengeld II bezogen haben. In dieser Zeit darf er nicht oder nur kurze Zeit beschäftigt gewesen sein. Wer ein minderjähriges Kind hat oder schwerbehindert ist, kann den Lohnkostenzuschuss schon nach fünf Jahren Hartz-IV-Bezug gelten machen.

Ein Arbeitgeber, der einen solchen Mitarbeiter einstellt, erhält für maximal fünf Jahre Lohnzuschüsse. Das sind in den ersten beiden Jahren 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns. Danach sinkt der Zuschuss um zehn Prozentpunkte in jedem weiteren Jahr auf 70 Prozent im fünften Jahr. Während dieser Zeit können auch Praktika bei anderen Arbeitgebern und andere Qualifizierungsmaßnahmen finanziert werden.

Coaching für geförderte Beschäftigte

Die Förderung der Beschäftigten geht über die finanziellen Zuschüsse der genannten Instrumente hinaus. Die Bundesagentur für Arbeit oder die Jobcenter übernehmen ferner die Kosten für ein die Beschäftigung begleitetes, ganzheitliches Coaching. Mit diesem möchte man den Arbeitnehmer den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben in jeder Hinsicht erleichtern. Zum Beispiel dann, wenn der Betroffene Schwierigkeiten hat, seinen Alltag zu organisieren. Oder wenn Probleme am neuen Arbeitsplatz, aber auch in der Familie auftreten.

Wichtig zu wissen: Das Jobcenter übernimmt die Kosten für das Coaching über die jeweilige Förderdauer. Zwar wird bei der Durchführung auf die betrieblichen Anforderungen und Belange des jeweiligen Unternehmens Rücksicht genommen. Doch der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seinen Beschäftigten für eine gewisse Zeit für das Coaching freizustellen. Bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten der Förderung. Bei der Teilhabe am Arbeitsmarkt im ersten Jahr der Förderung. Findet das Coaching während der Arbeitszeit statt, muss das Arbeitsentgelt weitergezahlt werden.

Eingliederungszuschüsse

Arbeitgeber können auch Eingliederungszuschüsse erhalten. Dazu müssen sie offene Stellen mit Kandidaten besetzen, die arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind oder die Arbeitslosengeld II beziehen. Für einen Anspruch auf diese Förderung gibt es noch weitere Voraussetzungen: Zum einen ist eine längere Einarbeitungszeit nötig, da der Bewerber nicht die Leistung erbringen kann, die üblicherweise zu erwarten wäre. Zum anderen muss der Zuschuss seine Chance verbessern, dauerhaft eine Beschäftigung aufzunehmen.

Ein Eingliederungszuschuss wird für bis zu zwölf Monaten gewährt. Während dieser Zeit erhält der Arbeitgeber maximal 50 Prozent des Arbeitsentgelts als Unterstützung. Bei manchen Vermittlungshemmnissen kann der Zuschuss länger oder in einer anderen Höhe gezahlt werden. Das heißt, der Eingliederungszuschuss wird erweitert. Hier ein paar typische Fälle:

Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben: Hier beträgt die Förderhöhe bis zu 50 Prozent, der Förderzuschuss wird bis zu 36 Monate lang gezahlt.

Behinderte und schwerbehinderten Menschen: Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 70 Prozent des geplanten Arbeitsentgelts und die Dauer bis zu 24 Monate. Nach einem Jahr verringert sich der Eingliederungszuschuss zwar um 10 Prozent. Es beträgt jedoch auch weiterhin mindestens 30 Prozent des Arbeitsentgelts.

Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen: Hier ist die Eingliederung aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig, weshalb die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen kann. Hat der Arbeitnehmer zudem das 55ste Lebensjahr vollendet, dann kann die Förderung sogar bis zu 96 Monate laufen. Nach 24 Monaten mindert sich der Eingliederungszuschuss um 10 Prozent jährlich. Auch hier wird mindestens 30 Prozent des Entgelts gezahlt.

Die Eingliederungszuschüsse gibt es auch noch in anderen Fällen. So beispielsweise, wenn ein Arbeitgeber Bewerber fest anstellen möchte, die bislang geringfügig beschäftigt im Unternehmen waren. Auch wer Leiharbeitskräfte beschäftigt, erhält möglicherweise einen solchen Zuschuss. Vorausgesetzt wird jedoch, dass dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Leiharbeitskräften ein finanzieller Nachteil entsteht. Manche Arbeitgeber möchte geflüchtete Menschen in seinem Betrieb ausbilden oder fest einstellen. Auch hierfür hat die BA Förderprogramme aufgelegt. Finanzelle Hilfe gibt es von der Aus- und Weiterbildung des Kandidaten bis hin zum Onboarding.

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Förderung und Zuschüsse nur auf Antrag

Sie erwägen, einen Mitarbeiter mit Vermittlungshemmnissen einzustellen? Nun fragen Sie sich, ob Sie wohl einen Eingliederungs- oder einen Lohnkostenzuschuss für ihn erhalten. Und falls ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum. Bei diesen Zuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen, auf den es keinen Rechtsanspruch gibt. Sie müssen deshalb einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder beim Jobcenter stellen. Diese prüfen jeden Einzelfall genau. Dann entscheiden sie darüber, ob, in welcher Höhe und für wie lange Sie als Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten. Neben dem Bescheid erhalten Sie alle Informationen zu möglichen Rückzahlungspflichten und den einschlägigen Rechtsvorschriften.

Das Hamburger Modell

Ein bekanntes Modell der beruflichen Wiedereingliederung ist das Hamburger Modell. Dieses soll es Arbeitnehmern ermöglichen, nach längerer Krankheit Schritt für Schritt wieder zurück ins Berufsleben zu finden. Das hat für beide Seiten Vorteile: Der Arbeitnehmer kann davor bewahrt werden, arbeitslos zu werden. Der Arbeitgeber wiederum kann auch weiterhin mit der Arbeitskraft seines Mitarbeiters rechnen. Er spart sich den Aufwand, eine Ersatzkraft zu suchen und diese einzuarbeiten.

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Hamburger Modell bei einem Arzt vorschlagen. Das Modell ist an die Erfüllung mehrerer Voraussetzungen geknüpft. Erstens muss der Arbeitnehmer bereits seit längerer Zeit krank sein. Dadurch ist er durchgängig nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Zweitens muss er zu Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig sein. Drittens muss er gegenüber der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger Anspruch auf Geldleistungen haben. Er muss also Kranken- oder Übergangsgeld beziehen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Ferner muss er an dem bisherigen Arbeitsplatz arbeiten, das heißt an dem, den er auch schon vor seiner Erkrankung innehatte. Weiterhin muss zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Krankenkasse ein Konsens über die Wiedereingliederung bestehen. Der Arzt erstellt einen Stufenplan, der beschreibt, wie dieser Prozess genau ablaufen soll. Diesen Plan legt der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber vor.

Zu Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung startet der Arbeitnehmer mit nur wenigen Stunden. Diese werden dann so weit gesteigert, bis er am Ende der Maßnahme wieder voll belastbar ist. Auch während dieser Zeit ist der Beschäftigte krankgeschrieben. Das heißt, er erhält auch weiterhin Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Die stufenweise Wiedereingliederung dauert in der Regel zwischen sechs Wochen und sechs Monaten. Ist der Mitarbeiter dann immer noch nicht voll einsatzfähig, kann der Arzt das Ganze auf bis zu 12 Monate verlängern.

2024/2025: Alle neuen Gesetze immer im Blick

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