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Fristen

Beschreibung im Lexikon

Fristen

Die obersten Finanzbehörden der Länder legen die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) fest. Unternehmen müssen Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fristgerecht einreichen. Beziehen sich die Steuererklärungen auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt oder ein Kalenderjahr, sind die Unterlagen spätestens fünf Monate später abzugeben.

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Die einzelnen Abgabefristen im Überblick

Die Lohnsteueranmeldung muss der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines Lohnsteuer-Anmeldezeitraums einreichen (§ 41a EStG). Innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG festgelegten Frist ist die einbehaltene Kapitalertragssteuer zu melden. Nach § 45a Abs. 2 Nr. 8 EStG ist der Antrag auf Veranlagung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung zu stellen. Eine Voranmeldung hat der Unternehmer nach § 18 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben.

Fristen verlängern

Behördliche Fristen und Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Wird die Steuererklärung von einem Steuerberater durchgeführt, gilt eine Verlängerung der Frist bis zum 31.12. des Folgejahres. Das Finanzamt kann Erklärungen vor Ablauf der verlängerten Frist anfordern. Dieser Fall wird angewendet, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO)
  • die Erklärungen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum gar nicht oder verspätet abgegeben wurden
  • sich eine hohe Abschlusszahlung aus der Veranlagung ergeben hat oder hohe Abschlusszahlungen erwartet werden
  • Verluste für Beteiligte an Gemeinschaften und Gesellschaften festzustellen sind
  • Bei begründeten Einzelanträgen gewährt das Finanzamt eine Fristverlängerung bis zum 28.02. Für Steuerpflichtige mit Gewinnen aus der Land- und Forstwirtschaft gilt eine Verlängerung bis zum 31.07. des Zweitfolgejahres, wenn der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt wird.

Tipps zur Umsatzsteuer für Gründer

Sobald kleine Unternehmen und Start-ups etwas verkaufen, ist die Voranmeldung der Umsatzsteuer abzugeben. Die Umsatzsteuerpflicht gilt, sobald der Umsatz 17.500 Euro übersteigt. Jedes umsatzsteuerpflichtige Unternehmen muss regelmäßig eine Voranmeldung der Umsatzsteuer einreichen. Die Zahlungen werden als Teilzahlungen in monatlichen oder quartalsweisen Umsatzvorsteueranmeldungen festgelegt. Die Frist hängt vom festgelegten Zahlungsintervall ab, bei einer Steuerschuld von mehr als 7.500 Euro jährlich müssen Unternehmen die Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zahlen. Hinweis: Auch Existenzgründer müssen ihre Vorsteueranmeldung in den ersten zwei Jahren monatlich einreichen – egal, wie hoch die Steuerschuld ist. Die Voranmeldung muss bis zum zehnten Tag des Folgemonats erfolgen, die Vorauszahlung ist gleichzeitig fällig.

Fristen für Kunden

Welche Zahlungsfrist darf ein Unternehmer einem Kunden auf der Rechnung setzen? Die gesetzlichen Fristen unterscheiden sich für private Kunden und Unternehmen. Private Kunden müssen innerhalb von 30 Tagen zahlen, wenn keine Zahlungsfrist festgelegt wurde. Eine kürzere, aber angemessene Vereinbarung ist möglich. Zahlen Kunden innerhalb der Frist nicht, kann der Unternehmer 5 Prozent plus Basiszinssatz als Verzugszinsen berechnen. Auch können zusätzliche Mahnkosten in Rechnung gestellt werden. Ein Unternehmen hingegen gerät nach Ablauf der 30 Tage automatisch in Verzug und es dürfen 9 Prozent Verzugszinsen plus Basiszinssatz berechnet werden. Für die Mahnung kann der Rechnungssteller pauschal eine Gebühr in Höhe von 40 Euro berechnen.

Tipp: Mit einer Buchhaltungssoftware erkennen Unternehmen offene Rechnungen auf einen Blick und verpassen keine Fristen.

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