- Es liegt ein formelles Gewerbe vor
- Freiberufler, Kleinunternehmen und andere Firmen verfügen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Die Waren werden im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit gehandelt
- Der Geschäftspartner befindet sich innerhalb der EU
Kleinunternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen erbringen sowie Waren oder Dienstleistungen ausführen, sind zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet.
Voraussetzungen für eine wirksame Ausfuhr
Eine Ausfuhr liegt grundsätzlich vor, wenn eine Ware in ein Land außerhalb der EU geliefert oder eine Dienstleistung in einem Drittstaat erbracht wird. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Lieferung tatsächlich grenzüberschreitend erfolgt. Auch die Dienstleistung muss tatsächlich im Ausland außerhalb der Europäischen Union erbracht werden. Welcher Nationalität der Auftraggeber angehört, ist dabei unerheblich. Wirksam ist ein Export auch, wenn Produkte im Inland halb fertig erstellt und zur weiteren Bearbeitung ausgeführt werden. Kommt es nach endgültiger Fertigstellung im Rahmen eines weiteren Exports zurück nach Deutschland, stellt dies eine doppelte Ausfuhr oder aus Sicht eines Unternehmens innerhalb der EU einen Import dar. Auch der grenzüberschreitende Verkehr von Kapital sowie der Zahlungsverkehr unterliegen den Vorschriften für die Ausfuhr.
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Umsatzsteuer und andere Abgaben bei der Ausfuhr
Der maßgebliche Unterschied zwischen einer Ausfuhr und dem inländischen Verkauf besteht in der Befreiung von der Mehrwertsteuer. Da im Rahmen des Bestimmungslandprinzips die Mehrwertsteuer des Empfängerlandes anzuwenden ist, fällt auf den Verkaufspreis oder den vereinbarten Preis für die Dienstleistung keine Mehrwertsteuer an. Diese ist im jeweiligen Empfängerland nach dem dort geltenden Steuersatz zu entrichten. Das gilt ebenfalls für innergemeinschaftliche Lieferungen in der EU. Für Lieferanten ist die Ausfuhr daher mit dem Vorteil verbunden, dass sie die Mehrwertsteuerschuld nicht erhöht. Kommt es wie im zuvor genannten Beispiel nach Fertigstellung von Halbfertigerzeugnissen im Ausland zu einem Rückimport, fällt für den dann geltenden Kaufpreis die Mehrwertsteuer an.
Ausfuhr und Zollabwicklung
Da im Rahmen der Ausfuhr nationale und internationale Exportregelungen zu berücksichtigen sind, ist sie mit zahlreichen Formalitäten verbunden. Für Exporte in Nicht-EU-Staaten ist eine Zollabfertigung grundsätzlich vorgeschrieben. Im Rahmen der Abfertigung prüft der Zoll, ob eine Ausfuhr der jeweiligen Produkte oder in das Bestimmungsland überhaupt zulässig ist. Unter Umständen sind spezielle Genehmigungsverfahren erforderlich. Auch der Export an einzelne Empfänger in Drittstaaten kann aus sicherheitspolitischen Gründen eingeschränkt sein. Innergemeinschaftliche Lieferungen hingegen sind ohne Zollabfertigung möglich. Unternehmen, die regelmäßig Waren und Dienstleistungen exportieren, haben die Möglichkeit, die Zollformalitäten über das IT-Verfahren ATLAS des Zolls online zu erledigen.