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Lohnwegweiser 2018: Das ändert sich in der Sozialversicherung und im Steuerrecht

Lohnwegweiser

Sozialversicherung & Steuerrecht: Stecken Sie auch schon mittendrin in den Vorbereitungen für 2018? Dann benötigen Sie sicherlich die genauen Werte für die neuen Beitragsbemessungs- und Jahresentgeltgrenzen. Doch damit nicht genug! Im neuen Jahr ändert sich noch viel mehr. So sinken zum Beispiel die die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung und der Rentenversicherungsbeitrag. Zudem müssen Sie bei den verschiedensten Meldeverfahren – von DEÜV über EEL bis hin zu AAG – auf zahlreiche Neuerungen achten. Nur so können Sie sicher sein, dass Ihre Daten bei den Sozialkassen rechtzeitig und vor allem in korrekter Form vorliegen.

Diese Sozialversicherungswerte gelten ab 1. Januar

Aufgrund der Einkommensentwickelung gelten ab 1. Januar 2018 neue Beitragsbemessungsgrenzen. Sie steigen in der gesetzlichen Krankenversicherung bundeseinheitlich von 4.350 Euro pro Monat auf 4.425 Euro. Das entspricht einem Jahreswert von 53.100 Euro. In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt der Betrag in den alten Bundesländern bei 6.500 Euro pro Monat (78.000 Euro / Jahr) und in den neuen Bundesländern bei monatlich 5.800 Euro (69.600 Euro / Jahr).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Beitragsbemessungsgrenzen auf monatlich 8.000 Euro (West) bzw. 7.150 Euro (Ost) festgelegt. Das entspricht 96.000 Euro bzw. 85.800 Euro pro Jahr.

Neue Sachbezugswerte für Verpflegung

Die steigenden Verbraucherpreise führen auch 2018 zu einer leichten Anhebung der Sachbezugswerte für Verpflegung. Der Gesamtwert liegt pro Monat bei 246 Euro. Das entspricht 8,20 Euro pro Tag und teilt sich auf in 1,73 Euro für Frühstück (52 Euro / Monat) und je 3,23 Euro für das Mittag- und Abendessen (je 97 Euro / Monat).

Neuerungen bei den Meldeverfahren

Die erste Änderung betrifft das DEÜV-Verfahren. Hier gibt es ab 01.01.2018 eine neues Kennzeichen für Saisonarbeitskräfte. Das macht die Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte obsolet. Aufgrund der Flexi-Rente entfällt zudem die Meldung für Mitarbeiter mit der Beitragsgruppe 2 in der Arbeitslosenversicherung.

Beim EEL-Verfahren betreffen die Änderungen insbesondere die Vorerkrankungsanfragen. Hier sind künftig Mehrfachantworten der Krankenkasse möglich, auch wenn es sich nur um eine einzige Anfrage handelt. Ein wiederholtes Nachfragen des Arbeitgebers bei noch in Prüfung befindlichen Anfragen wird damit überflüssig. Damit einher gehen Neuerungen beim Datenbaustein Vorerkrankungszeiten. An die Stelle der Arbeitsunfähigkeit treten hier zwei neue Kennzeichen, nämlich Vorerkrankung und Prüfergebnis.

Darüber hinaus erfolgt künftig am Ende einer Entgeltersatzzahlung eine automatische Rückmeldung, auch ohne vorherige Anfrage. Eingeführt werden zudem neue Prüfungen für die Kind-Krank-Bescheinigung.

Außerdem bedarf es beim Meldeverfahren künftig einer zusätzlichen Absendernummer. Dabei handelt es sich um eine alphanummerische Betriebsnummer, die ausschließlich für den Meldeversand genutzt werden darf. Dieses Vorgehen macht eine Zusammenfassung der Meldungen aus verschiedenen Abrechnungsstellen überflüssig.

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz

Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersvorsorge, vor allem in kleinen und mittelständischen Unternehmen, gefördert werden. Damit verbunden sind neue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen. Der Abbau bürokratischer Hürden soll zudem dazu beitragen, dass sich branchenweite Betriebsrentensysteme künftig leichter aufbauen lassen. Auch ein Wegfall der Arbeitgeberhaftung ist damit möglich.

Weitere Änderungen im Überblick

Darüber hinaus gibt es weitere Neuerungen, die mitunter zur Steuerentlastung führen. So sinkt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 1,1 Prozent auf 1,0 Prozent. Auch in der allgemeinen Rentenversicherung verringert sich der Beitrag um 0,1 Prozent auf 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt er künftig bei 24,7 Prozent. Auch die Abgabe an die Künstlersozialkasse sinkt: von 4,8 auf 4,2 Prozent.

Mit dem Jahreswechsel stehen Ihnen folglich zahlreiche Änderungen ins Haus. Vergessen Sie nicht, alle Neuerungen zu vermerken und in Ihrem System zu verankern. Nur so können Sie gesetzeskonform arbeiten. Oder Sie setzen auf entsprechend zertifizierte HR-Lösungen – dann sind alle Werte, Grenze und Beträge stets tagesaktuell hinterlegt. Das gibt Ihnen ein sicheres Gefühl und mehr Zeit, sich um Ihr Kerngeschäft zu kümmern.

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