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Lohnabrechnung 2020 – Was kleine Unternehmen beachten sollten

Der 1. Januar 2020 bringt wieder zahlreiche Änderungen für die Lohnabrechnung. Darüber hinaus müssen Sie wie immer Mitte Februar die Jahresmeldungen an die Sozialversicherungsträger senden.

Bemessungs-, Freibetrags- und Entgeltgrenzen 2020

Am 7. November verabschiedete der Gesetzgeber die Änderungen im Jahressteuergesetz. Auch die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2020 wurden final beschlossen:

  • Das steuerfreie Existenzminimum steigt auf 9.408 Euro pro Person, für Verheiratete gilt der doppelte Betrag.
  • Der Kinderfreibetrag steigt auf 5.172 Euro.
  • Das Kindergeld bleibt unverändert bei 204 Euro für das erste und zweite, 210 Euro für das dritte und 235 Euro ab dem vierten und für jedes weitere Kind.
  • Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung bleibt mit 2.640 Euro konstant.

In der Sozialversicherung gilt ab 1. Januar die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze in Höhe von 62.550 Euro. Bis zu dieser Grenze müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer paritätisch prozentuale Abgaben an die Sozialversicherungen abführen. Dabei wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung auf 56.250 Euro angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung wird in den westlichen Bundesländern bei jährlich 82.800 Euro liegen, in den östlichen Bundesländern bei 77.400 Euro.

Sachbezugswerte steigen

Die Sachbezugswerte, also steuerfreie aber geldwerte Zuschüsse des Arbeitgebers, liegen für Verpflegung bei 258 Euro und für Unterkunft bis zu 235 Euro pro Monat. Fahrtkostenzuschüsse zum öffentlichen Personennahverkehr soll der Arbeitgeber künftig mit 25 Prozent pauschal versteuern dürfen.

Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge galt bisher eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bis Ende 2030. Im Rahmen des Klimapaketes der Bundesregierung wird diese für Fahrzeuge unter einem Kaufpreis von 40.000 Euro nun auf ein Viertel abgesenkt. Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder können ab 2020 im Jahr der Anschaffung neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.

Elektrisch betriebene Lastenfahrräder sind Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden. Die Steuerbefreiung des Zuschusses von einem Arbeitgeber zu einem Elektrofahrrad soll bis 2030 gelten; zudem muss der Arbeitnehmer die privaten Nutzungsanteile nicht versteuern.

Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers werden ab 2020 komplett steuerfrei sein. Und für Berufskraftfahrer wird eine neue Pauschale eingeführt, die bei acht Euro pro Kalendertag liegt und bei mehrtägigen Reisen gilt.

Meldepflichten zum Jahr 2020

Für alle bis zum Ende eines Kalenderjahres beschäftigten Mitarbeiter müssen Sie spätestens am 15. Februar des Folgejahres für das beendete Kalenderjahr Meldung an die Sozialversicherungen abgeben. Diese geht an die Datenannahmestelle der Krankenkassen mit dem Abgabegrund „50“ und ist seit 2013 nur noch auf elektronischem Wege zulässig.

Darüber hinaus sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine Durchschrift dieser Meldung auszuhändigen. In der Jahresmeldung müssen Sie den Zeitraum der Beschäftigung im vergangenen Jahr sowie die Höhe des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts angeben. Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt nur bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung zu melden ist.

Für Minijobber auf 450-Euro-Basis ist nur das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt in die Jahresmeldung aufzunehmen, von welchem Pauschal- oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Die Jahresmeldung an die gesetzlichen Unfallversicherungen erfolgt ebenfalls an die Datensammelstellen der Krankenkassen mit dem Abgabegrund „92“ und ist bis zum 16. Februar des Folgejahres abzugeben.

Fazit: Mit Sage haben Sie Ihre Lohnabrechnung auch 2020 im Griff

Nun herrscht also Klarheit über die Zahlen im Jahressteuergesetz, auf die sich Arbeitgeber vorbereiten sollten. Nutzer einer Lohnabrechnung für kleine Unternehmen Sage müssen sich darum allerdings keine Sorgen hinsichtlich der Lohnabrechnung machen. Denn rechtzeitig zu Beginn des neuen Jahres werden alle dann geltenden gesetzlichen Neuerungen in ihrer Sage-Lösung integriert sein.

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