Recht, Steuern und Finanzen

Steuer: Tipps für Start-ups und kleine Mittelständler

Frau in Büro

Ob Traditionsbetrieb oder Start-up, die Stärkung des Mittelstands wird oft in einem Atemzug mit der Forderung nach besseren Steuer-Konditionen diskutiert. So wirbt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier derzeit mit steuerlicher Attraktivität. Denn er will seine geplante Industriestrategie nicht ohne die Billigung der kleinen und mittleren Unternehmen auf den Weg bringen. Doch sein Vorschlag, die Steuerbelastung für Unternehmen auf 25 Prozent zu senken, ist vorerst Zukunftsmusik. Wir sagen Ihnen, mit welchen konkreten Maßnahmen Sie 2019 die Abgaben an das Finanzamt für Ihr Unternehmen reduzieren können. Zudem erhalten Sie einen Überblick, welche steuerrechtlichen Neuerungen 2020 in Kraft treten

Es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, durch die sich die Mittelständler ohne viel Bürokratie und vollkommen legitim steuerliche Vorteile verschaffen können. Im Folgenden erfahren Sie einerseits mehr über klassische Maßnahmen wie Sonderabschreibungen, Rücklagenbildung und Spenden und Geschenke. Wir informieren Sie aber auch über neu eingeführte Regelungen, zum Beispiel zur Absetzbarkeit von Weiterbildungsmaßnahmen oder die Quick Fixes der EU-Mehrwertsteuerreform.

Jahresabschluss 2019-Checkliste – extra für Gründer und Kleinunternehmer

So meistern Sie den buchhalterischen Jahreswechsel 2019 – ohne etwas zu vergessen.

Zudem geben wir Ihnen einen Ausblick, welche Änderungen in der Buchhaltung 2020 auf Sie zukommen.

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Mitarbeiter-Goodies zahlen sich aus

2020 gibt es einige steuerliche Vorteile für Ausgaben, die zugunsten von Mitarbeitern geflossen sind. Ein bereits seit 2019 vollständig steuerfreies Bonbon für die Belegschaft von Unternehmen ist das Jobticket. Sowohl Barzuschüsse als auch Sachleistungen, mit denen der Arbeitgeber die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Erreichung des Arbeitsplatzes unterstützt, sind seit diesem Jahr von der Steuer befreit. Darüber hinaus umfasst die Steuerbefreiung auch private Fahrten. Arbeitgeber sollten allerdings im Hinterkopf behalten, dass die Vergabe von Monats- und Jahresfahrkarten die Entfernungspauschale mindert. Außerdem entfällt der steuerliche Vorteil, wenn das Jobticket nicht zusätzlich zum Gehalt, sondern als Entgeltumwandlung, also zum Beispiel anstelle einer Gehaltserhöhung, gezahlt wird. Separat aufzuführen sind die betreffenden Zuschüsse sowohl im Lohnkonto als auch auf der Lohnsteuerbescheinigung. Ein weiterer Hinweis für Arbeitgeber: Weder Jobticket noch der Ersatz einer Fahrkarte sind vorsteuerabzugsfähig, da sie nach Auffassung der Finanzverwaltungen nicht als Umsätze für das Unternehmen anzusehen sind.

Steuer-Vorteile für lebenslanges Lernen und günstigen (Dienst-)Wohnraum

Nicht vollkommen neu, aber umfangreicher wird ab dem 1. Januar des kommenden Jahres der Steuerbonus für Weiterbildungsmaßnahmen sein. Bisher wurden vor allem Schulungen, Seminare und Kurse, die den Geschäftszielen des Unternehmens dienen, mit Vorteilen bedacht. Ab 2020 erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf Maßnahmen, die der individuellen beruflichen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen. Durch diesen fiskalischen Vorzug sollen Arbeitnehmer darin unterstützt werden, generell auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen und für die hohen Anforderungen einer zusehends digitalisierten Berufswelt gerüstet zu sein.

