Recht, Steuern und Finanzen

Was Sie in der Buchhaltung 2019 beachten sollten

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Das Jahressteuergesetz kommt wie immer knapp zum Jahresende. Die meisten Änderungen sowie gesetzlichen Neuerungen für die Buchhaltung 2019, die Sozialversicherungen sowie das Arbeitsrecht stehen aber bereits fest. Das bedeutet für Sie als Leiter des Rechnungswesens in einem mittelständischen Betrieb, sich jetzt schon darauf einzustellen. Wie jedes Jahr wurden das steuerfreie Existenzminimum sowie der Kinderfreibetrag und das Kindergeld angehoben; auch haben sich die Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung sowie der Mindestlohn erhöht. Einige Neuerungen sind jedoch erklärungsbedürftig.

Mindestlohn erhöht und Gleitzonen bei Midi-Jobs ausgeweitet

Der verbindlich für alle Branchen geltende Mindestlohn wird 2019 um 42 Eurocent auf 9,19 Euro und 2020 nochmals um 16 Eurocent erhöht. Es bleibt bei den strengen Regelungen bei der Arbeitszeiterfassung, die eine Unterschreitung verhindern sollen. Für den Mittelstand sind Mini- und Midi-Jobs ein gutes Instrument, Mitarbeiter nachfrageorientiert zu beschäftigen. Die Gleitzone zwischen einem Mini- und einem Midi-Job wird 2019 ausgedehnt. Midi-Jobber können Sie nun in einem Korridor zwischen 450 und 1.300 Euro beschäftigen; bisher lag die Grenze bei 850 Euro. Die Beiträge zur Krankenversicherung und die Steuern zahlen Sie als Arbeitgeber pauschal an die Mini-Job-Zentrale; der Midi-Jobber trägt lediglich Anteile an der Rentenversicherung, von deren Zahlung er sich auch befreien lassen kann. Beim Mini-Job bleibt es bei maximal 450 Euro oder 5.400 Euro pro Jahr. Der Zeitkorridor für solche Kurzzeitbeschäftigungen wird verringert. Durften die Leistungen eines Mini-Jobbers bisher innerhalb von 70 Tagen oder drei Monaten erbracht werden, gelten nun 50 Tage beziehungsweise zwei Monate. Konkretisiert wurde die steuerliche Behandlung von Einmalzahlungen des Arbeitgebers. Werden Boni, Provisionen, Prämien und Sonderzahlungen regelmäßig zum Monatsgehalt gewährt, zählen sie zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Werden sie aber tatsächlich einmal und ohne weitere Verpflichtung des Arbeitgebers gewährt und sind individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen, zählen sie nicht zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt.

Jahresabschluss 2018 im Unternehmen

Was ist wichtig am Jahresende?

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Buchhaltung 2019: Steuerfreie Zusatzleistungen für Arbeitgeber

Künftig können Sie bis zu 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter in die Gesundheitsförderung investieren, ohne dass diese Leistungen vom Arbeitnehmer zu versteuern wären. Akzeptiert werden sogar Zuschüsse zu Fitnesscentern, wenn diese durch die Krankenversicherung Bund zertifiziert sind. Und zur Stärkung des Öffentlichen Personennahverkehrs können Sie Ihren Mitarbeitern ab 2019 ein Jobticket steuerfrei zahlen, auch wenn es natürlich für private Fahrten genutzt werden kann; Fahrten mit dem Fernverkehr sind ausgeschlossen.

Sozialversicherung: Bemessungsgrenzen und A1-Bescheinigung

Die Beitragssätze zur Krankenversicherung bleiben zwar stabil; allerdings müssen Arbeitgeber die Hälfte der Zusatzbeiträge übernehmen. Diese liegen durchschnittlich bei 0,9 Prozent. In der Pflegeversicherung steigt der Beitrag von 2,55 auf 3,05 Prozent. Und weil die Arbeitslosenquote seit Jahren sinkt, reduziert sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 0,5 Punkte auf 2,5 Prozent. Die Rentenversicherung bleibt stabil bei 18,6 Prozent, die Insolvenzgeldumlage stagniert bei 0,06 Prozent. Allerdings steigen die Beitragsbemessungsgrenzen zur Renten- und Krankenversicherung. Dies hat auch Auswirkungen auf die abgeleiteten Werte diverser Zuschüsse des Arbeitgebers wie auch der Sachbezugswerte.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber Änderungen für Arbeitnehmer beschlossen, die kurzzeitig im Ausland arbeiten. Das Verfahren der elektronischen Beantragung einer A1-Bescheinigung ist ab 2019 verpflichtend. Sobald Sie von einer Entsendung eines Arbeitnehmers ins EU-Ausland wissen, sollten Sie zeitnah die A1-Bescheinigung beantragen. Die Antragstellung und Übertragung an die zuständige Krankenversicherung erledigen Sie bequem im Sage HR DATA-Service. Dort finden Sie dann auch die A1-Bescheinigung für ihre Mitarbeiter nach Prüfung durch die Krankenversicherung. Diese müssen die A1-Meldebescheinigung immer mit sich führen.

Arbeitsrecht: Anspruch auf Brückenteilzeit ab 45 Arbeitnehmern

Umstritten war das Gesetz schon bei der Beratung. Die SPD hat sich durchgesetzt und einen verbindlichen Rechtsanspruch auf Teilzeit sowie auf die Rückkehr aus derselben eingeführt. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 45 Vollzeitstellen arbeiten, einen Anspruch auf Teilzeit erhalten:

  • Teilzeit muss für einen im Voraus festgelegten Zeitraum vereinbart werden und mindestens ein Jahr und höchsten fünf Jahre betragen. Allerdings dürfen keine betrieblichen Gründe dagegen vorliegen.
  • Ein Grund liegt z. B. vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
  • Zudem gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze: Als Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern müssen Sie pro angefangene 15 Arbeitnehmer nur einem die Brückenteilzeit gewähren.
  • Ihre Mitarbeiter müssen ihren Antrag mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit in Textform stellen. Zur Ablehnung durch den Arbeitgeber reicht es nicht, sich auf einen allgemeinen Fachkräftemangel zu berufen.
  • Zudem tritt das neue Teilhabechancengesetz zum Jahresanfang in Kraft. Es soll dabei helfen, Langzeitarbeitslose, die länger als zwei Jahre ohne Job leben, wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Kern geht es für Sie als Arbeitgeber um Lohnkostenzuschüsse, die im ersten Jahr bei bis zu 75 Prozent und im zweiten bei 50 Prozent des ortsüblichen oder tariflichen Arbeitsentgeltes liegen oder dem Mindestlohn entsprechen müssen. Nach Ablauf der zwei Jahre müssen Sie den Arbeitnehmer für weitere sechs Monate beschäftigen. Insgesamt gehen Sie also eine Verpflichtung für 30 Monate ein. Ihr Mitarbeiter erhält eine beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Jobcenter.

Fazit: bestens aufgestellt für Ihre Buchhaltung 2019

Ob vor allem der Mittelstand Langzeitarbeitslose einstellt, um die Brückenteilzeit zu ermöglichen, wird sich zeigen. In jedem Fall sind alle Neuerungen in den Sage-Buchhaltungslösungen bereits umgesetzt; auch die Modifikationen bei einigen Meldeverfahren sind eingepflegt. Es gibt hier eine neue Datensatzversion für die Betriebsdatenmeldung sowie modifizierte Beitragserhebungsdateien. In unserem e-Book „Buchhaltung 2019 – was ist wichtig am Jahresende“ geben wir Ihnen einen Überblick, auf was Sie besonders achten müssen.