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Die fristlose Kündigung – wann ist sie möglich, wann nötig?

Bei fristlosen Kündigungen handelt es sich immer um außerordentliche Kündigungen nach § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das bedeutet, sie sind nicht an die gesetzliche oder vertraglich festgelegte Kündigungsfrist gebunden. Der Arbeitgeber beendet das Vertragsverhältnis sofort und will nicht, dass der Mitarbeiter darüber hinaus weiter im Betrieb beschäftigt ist. Damit Sie als Arbeitgeber eine solche Kündigung aussprechen können, müssen bestimmte Bedingungen vorliegen.
Vorliegen triftiger Gründe: Wann darf fristlos gekündigt werden?
Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist ein triftiger Grund, beispielsweise eine klare Verletzung der Vertragspflicht durch den Arbeitnehmer. Da eine außerordentliche Kündigung das Beschäftigungsverhältnis beendet, ist sie das letzte Mittel, das Sie als Arbeitnehmer einsetzen können. Deshalb muss einer solchen Kündigung im Regelfall eine Abmahnung vorausgehen.
Triftige Gründe, die zu einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung führen können sind beispielsweise solche, die dem Arbeitgeber oder dessen Geschäft direkt und indirekt schaden können. Dazu gehören beispielsweise öffentliche negative Äußerungen über Ihren Betrieb und dessen Arbeit. Auch Betrug, Diebstahl von Materialien oder Arbeitsgeräten sowie die mutwillige Zerstörung von Betriebseigentum sind Gründe für eine sofortige Kündigung. Als Arbeitgeber stehen Sie hier jedoch in der Pflicht dem Mitarbeiter sein Verschulden nachzuweisen.
Einfacher ist es bei einem deutlichen Vertragsbruch durch Ihren Arbeitnehmer. Auch dann sind Sie zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dazu zählen beispielsweise Arbeitsverweigerung, Tätigkeiten bei Konkurrenten, wenn dies vertraglich ausgeschlossen wurde oder ein konkreter Betrug mit den eigenen Arbeitszeiten. Ein solcher Betrug liegt auch dann vor, wenn Mitarbeiter regelmäßig private Angelegenheiten während der Arbeitszeit per Telefon oder Internet regeln.
Darüber hinaus sind auch verhaltensbedingte Kündigungen möglich. Nachgewiesene sexuelle Belästigung von Kolleginnen und Kollegen oder Mobbing sind Gründe, die ein solches Durchgreifen rechtfertigen.
Arbeitsrecht für kleine Unternehmen
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Fristlos kündigen: Das müssen Arbeitgeber beachten
Einem Beschäftigten fristlos zu kündigen, heißt das Arbeitsverhältnis mit dem Moment der Kündigung sofort zu beenden. Dennoch sind für den Arbeitgeber Fristen zu beachten. Wird Ihnen ein Umstand bekannt, der einen Kündigungsgrund darstellt haben Sie zwei Wochen Zeit, um die fristlose Kündigung auszusprechen. Andernfalls wäre das Vorgehen anfechtbar.
Gibt es einen Betriebsrat in Ihrem Unternehmen, muss auch dieser informiert und angehört werden, noch bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Von Arbeitnehmern, die grundsätzlich unkündbar sind, können Sie sich immer nur durch eine außerordentliche Kündigung trennen. Diese ist dann aber nicht fristlos, sondern hat eine sogenannte Auslaufzeit, nach welcher der Vertrag beendet wird.
Fast immer handelt es sich bei fristlosen Kündigungen um Einzelfälle, bei denen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend abgewogen werden müssen. Auch ist die Rechtsprechung in vielen Fällen Auslegungssache. Orientierung geben frühere Urteile, die als Vergleichsgrundlage für konkrete Fälle dienen können. Im Falle eines Rechtsstreits wird zudem bewertet, inwiefern Ihnen eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters zumutbar gewesen wäre. Sehen Sie sich gezwungen eine fristlose Kündigung auszusprechen, ist es ratsam, frühzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen um Konsequenzen durch eine Klage Ihres ehemaligen Mitarbeiters abwägen zu können.
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