Midijob, Steuervergünstigungen und Co.: was sich im Lohn ab Juli ändert
Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen in der Lohnabrechnung ab Juli 2019 – für Sie zusammengefasst Mit der Einstellung der ersten Mitarbeiter kommen sofort zahlreiche Verpflichtungen auf Sie als Unternehmer zu. Neben der korrekten Zahlung der Löhne und Gehälter und der Einhaltung der Meldepflichten gibt es regelmäßig gesetzliche Änderungen in der Lohnabrechnung, die zu beachten sind. Was […]
Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen in der Lohnabrechnung ab Juli 2019 – für Sie zusammengefasst
Mit der Einstellung der ersten Mitarbeiter kommen sofort zahlreiche Verpflichtungen auf Sie als Unternehmer zu. Neben der korrekten Zahlung der Löhne und Gehälter und der Einhaltung der Meldepflichten gibt es regelmäßig gesetzliche Änderungen in der Lohnabrechnung, die zu beachten sind.Was müssen Arbeitgeber ab Juli 2019 beachten?
Zum 1. Juli 2019 treten wieder einige Gesetzesänderungen in Kraft. Die wichtigste Änderung betrifft die Midijobs. Außerdem gibt es neue Freigrenzen für Lohnpfändungen und eine Anhebung des Kindergelds. Darüber hinaus profitieren Arbeitnehmer von Steuervergünstigungen, wenn sie Ihren Mitarbeitern Fahrrädern oder E-Bikes zur Verfügung stellen.Personalabrechnungssoftware, die sich für Sie lohnt
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„Gleitzone“ wird zum „Übergangsbereich“
Midijobs, auch bekannt unter dem Namen „Gleitzone“, gibt es bereits seit 2003. Bisher fielen darunter regelmäßige Einkommen, die zwischen 450,01 € und 850 € monatlich lagen. In diesem Bereich gelten für den Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, um den Übergang vom Minijob abzufedern. Ab Juli 2019 wird die Gleitzone in „Übergangsbereich“ umbenannt, und die Obergrenze ändert sich von 850 € auf 1.300 €. Von dieser Regelung profitiert der Arbeitnehmer deutlich, da dadurch seine Rentenansprüche steigen. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil, ist aber verpflichtet, sowohl das beitragspflichtige als auch das tatsächlich erzielte Entgelt an den Sozialversicherungsträger zu melden. Es ist daher für Sie als Arbeitgeber noch wichtiger als bisher, Ihre Mitarbeiter richtig einzugruppieren. Mit dieser Änderung wird sich die Anzahl der Beschäftigten, die in diesen Übergangsbereich fallen, nahezu verdoppeln. Insbesondere Teilzeitbeschäftigte fallen mit ihrem regelmäßigen Einkommen in diesen Bereich. Ausgenommen vom Übergangsbereich sind jedoch:- Auszubildende und Praktikanten
- Nebenjobs über 450 €, die zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung mit einem monatlichen Verdienst von über 1.300 € ausgeübt werden
- Abrechnung von Teilmonaten, z. B. bei Beginn oder Ende der Beschäftigung während eines Monats
- Schwankende Arbeitslöhne, wenn der regelmäßige Arbeitslohn über 1.300 € liegt