Recht, Steuern und Finanzen

Steuer – 6 Tipps für Ihr Unternehmen: Von Sonderabschreibung bis E-Bilanz

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Zum Jahreswechsel 2020/2021 treten zahlreiche Änderungen bezüglich der Steuer in Kraft, die gerade kleine und mittlere Unternehmen zu ihrem Vorteil nutzen können. Dazu gehören Sonderabschreibungen und die Verlängerung der Frist für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ebenso wie die pauschalierte Verlustverrechnung und die Sozialgarantie als Obergrenze für die Lohnnebenkosten.

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Tipp 1: Degressive Abschreibung und Investitionsabzugsbeträge als Investitionsanreiz

Planen Sie die Anschaffung von Maschinen? Wollen Sie Ihren Strom mit einer Fotovoltaik-Anlage künftig selbst produzieren? Oder ist Ihr Fuhrpark zu erneuern? Dann kann jetzt – trotz unruhiger Wirtschaftslage – genau der richtige Zeitpunkt dafür sein. Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung nämlich die degressive Abschreibung (AfA), begrenzt auf die Jahre 2020 und 2021, wieder reaktiviert. Statt bei der linearen Abschreibung, bei der die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt werden, erfolgt die Abschreibung bei der degressiven Methode im ersten Jahr auf Grundlage der Anschaffungskosten. Anschließend gilt der Restbuchwert. Auf diese Weise können Sie bis zu 25 Prozent – aber maximal das 2,5-fache der linearen Abschreibung – steuerlich geltend machen.

Zudem wurde die Investitionsfrist für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG verlängert – und zwar von drei auf vier Jahre. Diese gilt im Rahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2017 beansprucht wurden und damit bei nicht getätigter Reinvestition genau während der Pandemie rückgängig gemacht werden müssten. Unternehmen können Reinvestitionen für gebildete Abzugsbeträge aus dem Jahr 2017 damit ins Jahr 2021 verschieben.

Tipp 2: E-Autos lohnen sich gleich dreifach

Auch beim Erwerb eines E-Autos können Sie die degressive AfA anwenden. Aber es gibt noch drei weitere Gründe, die für einen Firmen- bzw. Lieferwagen mit Elektroantrieb sprechen:

  • Sie profitieren von Sonderabschreibungen in Höhe von 50 Prozent des Anschaffungspreises,
  • erhalten statt der bisherigen 3.000 Euro nun bis zu 9.000 Euro Prämie und
  • müssen bei gleichzeitiger privater Nutzung nur 0,25 Prozent des Listenpreises versteuern. Denn hier greift die 0,25 Prozent-Regelung für Ihr Elektroauto.

Übrigens: Diese Regelungen gelten auch für elektronisch betriebene Fahr- und Lastenräder.

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Tipp 3: Vorauszahlungen hinsichtlich der Steuer individuell anpassen

Corona hat die Welt mächtig ins Wanken gebracht. Viele Unternehmen können ihre monatlichen bzw. vierteljährlichen Vorauszahlungen bezüglich der Steuer nur schwer erwirtschaften. Genau hier setzt der Corona-Schutzschild für Unternehmen an:

  • Sie bekommen bereits geleistete Steuervorauszahlungen erstattet,
  • können künftige Steuervorauszahlungen unbürokratisch anpassen oder
  • sich offene Steuerzahlungen zinsfrei stunden lassen.

Haben Sie von diesen Maßnahmen bereits Gebrauch gemacht, müssen Sie – je nach tatsächlicher Geschäftsentwicklung – im ersten Quartal 2021 mit Steuernachzahlungen rechnen. Erwarten Sie allerdings einen Verlust für 2020, dann können Sie die im Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlungen hinsichtlich der Steuer auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlusts für 2020 erstattet bekommen.

Tipp 4: Sozialgarantie „deckelt“ SV-Beiträge bei maximal 40 Prozent

Doch nicht nur die Steuerschuld gehört zu den monatlichen Zahlungspflichten. Auch die Sozialversicherungsbeiträge sind abzuführen. Im Zuge der Corona-Pandemie sind die Belastungen der Sozialversicherungsträger allerdings stark gestiegen. Allein 2020 hatten sie einen Finanzbedarf von 5,3 Milliarden Euro. Um sowohl die Beschäftigten als auch die Unternehmen zu entlasten, hat die Bundesregierung eine sogenannte „Sozialgarantie 2021“ gegeben. Das heißt: Die Lohnnebenkosten werden nicht über 40 Prozent steigen. Darüber hinausgehende Finanzbedarfe werden aus dem Bundeshaushalt gedeckt. Diese Regelung schafft für Unternehmen Verlässlichkeit bei der Finanzplanung für das nächste Geschäftsjahr.

Tipp 5: Verbesserte Forschungsförderung für KMU

Sie haben ausreichend personelle Ressourcen, können sie aber aufgrund der aktuellen Auftragslage nicht voll auslasten? Dann könnten Sie sich in der nächsten Zeit stärker auf Forschungsprojekte konzentrieren. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert entsprechende Vorhaben mit bis zu 500.000 Euro pro Unternehmen und Jahr. Auch Personalkosten gelten dabei als förderfähige Aufwendungen. Und: Seit 2020 fördert der Staat FuE-Projekte sogar steuerlich.

Tipp 6:  Aktualisierte Taxonomien zur E-Bilanz treten in Kraft

Als bilanzierendes Unternehmen müssen Sie die Ergebnisse Ihres Jahresabschlusses elektronisch an das Finanzamt übermitteln. – Das dafür geltende Datenschema ist jährlich auf einem aktuellen Stand, so auch für 2021. Ab 1. Januar gelten wieder neue Taxonomien. Die wichtigste Änderung betrifft den steuerlichen Betriebsvermögensvergleich. Das Berichtsfeld war bisher freiwillig, wird künftig aber verpflichtend sein.