HR-Management und Lohnbuchhaltung

E-Autos als Dienstwagen

E-Autos erobern zunehmend deutsche Unternehmensflotten. Dank staatlicher Kaufanreize, Steuervorteile und steigender Treibstoffpreise gewinnen Firmenwagen mit Elektro- oder Hybridantrieb an Attraktivität. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro-Antrieb und warum es sich lohnt, rasch von der 0,25 Prozent-Regelung für Elektroautos zu profitieren.

Ob Großhandel, Medizintechnik oder Baugewerbe – Dienstwagen zählen zu den beliebtesten Gehaltsextras. Und hier sind E-Autos im Kommen: Inzwischen ist jeder siebte Firmenwagen ein E-Auto oder ein Plug-in-Hybrid. Ein Grund dafür ist, dass Langstreckenfahrten im Dienstwagenbereich eher selten sind: Im Durchschnitt fahren Angestellte geschäftlich rund 70 Kilometer pro Tag mit ihrem Firmenfahrzeug. Rechnet man klassische Privatfahrten dazu, kommen Dienstwagennutzer auf rund 100 Kilometer täglich. Eine Entfernung, die für Elektrofahrzeuge inzwischen gar kein Problem mehr darstellt. Gleiches gilt für die Ladeinfrastruktur, die häufig der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

Doch die private Nutzung ist nicht kostenlos. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss daher ein Prozent des Brutto-Listenpreises versteuern.

Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen zudem 0,03 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises angesetzt werden – pro Entfernungskilometer. Dabei wird pauschal von 15 Fahrten pro Monat oder 180 Fahrten pro Jahr ausgegangen. Wer weniger als 15 Tage mit dem Dienstwagen zur Arbeit fährt, muss lediglich 0,002 Prozent ansetzen, allerdings die tatsächlichen Arbeitstage nachweisen. Die genannten Werte gelten nur für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge. Bei der Versteuerung von Dienstwagen, die mit Elektro- oder Hybridantrieb fahren, sowie für Dienst-Fahrräder sieht der Gesetzgeber abweichende Regelungen und steuerliche Entlastungen vor.

Wir geben Ihnen einen Überblick. 

 

Versteuerung von Dienstwagen mit Elektro Antrieb mit nur 0,25 Prozent

Für die private Nutzung von E-Autos als Dienstfahrzeug wurden ursprünglich 0,5 Prozent statt der üblichen 1,0 Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises als Bemessungsgrundlage angesetzt. Seit Anfang 2020 gilt die 0,25-Prozent-Regelung für das reine Elektroauto, das keine CO2-Emissionen verursacht (Elektrofahrzeuge inkl. Brennstoffzellen-Fahrzeuge). Außerdem ist die Ermäßigungsgrenze beim Anschaffungspreis von 40.000 auf 60.000 Euro gestiegen, sodass auch teurere E-Autos von den Steuervorteilen profitieren. Diese Grenze wird 2024 wahrscheinlich noch einmal angehoben, und zwar auf 70.000 Euro. Die Neuregelung ist allerdings Bestandteil des Wachstumschancengesetzes, das sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren befindet. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes gilt weiterhin die Bruttolistenpreisgrenze von 60.000 Euro.

Ist das Elektro-Auto teurer als 60.000 Euro, darf die Bemessungsgrundlage immerhin noch um die Hälfte reduziert und 0,5 Prozent vom Bruttolistenpreis angesetzt werden.

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Versteuerung von Dienstwagen mit Hybrid-Antrieb: halbierte Bemessungsgrundlage

Hybridfahrzeuge werden von einem Verbrennungsmotor und mindestens einem Elektromotor angetrieben. Beim Vollhybridfahrzeug wird während der Fahrt die E-Batterie (wieder) aufgeladen. Die Besonderheit bei Plug-in-Hybriden besteht darin, dass sie sowohl über den Verbrennungsmotor als auch über einen Stecker wieder aufgeladen werden können; meist haben sie einen größeren Akku.