Auch bei geldwerten Vorteilen von Dienstwohnungen ist seitens der Steuerbehörden künftig mit mehr Milde zu rechnen: Die Einführung eines Bewertungsabschlags bei (vergünstigten) Mitarbeiterwohnungen ist eine Reaktion auf die schwierige Entwicklung des Wohnungsmarkts insbesondere in den Ballungszentren. So wird die vom Arbeitgeber bereitgestellte Mietwohnung nicht als Sachbezug angesetzt, wenn die von Arbeitnehmern gezahlte Miete mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro Kaltmiete pro Quadratmeter beträgt.

Geringere Steuer durch Sonderabschreibung und Rücklagenbildung

Kleine Mittelständler, die nicht mehr als 235.000 Euro Eigenkapital vorweisen, können eine Reihe von Sonderabschreibungen tätigen. Damit will der Fiskus wieder etwas Schwung in die Investitionsbereitschaft bringen. Das Prinzip ist folgendes: Hat ein Betrieb eine Investition getätigt, so kann er einen Teil dieser Aufwendung bilanziell in ein besonders ertragreiches Geschäftsjahr legen. Dadurch werden hohe Gewinne und mit ihnen zugleich die Steuerlast für das entsprechende Jahr geringer. Auch größere Mittelständler mit einem Eigenkapital über 235.000 Euro können ihre Steuer gezielt senken, indem sie Rücklagen für ungewisse Verbindlichkeiten deklarieren. Der Steuersatz auf diese Rücklagen beträgt lediglich 28,25 Prozent, nicht die üblichen 45. Aber Vorsicht: Der Vorteil bleibt nur so lange bestehen, wie das Geld auch wirklich innerhalb des Unternehmens bleibt, ansonsten werden nachträglich Sondersteuern fällig.

Wer spendet und schenkt, wird selbst belohnt

Tätigt ein Unternehmen eine Spende, an die kein geschäftliches Interesse geknüpft ist, und ist der Empfänger der Zuwendung als gemeinnützig anerkannt, so kann das Unternehmen diese Ausgabe von der Steuer absetzen. Auch die Kosten für Firmenfeiern, wie Weihnachten oder Jubiläen, sowie Geschenke für Geschäftskunden kann es beim Finanzamt geltend machen. Letztere dürfen pro Jahr und Person allerdings nicht mehr als 35 Euro betragen. Wenn Sie das gemeinsame Abendessen mit Ihren Geschäftspartnern im Restaurant absetzen wollen, können Sie dies ebenfalls tun. Und zwar bis zu 70 Prozent, vorausgesetzt, dass die entstandenen Bewirtungskosten „üblich und angemessen“ sind.

Quick Fixes bilden Auftakt der EU-Mehrwertsteuerreform

Mit einem speziellen Aktionsplan möchte die Europäische Union den Anforderungen von Digitalisierung und grenzübergreifender Vernetzung entsprechen. Zudem sollen die so genannten Quick Fixes dazu beitragen, dass die Abwicklung der Mehrwertsteuer in Europa einfacher wird. Eine Zielsetzung, die nicht nur für weniger Bürokratie sorgen und damit kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen soll. Auch Betrug und Missbrauch sollen so unterbunden werden. Die neuen Regelungen ab 2020 betreffen unter anderem die:

  • Steuerbefreiung von EU-internen Lieferungen,
  • Umsatzsteuer bei Reihengeschäften oder
  • neuen Bestimmungen für Warenlager, die nicht im Anbieter-, sondern im Abnehmerland betrieben werden (Konsignationslager).

So entsteht beispielsweise keine Umsatzsteuerbefreiung mehr im Herkunftsland einer EU-internen und damit innergemeinschaftlichen Lieferung. Die Umsatzsteuer entsteht künftig im Land des Unternehmens, das die Leistung empfängt.

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