Recht, Steuern und Finanzen

Auf ein Neues: Was Sie jetzt für Ihre Buchhaltung beachten müssen

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Neues Jahr, neue Vorgaben: Zum Jahreswechsel 2019 hat der Gesetzgeber etliche Änderungen beschlossen, die sich auch auf die Buchhaltung auswirken. Was insbesondere Kleinunternehmer beachten sollten und welche Neuerungen besonders wichtig sind, dazu geben wir Ihnen einen Überblick:

Lohnsteuer

Das steuerfreie Existenzminimum steigt 2019 auf 9.168 Euro für Ledige und für Verheiratete auf 18.816 Euro. Bei einem Jahreseinkommen bis zu diesen Grenzwerten fällt keine Einkommensteuer an. Darüber hinaus erhöht sich der Mindestlohn auf 9,19 Euro pro Stunde. Mit dem Familienentlastungsgesetz steigt auch der Kinderfreibetrag von 4.788 auf 4.980 Euro an. Ab dem 1. Juli 2019 erhöht sich zudem das Kindergeld um zehn Euro vom ersten bis zum dritten Kind.

Mindestlohn steigt

Alle Jahre wieder … heißt es beim Mindestlohn. Er wird alljährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst und steigt zum 1. Januar 2019 von bisher 8,84 Euro auf dann 9,19 Euro pro Stunde. Parallel dazu werden auch etliche Branchenmindestlöhne angehoben, etwa im Elektrohandwerk, in der Pflegebranche, bei den Dachdeckern, den Gebäudereinigern und in der Zeitarbeit. Und schon jetzt steht die nächste allgemeine Steigerung des Mindestlohns fest: Ab 2020 beträgt er 9,35 Euro pro Stunde.

Lohnwegweiser für Gründer und Kleinunternehmer

Was Sie in der Lohnabrechnung 2019 beachten müssen

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Gründer

Größerer Übergangsbereich bei Midijobs

Neue Vorgaben gibt es auch beim Thema „Midijobs“, also bei denjenigen (Teilzeit-) Stellen, bei denen ein Arbeitnehmer mehr verdient als ein Minijobber mit monatlich 450 Euro, aber nicht mehr als – bisher – 850 Euro pro Monat. Die obere Verdienstgrenze der Midijobber wird zum 1. Juli 2019 ausgeweitet. Der sogenannte Übergangsbereich liegt dann zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro Monatseinkommen. Der Midijobber zahlt nur reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, erwirbt aber volle Rentenansprüche. Neu für die Unternehmens-Buchhaltung ist dabei, dass sie der Rentenversicherung das erzielte und beitragspflichtige Entgelt der Midijobber melden müssen.

Apropos Teilzeit: Arbeitnehmer in Unternehmen mit mindestens 45 Angestellten haben von 2019 an das Recht auf befristete Teilzeit. Sie können ihre Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer reduzieren und anschließend wieder zu ihrer regulären Arbeitszeit zurückkehren.

Veränderte Beitragssätze: Renten- und Arbeitslosenversicherung

Tiefer in die Tasche greifen müssen Unternehmer bei der Pflegeversicherung. Dort steht eine Beitragserhöhung um 0,5 Prozentpunkte auf einen Beitragssatz von insgesamt 3,05 Prozent an. Da sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Beitrag teilen, liegt die tatsächliche Mehrbelastung für Unternehmer bei 0,25 Prozent.

Um einen halben Prozentpunkt entlastet werden Unternehmer dagegen bei der Arbeitslosenversicherung, wo der Beitragssatz ab 2019 bei 2,5 Prozent liegt. Auch hier teilen sich Arbeitgeber und –nehmer den Beitrag und werden beide um 0,25 Prozent entlastet. Keine Änderung gibt es beim Rentenversicherungsbeitrag.

Zusatzbeitrag der Krankenkassen: Arbeitgeber müssen sich beteiligen

Neues gibt es auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Zwar ändert sich hier nicht der Basisbeitrag von 14,6 Prozent, dennoch müssen Unternehmen eine wichtige Änderung vornehmen. Ab 2019 zahlen sowohl Angestellte als auch Arbeitgeber jeweils zur Hälfte den Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen je nach ihrem Finanzbedarf von den Versicherten erheben. Bisher trugen diese Kosten allein die Arbeitnehmer. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 0,9 Prozent, womit die Belastung für den Arbeitgeber im Schnitt um rund 0,5 Prozent steigt.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

„Same procedure as last year“ heißt es auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen, die alljährlich nach oben angepasst werden. Lag die Obergrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bisher bei 53.100 Euro jährlich, so liegt sie ab 2019 bei 54.450 Euro pro Jahr. Die Bemessungsgrenzen für die gesetzliche Rentenversicherung richtet sich nach dem Wohnort: In den alten Bundesländern wird ein Jahreseinkommen von 80.400 Euro zugrunde gelegt, in den neuen Bundesländern eines von 73.800 Euro.

Jahressteuergesetz

Ab 2019 gilt der „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Aus diesem auch Jahressteuergesetz genannten Werk ergeben sich Änderungen bei der Versteuerung von Elektro-Firmenwagen, Erleichterungen bei der Gesundheitsförderung und betrieblichen Altersvorsorge sowie bei Fahrtkostenzuschüssen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Neu ist, dass Sie als Arbeitgeber pro Arbeitnehmer bis zu 500 Euro pro Jahr für die betriebliche Gesundheitsförderung als steuerfreie Zusatzleistung erbringen können. Auch Fitnessstudiobesuche können Sie Ihren Mitarbeitern spendieren. Voraussetzung ist, dass das Studio über eine entsprechende Zertifizierung verfügt. Diese müssen die Anbieter beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen beantragen. Auch Fahrkostenzuschüsse mit dem Öffentlichen Personennahverkehr können Sie als Arbeitgeber als steuerfreie Zusatzleistung erbringen.

Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge

Bisher zahlen viele Unternehmer ihren Angestellten auf freiwilliger Basis Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge. Ab 2019 werden Sie dazu unter bestimmten Umständen verpflichtet, wenn Sie nämlich Sozialversicherungsbeiträge sparen, weil ein Mitarbeiter eine Entgeltumwandlung in Anspruch nimmt – also Teile seines Gehalts in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse einzahlt. Der Zuschuss des Arbeitgebers beträgt 15 Prozent dieses Sparbeitrags.

Arbeitsrecht

Interessant könnte für Sie als Kleinunternehmer oder Gründer das neue Teilhabechancengesetz sein. Es soll dabei helfen, Langzeitarbeitslose, die länger als zwei Jahre ohne Job lebten, wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Kern geht es für Sie als Arbeitgeber um Lohnkostenzuschüsse, die im ersten Jahr bei bis zu 75 Prozent und im zweiten bei 50 Prozent des ortsüblichen oder tariflichen Arbeitsentgeltes liegen oder dem Mindestlohn entsprechen müssen. Nach Ablauf der zwei Jahre müssen Sie den Arbeitnehmer für weitere sechs Monate beschäftigen. Insgesamt gehen Sie also eine Verpflichtung für 30 Monaten ein. Ihr Mitarbeiter erhält eine beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Bundesagentur für Arbeit.

Entlastung für Selbständige mit wenig Einkommen

Abschließend noch eine gute Nachricht für die Buchhaltung von Selbständigen mit niedrigem Einkommen: Die Mindestbemessungsgrenze freiwillig versicherter Mitglieder der Krankenkassen sinkt auf 1.142 Euro pro Monat.

Jahresabschluss

Was Gründer und Kleinunternehmer hinsichtlich eines reibungslosen Jahresabschluss beachten sollten, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.