In einem Zwischenzeugnis attestiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit für das Unternehmen. Das Zeugnis kann sich auf Leistung und Führung erstrecken.
Wann Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht
Arbeitnehmer haben naturgemäß ein großes Interesse daran, regelmäßig ein Zeugnis über ihre Leistung zu erhalten. Dieses ist nicht nur eine Anerkennung, sondern kann im Falle einer externen Bewerbung genutzt werden, um sich für eine Stelle zu empfehlen. Aus genau diesem Grund stellen Arbeitgeber nur eher ungern Zwischenzeugnisse aus: Sie erleichtern ihren Mitarbeitern dadurch den Wechsel zu anderen Unternehmen und befeuern die Fluktuation.
Grundsätzlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Die Rechtsprechung geht aber dennoch davon aus, dass Arbeitnehmer bei Vorliegen triftiger Gründe ein Arbeitszeugnis anfordern dürfen:
- Wechsel des Vorgesetzten
- Interne Versetzung bzw. freiwilliger Abteilungswechsel
- Beförderung
- Übernahme des Betriebs durch ein anderes Unternehmen
- Lange Betriebszugehörigkeit ohne bisherige Bewertung
- Bevorstehende Auszeit vom Berufsleben (z. B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical, längere Weiterbildung)
- Bevorstehendes Ende des Arbeitsverhältnisses (z. B. Aufhebungsvertrag, bereits erfolgte Kündigung)
- Geplanter Stellenabbau
- Insolvenz des Arbeitgebers
- Bevorstehender Auslandseinsatz
Einfaches oder qualifiziertes Zwischenzeugnis
Gerade bei erst seit Kurzem bestehenden Arbeitsverhältnissen steht auch ein einfaches Zwischenzeugnis im Raum. Dieses kommt einem Tätigkeitsnachweis gleich, denn es bestätigt neben den persönlichen Daten lediglich die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie die erledigten Aufgaben. Wünscht sich der Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zwischenzeugnis, so muss es sich zusätzlich auch auf seine Leistung und Führung erstrecken.
Richtiger Aufbau eines Zwischenzeugnisses
Ein Zwischenzeugnis unterscheidet sich im Aufbau nur minimal von einem herkömmlichen Endzeugnis. Die wesentlichen Unterschiede liegen darin, dass kein Enddatum genannt wird und sich der Arbeitgeber in der Schlussformel für die bisherige Zusammenarbeit bedankt. Konkret sollte das Zeugnis den folgenden Aufbau aufweisen:
- Überschrift: Bezeichnung als „Zwischenzeugnis“
- Stammdaten: Name, Geburtsdatum und Beginn des Beschäftigungsverhältnisses (kein Enddatum)
- Aufgaben: Bezeichnung der Stelle des Arbeitnehmers sowie ausführliche oder stichpunktartige Beschreibung der Tätigkeiten
- Beurteilung: Ausführungen zur Leistung und zum Sozialverhalten (z. B. Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft, Motivation, Erfolge, Verantwortung, ggf. Führungserfolg, Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden)
- Schlussformel: Dank für die bisher geleistete Arbeit, evtl. Wunsch nach der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; optional Grund für das Zwischenzeugnis
- Unterschrift: Unterschrift durch eine ranghöhere oder vorgesetzte Person (nicht zwingend Geschäftsführer), Datum und Firmenstempel
Ebenso wie das Endzeugnis muss auch das Zwischenzeugnis stets auf dem offiziellen Firmen-Briefpapier ausgedruckt werden. Außerdem ist es zwingend im Präsens zu verfassen. Wird es in der Vergangenheitsform abgefasst, kann dies Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnisses hervorrufen.
Bindungswirkung des Zwischenzeugnisses
Natürlich ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, das spätere Endzeugnis exakt an das früher ausgestellte Zwischenzeugnis anzulehnen. Allerdings gibt es auch eine Bindungswirkung: Besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Zeugnissen, darf der Arbeitgeber nur mit triftigen Gründen von seiner früheren Beurteilung abweichen.