Bei Hybrid-Fahrzeugen, die als Dienstwagen genutzt werden, konnte die private Nutzung bislang ebenfalls pauschal ermäßigt besteuert werden. Die Hälfte der Bemessungsgrundlage – also 0,5 Prozent des Listenpreises – durften angesetzt werden, wenn das Hybrid-Auto entweder eine bestimmte Reichweite elektrisch fahren konnte (seit 2022 mindestens 60 Kilometer). Statt der Reichweite kann auch die Kohlendioxidemission herangezogen werden. Hierfür gilt eine Obergrenze von 50 Gramm CO2 pro gefahrene Kilometer.

Im Wachstumschancengesetz ist vorgesehen, dass die Reichweitengrenze gestrichen werden soll. Dies soll für alle Hybrid-PKW gelten, die als Dienstwagen nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft werden.

Reduzierter Nutzungswert bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Gilt für Ihren Dienstwagen eine ermäßigte Bemessungsgrundlage, weil es sich um ein Elektrofahrzeug handelt, reduziert sich damit automatisch auch der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Bei Hybridfahrzeugen wird der Anteil von 0,03-Prozent-des Listenpreises halbiert und verringert sich damit auf 0,015 Prozent; bei E-Autos ist entsprechend der reduzierten Bemessungsgrundlage ein Anteil von 0,0075 Prozent anzusetzen.

Für die 0,25 Prozent-Regelung für Ihr E-Auto ist das Jahr der Erstzulassung steuerrelevant

Die 0,25-Prozent-Regelung für einen Elektro-Dienstwagen gilt für alle Erstzulassungen zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030. Übrigens: Da das Jahr der Erstzulassung ausschlaggebend ist, gelten die Steuervorteile auch für Gebrauchtwagen. Hier gibt es noch einen Steuertrick: Wurde das Fahrzeug nämlich vor dem 01.01.2019 angeschafft, aber erst nach dem Stichtag erstmals als Firmenwagen genutzt, dann können die Steuervorteile dennoch geltend gemacht werden.

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Gut bedient mit E-Autos bei der Kfz-Steuer

Halter von E-Autos dürfen sich freuen, da sie von der ermäßigten Versteuerung für ihren Dienstwagen mit Elektroantrieb profitieren. Für neu zugelassene Elektro-Fahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; die Befreiung greift allerdings nur noch bis zum 31.12.2030. Diese Regelung gilt zudem nur für reine Elektroautos, Plug-in-Hybride sind nicht von der Kfz-Steuer befreit. Da die Kfz-Steuer inzwischen vom CO2-Ausstoß abhängig ist, fallen für Plug-in-Hybride deutlich weniger Steuern an als für neu zugelassene Autos mit Verbrennungsmotor. Hier gilt eine Staffelung, die sich je nach Abgaswert variabel anpasst.

Und E-Bikes?

Ja, auch E-Bikes fallen, was die anteilige private Nutzung angeht, unter die 0,25-Prozent-Regelung für Elektroautos. Allerdings gibt es bei Fahrrädern keine Bruttolistenpreise wie in der Automobilindustrie; stattdessen gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers – alternativ auch des Importeurs oder des Großhändlers. Der dort angegebene Betrag wird zur steuerlichen Berechnung auf den vollen Hunderter abgerundet.

Ist das E-Bike kein Kfz, sondern wird als Fahrrad eingestuft, fällt auch kein geldwerter Vorteil an. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Umgekehrt heißt dies: Die Steuerbefreiung gilt nicht für Gehaltsumwandlungen. Diese sind in der Praxis – vor allem beim sogenannten E-Bike-Leasing – jedoch weit verbreitet. Dann ist – als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung – 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.

Der Ansatz gilt jeweils für alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und gegebenenfalls Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Anders als beim Auto gibt es hier also keine 0,03-Prozent-Regelung.

Ist das E-Bike jedoch als Kfz eingestuft – weil der Motor eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h unterstützt –, greifen die Vorgaben für PKW. Neben der Viertelung werden die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gesondert mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer erfasst.

Überblick Lohnabrechnung zum Jahreswechsel

Alle wichtigen gesetzlichen Änderungen und weitere top-aktuelle Artikel zum Jahreswechsel finden Sie auf unserer Überblicksseite Jahreswechsel Lohnbuchhaltung 2023/2024.

 

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