Bei einer ordentlichen Kündigung handelt es sich um die einseitige Aufkündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung wird dabei die maßgebliche Kündigungsfrist beachtet. Dabei gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Erstere haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Spricht ein Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus, muss er dafür meist einen zulässigen Grund angeben. Außerdem sind von beiden Parteien Fristen zu beachten. Befristete Arbeitsverhältnisse schließen ordentliche Kündigungen oft aus.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Möchte ein Arbeitnehmer ordentlich kündigen, kann er dies ohne Angabe von Gründen tun. Er ist beispielsweise nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er mit seinem Gehalt nicht einverstanden ist und sich einen besser bezahlten Job suchen will. Zu beachten sind in jedem Fall geltende Kündigungsfristen. Außerdem ist eine schriftliche Kündigung erforderlich. Ein mündliches „Ich kündige“ reicht nicht aus. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung ist in aller Regel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Für befristete Beschäftigungsverhältnisse ist das Recht dazu ausgeschlossen – außer, es ist dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag anders vereinbart.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Anders als Arbeitnehmer haben Arbeitgeber eine Reihe von Regelungen zu beachten, wenn sie eine ordentliche Kündigung aussprechen wollen. In den meisten Fällen findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Wichtige Voraussetzungen dafür sind, dass der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt und der betreffende Arbeitnehmer länger als sechs Monate ohne Unterbrechung (Wartezeit) in dem Unternehmen tätig ist. Ist beides gegeben, muss der Arbeitgeber Gründe für die Kündigung angeben, die einer der folgenden Kategorien entsprechen:
- Betriebsbedingt: Es liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die die Kündigung notwendig machen. Beispiele dafür sind Umstrukturierungen, ein Abbau von Stellen oder die Einstellung der Produktion.
- Verhaltensbedingt: Das Verhalten des Arbeitnehmers verletzt eine Vertragspflicht. Das ist bei mangelhafter Leistung oder Missachtung betrieblicher Vorschriften der Fall. Auch unentschuldigtes Fehlen gehört in diesen Zusammenhang.
- Personenbedingt: Eine personenbedingte Kündigung ist dann wirksam, wenn der Mitarbeiter wegen persönlicher Fähigkeiten und Eigenschaften voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Arbeit angemessen zu verrichten.
In allen Fällen gilt, dass eine ordentliche Kündigung verhältnismäßig sein muss. So ist Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung, dass der Arbeitnehmer nicht an anderer Stelle weiterbeschäftigt werden kann. Auch wenn das Verhalten des Mitarbeiters der Grund für die Kündigung ist, achten Gerichte darauf, dass die Reaktion dem Anlass gerecht wird. Das Alter des Mitarbeiters allein ist kein zulässiger Grund für eine personenbedingte Kündigung.
Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, die Gründe für eine ordentliche Kündigung in der schriftlichen Mitteilung zu erwähnen. Der Arbeitnehmer hat aber das Recht dazu, diese zu erfragen.