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Jahreswechsel 2022: Diese rechtlichen Neuerungen werden 2023 kommen – im Jahressteuergesetz

Das Jahressteuergesetz 2022 ist auf den Weg gebracht. Unternehmen können nicht nur mit Entlastungen rechnen. Auch Änderungen, die teuer werden können, verstecken sich im Gesetz.

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Überblick Jahresabschluss 2023 und gesetzliche Änderungen 2024

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Erhöhung der linearen Gebäudeabschreibung

Die Abschreibung von neuen Wohngebäuden wird beschleunigt. Das wird die Bauwirtschaft besonders freuen: Im Jahressteuergesetz 2022 wird der lineare Abschreibungssatz für Wohngebäude auf drei Prozent erhöht (zuvor zwei Prozent).

Entfallen soll allerdings mit dem 1. Januar 2023 die Möglichkeit, die Gebäudeabschreibung nach einer nachgewiesenen kürzeren Nutzungsdauer berechnen zu können. Ungleichbehandlung soll so vermieden und der Bürokratieaufwand geringer werden. In diesem Zusammenhang wichtig zu wissen ist, dass die tatsächliche Nutzungsdauer von Wohngebäuden regelmäßig auch länger als 50 Jahre sein kann.

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Im Mietwohnungsbau wurde eine Sonder-AfA beschlossen, die an klimafreundliches Bauen gekoppelt ist. Innerhalb von vier Jahren können fünf Prozent der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn der sehr hohe Standard des Energieeffizienz-Hauses 40 eingehalten wird und die Baukosten nicht über 4.800 Euro pro Quadratmeter liegen. Davon können maximal 2.500 Euro pro Quadratmeter steuerlich geltend gemacht werden. Damit soll dem Bau von Luxuswohnungen ein Riegel vorgeschoben werden.

Kleine Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt können ertragssteuerfrei betrieben werden. Diese Regelung gilt bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten. Der Umsatzsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen wird ab 1. Januar 2023 auf null gesetzt.

Steueranmeldung für Bauabzugssteuer zukünftig digital gemäß Jahressteuergesetz

Nach bisher geltendem Recht ist der Empfänger einer Bauleistung dazu verpflichtet, 15 Prozent als Bauabzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 48 EStG).

Durch das Jahressteuergesetz 2022 soll der Leistungsempfänger einer Bauleistung ab Januar 2025 verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Mithilfe der elektronischen Anmeldung soll der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung reduziert werden.

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Besteuerung von Gewinnen in der Energiewirtschaft

Unternehmen in der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft sollen einen auf die Wirtschaftsjahre 2022 und 2023 befristeten Beitrag in der Energiekrise leisten. Gewinne, die im Vergleich zu den Vorjahren den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, werden mit 33 Prozent besteuert. Die auf eine bis drei Milliarden Euro geschätzten Einnahmen sollen zur Finanzierung der Strompreisbremse für Verbraucher beitragen.

Das Umsatzsteuergesetz und seine Änderungen

Der § 4 Nr. 1 Buchstabe b 2. Hs. UStG, betreffend die Zusammenfassende Meldung soll gestrichen werden. Hintergrund ist, dass klargestellt werden soll, dass unabhängig der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Die Frist ist also keine Voraussetzung. Damit soll das Kontrollverfahren innerhalb der EU ordnungsgemäß durchführbar werden und ein eventuelles Bußgeldverfahren nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG eingeleitet werden können.

Es wird klargestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Zusammenfassenden Meldung die Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist, auch unabhängig der in § 18a Abs. 10 UStG genannten Frist. Diese Änderung wird mit dem 1. Januar 2023 gelten.

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2023 soll es möglich sein, den Antrag auf Steuervergütungen für Leistungen zur Verwendung bei karitativen, erzieherischen und humanitären Zwecken in einem Drittland elektronisch zu stellen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Die Übermittlung der Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG) soll ab dem Besteuerungszeitraum, der nach dem 31. Dezember 2022 endet, für den Fahrzeugerwerber elektronisch möglich sein.

Damit in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer seine UID-Nr. nicht angegeben hat und er aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, wurde eine Änderung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vorgenommen (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG). In so einem Fall kann der Abnehmer nachträglich seine UID-Nr. nachreichen und würde so seine Lieferung steuerfrei erhalten. Eine Erstattung der ursprünglich in der Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens soll durch diese Neuregelung verhindert werden.

Alle Zahlungsdienstleister werden ab dem 1. Januar 2024 dazu verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu melden (§ 22 UStG).

Die Grenze zur Steuererleichterung für steuerbegünstigte Körperschaften (§ 23a Abs. 2 UStG; § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) soll ab Januar 2023 auf 45.000 Euro (vorher 35.000 Euro) angehoben werden.

Jahressteuergesetz: Änderungen in der Abgabenordnung

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft wohl das Steuergeheimnis nach § 31a Abs. 1 Satz 2 AO. Bislang wird darüber gestritten, ob die Daten der zu Unrecht erlangten Leistungen von der öffentlichen Hand in der Corona-Krise von der Finanzbehörde nicht nur den Bewilligungsstellen der Verwaltungsbehörden wegen der Rückforderung, sondern auch den für die Durchführung von Straf- und Bußgeldverfahren zuständigen Stellen mitgeteilt werden dürfen. Geregelt werden soll jetzt, dass diese dem Datenschutz unterliegenden Daten den zuständigen Stellen für Strafverfahren mitgeteilt werden dürfen, nicht jedoch den Bußgeldstellen. Diese Regelung im Jahressteuergesetzes 2022 gilt ab dem Tag der Verkündung.

Steuerverwaltungsakten, die bekannt gemacht werden, indem sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung oder im elektronischen Portal veröffentlicht werden, gelten laut Jahressteuergesetz 2022 als öffentlich zugestellt (§ 122 Abs. 5 Satz 2 und 4 AO).

Für alle am Tag der Verkündung gemäß Jahressteuergesetz 2022 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen gilt Folgendes:

  • Die Zahlungsverjährungsfristen (§§ 229, 230 AO) des gesamten Anspruchs, die sich aus dem Steuerschuldverhältnis bei einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder der Anmeldung des Anspruchs ergeben, beginnen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, indem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
  • Für einen Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung gilt, dass die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, indem die Zahlungsaufforderung ergangen ist.
  • Solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs, welcher sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergibt, nicht abgelaufen ist, ist die Zahlungsverjährung gehemmt. Der § 171 Abs. 14 AO findet keine Anwendung.

Bewertungsgesetz und seine Änderungen

Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie alle Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen soll an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 veröffentlicht in BGBl. I S. 2805 angepasst werden. Das gilt für alle Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 und auch in den Fällen von Gebäuden auf fremden Grund und Boden.

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