Es gibt zwei Wege die Betriebseinnahmen zu erfassen: in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Der Begriff der Betriebsausgaben ist nach § 4 Abs. 4 EStG definiert, für die Betriebseinnahmen fehlt eine gesetzliche Begriffsbestimmung. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei Betriebseinnahmen um durch den Betrieb veranlasste Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert. Solche Einnahmen des Betriebs entstehen durch den Warenverkauf, Verkauf von Wirtschaftsgütern oder aus dem Anlagevermögen. Verkaufte Dienstleistungen führen ebenfalls zu einer Betriebseinnahme. Einlagen gehören allerdings nicht zu den Betriebseinnahmen.
Unterschied Umsatz und Betriebseinnahmen
Teilweise kommt es bei den Begriffen Umsatz und Betriebseinnahmen zu Verwechslungen. Während der Umsatz auf die operativen Einnahmen beschränkt ist, werden in den Betriebseinnahmen alle Einnahmen der Unternehmung erfasst.
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Erfassung für den Betriebsvermögensvergleich
Die Betriebseinnahmen haben im Betriebsvermögensvergleich für die Gewinnermittlung unmittelbare Bedeutung und werden erfasst, sobald sie dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen sind die Erträge im Jahresabschluss unabhängig vom Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wird der Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des vergangenen Wirtschaftsjahres ermittelt, und dafür werden die generierten Betriebseinnahmen eingeschlossen. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG wird der Ertrag aus einer Warenlieferung bereits zum Zeitpunkt der Lieferung berücksichtigt und nicht erst zum Zeitpunkt der Zahlung.
Beispiel: Unternehmer A liefert einem Kunden am 10. Dezember Waren, die der Kunde im Folgejahr am 10. Februar bezahlt. Der Ertrag der Warenlieferung wird also bereits im Dezember erfasst.
Erfassung im Rahmen der Einnahmeüberschussrechnung
Bei der Einnahmeüberschussrechnung erfasst der Unternehmer die Betriebseinnahmen nach § 11 EStG erst zum Zeitpunkt des Zuflusses.
Beispiel: Unternehmer A führt die Gewinnermittlung in diesem Fall mit der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durch. Wie im vorherigen Beispiel liefert der Unternehmer am 10. Dezember Waren an Unternehmer B und Unternehmer B überweist den Rechnungsbetrag wieder erst am 10. Februar. Die Einnahme wird jetzt erst am 10. Februar als Ertrag für den Betrieb erfasst.
Auftraggeber und Auftragnehmer behandeln Waren unabhängig voneinander
Beim Erfassen der Betriebseinnahmen spielt es keine Rolle, wie der Leistungsgeber diese behandelt. Zum Beispiel kann der Geber einer Leistung diese als nicht abzugsfähiges Geschenk in seiner Steuererklärung behandeln und zugleich kann der Leistungsempfänger diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme verbuchen.
Betriebliche Veranlassung ist Voraussetzung
Damit eine Einnahme als Betriebseinnahme gilt, muss sie durch den Betrieb veranlasst sein. Das bedeutet, dass zwischen der Einnahme und dem Betrieb ein wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang gegeben sein muss. Dazu zählen
- einmalige Einnahmen aus betrieblicher Tätigkeit
- laufende Einnahmen aus betrieblicher Tätigkeit
- außerordentliche Einnahmen aus betrieblicher Tätigkeit
- Einnahmen aus Neben- und Hilfsgeschäften
- Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern nach § 4 Abs. 5 ESt
Eine Veräußerung von Gütern des Privatvermögens ist keine betrieblich veranlasste Einnahme.