Minijob 2020 – Was bleibt? Was ändert sich?
6,9 Millionen Beschäftigte in Deutschland arbeiteten Ende 2018 in einem sogenannten Minijob. Manche arbeiten sogar für mehr als einen Arbeitgeber auf Minijob-Basis. Allerdings dürfen sie dann auch nur insgesamt 450 Euro pro Monat oder 5.400 Euro pro Jahr verdienen.
Da Arbeitgeber ihre geringfügig Beschäftigten bei der Minijobzentrale melden und die pauschalen Abgaben für die Sozialversicherung abführen, ist die exakte Lohnmenge pro Arbeitnehmer dort auch erfasst. Worauf Sie als Arbeitgeber 2020 bei der Beschäftigung von Minijobbern achten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Minijob: Mindestlohn steigt, Maximalverdienst bleibt gleich
Die wichtigste Änderung für Minijobs ist 2020 der erneute Anstieg des Mindestlohns. Bereits 2019 stieg er auf 9,19 Euro. Im kommenden Jahr steigt er erneut auf 9,35 Euro.
Das bedeutet, dass Sie einen Minijobber nur noch maximal 11,1 Wochenstunden beschäftigen können, wenn dieser nur bei Ihnen einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Zum Vergleich: Als der Mindestlohn wie 2015 noch bei 8,50 Euro lag, konnten Sie 12,2 Wochenstunden Arbeitsleistung verlangen.
Aus diesem Grund wurde von Fachverbänden gefordert, den Maximalverdienst auf 500 Euro anzuheben. Dieser Forderung ist die Bundesregierung nicht nachgekommen. Zwar hatte im Entwurf des dritten Bürokratieentlastungsgesetzes noch diese Erhöhung gestanden. Aber die Bundesregierung hat im September dieses Gesetz ohne eine Änderung beim Maximalverdienst der Minijobber beschlossen.
Daher kommt es 2020 darauf an, dass Sie als Arbeitgeber die Stundenanzahl entsprechend justieren.
Einsatzplanung anpassen bei Minijobs
Das ist vor allem wichtig bei Arbeitnehmern, die Sie auf Abruf beschäftigen. Wöchentliche Mehrarbeitsstunden sind dabei das geringste Problem. Sie sollten aber regelmäßig in der Zeiterfassung überprüfen, dass Ihr Minijobber nicht aus Versehen am Jahresende mehr Arbeitsstunden geleistet hat.
Und sollte einer Ihrer geringfügig Beschäftigten noch einen zweiten Minijob wahrnehmen, machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass er dafür Sorge trägt, die Verdienstobergrenze für beide Minijobs nicht zu überschreiten. Denn übersteigt der Jahreslohn beider Arbeitsstellen zusammen die Jahresobergrenze von 5.400 Euro, gelten rückwirkend für das Arbeitsjahr beide Stellen nicht mehr als Minijobs.
Das hat weitreichende Konsequenzen – sowohl für den Arbeitnehmer als auch für Sie als Arbeitgeber. Sie müssen neben den bereits pauschal geleisteten Abgaben an die Minijobzentrale auch noch die Arbeitgeberanteile an die Kranken- und Rentenversicherung nachzahlen. Ihr Minijobber muss seine Arbeitnehmeranteile nachzahlen.
Fazit: Die Grenze von 5.400 Euro Jahresentgelt nicht überschreiten
Um das zu verhindern, sollten Sie offen mit Ihren Minijobbern darüber sprechen. Und wenn Sie planen, eine Art Weihnachtsgeld auszuzahlen, sollten Sie auch dabei den maximalen Jahresverdienst im Auge behalten. Denn das Weihnachtsgeld fließt komplett in den Jahresverdienst ein. Mit anderen Worten: Die Obergrenze von 5.400 Euro pro Minijobber dürfen Sie auch 2020 bei der Lohnabrechnung nicht überschreiten.
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