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E-Autos als Dienstwagen: Stromer zahlen nur 0,25 Prozent

Ob Großhandel, Medizintechnik oder Baugewerbe – Dienstwagen zählen zu den beliebtesten Gehaltsextras. Hierzulande fährt etwa jeder achte Angestellte ein Dienstauto – immer beliebter dabei werden E-Autos. Vor allem die jüngeren Beschäftigten wären bereit, auf bis zu elf Prozent ihres Bruttolohns zu verzichten, wenn ihnen der Arbeitgeber ein Fahrzeug stellt. Doch die private Nutzung ist nicht kostenlos. Es handelt sich um einen geldwerten Vorteil. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss daher ein Prozent des Brutto-Listenpreises versteuern.
Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt zudem die 0,03-Prozent-Regelung. Dabei wird pauschal von 15 Fahrten pro Monat oder 180 Fahrten pro Jahr ausgegangen, für die 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises steuerlich anzusetzen sind – und zwar pro Entfernungskilometer. Diese Werte gelten allerdings nur für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge. Bei Elektro- und Hybridautos und für Fahrräder gibt es abweichende Regelungen und steuerliche Entlastungen. Wir geben Ihnen einen Überblick.
E-Autos mit nur 0,25 Prozent versteuern
E-Autos mussten – bei privater Nutzung – ursprünglich mit 0,5 Prozent statt der üblichen 1,0 Prozent versteuert werden. Seit Anfang 2020 hat sich der Wert noch einmal reduziert – auf ein Viertel der Bemessungsgrundlage, also 0,25 Prozent des Listenpreises. Die Bemessungsgrenze ist im Juli 2020 von 40.000 auf 60.000 Euro gestiegen, sodass auch teurere E-Autos von den Steuervorteilen profitieren. Allerdings liegen vor allem größere Modelle, wie die Fahrzeuge aus der Tesla-Reihe, häufig über diesem Wert und fallen damit nicht unter die ermäßigte Dienstwagensteuer.
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Für Plug-in-Hybride gilt die halbierte Bemessungsgrundlage
Hybridfahrzeuge werden von einem Verbrennungsmotor und mindestens einem Elektromotor angetrieben. Die Besonderheit an Plug-in-Hybriden liegt darin, dass der Diesel- bzw. Benzinmotor während der Fahrt die E-Batterie (wieder) auflädt. Das Problem ist allerdings häufig die sehr geringe Reichweite des elektrischen Antriebsmoduls. Daher ist die auf 0,5 Prozent ermäßigte Dienstwagensteuer auch an die Reichweite gekoppelt:
- Ausschließlich elektrisch betrieben muss das Hybridfahrzeug derzeit mindestens 40 Kilometer weit fahren können.
- Ab 2022 gilt eine Untergrenze von 60 Kilometern.
- Von 2025 an müssen 80 Kilometer realisierbar sein.
Statt der Reichweite kann auch der CO2-Ausstoß herangezogen werden. Hierfür gilt eine Obergrenze von 50 Gramm CO2 pro gefahrenem Kilometer.
Auch die 0,03-Prozent-Regelung passt sich bei E-Autos an
Gilt für Ihren Dienstwagen eine ermäßigte Bemessungsgrundlage, dann ist dieser Wert nicht nur auf die ursprüngliche 1-Prozent-, sondern ebenso auf die 0,03-Prozent-Regelung anzuwenden. Bei Hybridfahrzeugen verringert sich der Prozentsatz damit auf 0,015 Prozent, bei E-Autos auf 0,0075 Prozent.
Das Jahr der Erstzulassung ist steuerrelevant
Die ermäßigten Steuersätze gelten für alle Erstzulassungen zwischen 1. Januar 2019 und 31. Dezember 2030. Ursprünglich sollte die Regelung bereits 2021 auslaufen, wurde aber kürzlich großzügig verlängert.
Übrigens: Da das Jahr der Erstzulassung ausschlaggebend ist, gelten die Steuervorteile auch für Gebrauchtwagen. Hier gibt es noch einen Steuertrick: Wurde das Fahrzeug nämlich vor dem 01.01.2019 angeschafft, aber erst nach dem Stichtag erstmals als Firmenwagen genutzt, dann können die Steuervorteile dennoch geltend gemacht werden.
Gut bedient mit E-Autos: Höhere Kfz-Steuer für Klimasünder
Für neu zugelassene Autos mit Verbrennungsmotor steigt die Kfz-Steuer ab 2021 abhängig vom CO2-Ausstoß. Es gilt künftig eine Staffelung, die sich je nach Abgaswert variabel anpasst. Sie beginnt bei 2 Euro pro Gramm CO2/Kilometer für Autos mit einem Ausstoß von 95 bis 115 Gramm CO2 – und reicht bis zu 4 Euro, wenn das Limit von 195 Gramm überschritten wird.
Und E-Bikes?
Auch E-Bikes fallen – bei anteiliger privater Nutzung – unter den ermäßigten Steuersatz von 0,25 Prozent. Allerdings gibt es bei Fahrrädern keine Bruttolistenpreise wie in der Automobilindustrie; stattdessen gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers – alternativ auch des Importeurs oder des Großhändlers. Der dort angegebene Betrag wird zur steuerlichen Berechnung auf den vollen Hunderter abgerundet.
Zwei Ausnahmen gibt es von der 0,25-Prozent-Regelung:
- Übernimmt der Arbeitgeber die Leasingrate für das E-Bike vollständig, ohne sie vom Monatsgehalt des Mitarbeiters abzuziehen, ist der geldwerte Vorteil komplett steuerfrei.
- Auch Freiberufler und Selbstständige radeln steuerfrei – und zwar, wenn die Firma die Leasingkosten übernimmt oder das Bike zum Betriebsvermögen zählt.
Diese Bestimmungen gelten, wie bei Dienstwagen, für alle Verträge ab dem 1. Januar 2019. Einen Unterschied zwischen Fahrrädern und Pedelecs gibt es dabei nicht. S-Pedelecs – sie erreichen eine Geschwindigkeit von 45 km/h – zählen hingegen wie Mofas zu den Kraftfahrzeugen. Demzufolge muss anders als beim E-Bike auch der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrachtet werden (reduzierte 0,03-Prozent-Regelung).
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