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Überstunden

Beschreibung im Lexikon

Überstunden

Nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, sofern die Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden beträgt. Dennoch kommt es in vielen Betrieben zu Überstunden.

Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit

Auch wenn die Begriffe häufig synonym verwendet werden, besteht ein Unterschied zwischen Überstunden und Mehrarbeit. Während es sich bei Überstunden um die Überschreitung der individuell vereinbarten vertraglichen Arbeitszeit handelt, wird Mehrarbeit als Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit definiert.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber keine Überstunden von seinen Mitarbeitern verlangen. In bestimmten Notlagen, die für den Arbeitgeber nicht vorhersehen waren, können jedoch Mehrstunden angeordnet werden. Das kann beispielsweise bei einem hohen Krankenstand der Fall sein, den der Arbeitgeber nicht absehen konnte. Ist es dem Arbeitgeber nach tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelungen erlaubt, kann er in diesen Fällen Überstunden anordnen. In der Regel sind im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung Überstundenklauseln enthalten. Die Anordnung der Überstunden ist vom Betriebsrat zu genehmigen.

Die Vergütung von Überstunden

Beim Ausgleich der überschüssigen Stunden kommt es auf die vertraglichen Regelungen an. Die geleisteten Stunden werden entweder durch Freizeit ausgeglichen oder bezahlt. Hier kommt es auf die Regelungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag an. Wurde im Arbeitsvertrag ein flexibles Zeitwertkonto vereinbart, kann der Arbeitnehmer die Überstunden durch Gleitzeit ausgleichen. Bei einer Bezahlung der geleisteten Stunden ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den Bestimmungen des Tarifvertrags. Liegen keine gesetzlichen Regelungen vor, muss der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeit ebenfalls vergüten. Als Grundlage gilt in diesen Fällen der normale Stundenlohn. Wer mit seinem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, hat keinen Anspruch auf eine Bezahlung der Mehrstunden.

Unter Umständen enthalten Arbeitsverträge Regelungen, wann die geleisteten Stunden verfallen. Diese Frist muss mindestens drei Monate betragen. Gibt es keine entsprechenden Klauseln im Arbeitsvertrag, gilt die gesetzliche Regelung. Demnach gilt der Anspruch auf einen Ausgleich der Überstunden drei Jahre, danach haben Arbeitnehmer keine Möglichkeit mehr, die geleisteten Stunden geltend zu machen, und die Ansprüche verjähren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die zusätzlichen Stunden geleistet wurden.

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Pauschale Abgeltung von Überstunden

Unter Umständen regeln Arbeitsverträge die pauschale Abgeltung von zusätzlich geleisteten Stunden mit dem vereinbarten Festgehalt. Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sehen derartige Regelungen jedoch als unwirksam an, da gegen das Transparenzgebot verstoßen wird. Möglich ist allerdings eine Vereinbarung, dass eine bestimmte Anzahl von zusätzlichen Stunden mit dem Gehalt abgegolten wird. So können Arbeitsverträge beispielsweise einen Passus enthalten, der regelt, dass die ersten zehn Überstunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sind. In diesen Fällen ist die Regelung nicht intransparent und damit wirksam.

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