Lohnsteuer 2020: Gesetzliche Änderungen und neue Richtlinien
Zum Ende jedes Jahres startet für die Beschäftigten im Lohnbüro die stressigste Phase ihrer Arbeit: Das neue Jahressteuergesetz tritt in Kraft, das Bürokratieentlastungsgesetz III kommt und die Gesetze bringen einige geänderte Richtlinien mit sich. Was wird in Zukunft gefördert und welche Vorschriften werden in Sachen Lohnsteuer 2020 gelten?
Im November 2019 verabschiedete der Bundestag das „Jahressteuergesetz 2019“, das nun dem Bundesrat vorliegt. Wer es ganz genau wissen will, findet die geplanten Steueränderungen im „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Alle Unternehmer sollten die geplanten Änderungen – auch die des Bürokratieentlastungsgesetzes III – kennen und sich auf sie vorbereiten, damit sie steuerliche Vorteile abschöpfen und Nachteile abfedern können. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen in Kürze.
Lohnwegweiser 2020: gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel
Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
- Änderungen für Arbeitgeber 2020
- Änderungen im Lohnsteuerrecht
- Bemessungs-, Freibetrags- und Arbeitsentgeltgrenzen
- Sozialversicherung
- Bürokratieentlastungsgesetz III
Steuervergünstigungen für E-Firmenwagen bis 2030
Mobilität bei niedrigem CO2-Ausstoß wird in mehreren Fällen gefördert. Die Privatnutzung eines Elektro- und Plug-In-Hybrid-Firmenwagens wird weiter mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises je Monat versteuert. Dies gilt für Fahrzeuge mit einer CO2-Emission von maximal 50 Gramm pro Kilometer bis 2025, wenn die Reichweite des E-Antriebs bis zu 60 Kilometer beträgt und bis 2030, wenn der E-Antrieb mindestens 80 Kilometer schafft.
Für Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emission und einem Bruttolistenpreis von maximal 40.000 Euro beträgt der monatliche geldwerte Vorteil sogar nur 0,25 Prozent des Listenpreises anstatt 1 Prozent. Die Regelung soll bis Ende 2030 gelten und das etwas schleppend angelaufene Angebot ins Rollen bringen.
Dazu kann ein Arbeitnehmer seinen E-Firmenwagen steuerfrei beim Arbeitgeber aufladen, wenn der Arbeitgeber das gestattet und das ebenso bis Ende 2030. Eine Vergleichsrechnung unter Steueraspekten hilft sicherlich bei der Entscheidung für oder gegen ein E-Mobil.
Steuererleichterungen gelten aber nicht nur für E-Autos, sondern auch für E-Fahrräder, Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder. Diensträder sollen bis 2030 auch privat steuerfrei genutzt werden dürfen und wer ein Fahrrad von seinem Arbeitgeber übereignet bekommt, muss nur eine pauschalisierte Lohnsteuer zahlen. Ab Januar 2020 können Unternehmen bei der Anschaffung aller Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder nicht nur die Abnutzung, sondern auch 50 Prozent Sonderabschreibung geltend machen.
Auch bei der Gewerbesteuer können Unternehmen mit E-Fahrzeugen sparen: Der Miet- oder Leasingaufwand wird nur hälftig hinzugerechnet, wenn der Vertrag zwischen dem 31.12.2019 und 2030 geschlossen wurde.
Lohnsteuer 2020: Die Mitarbeiter besser fördern
Seit Januar 2019 sind Jobtickets und Zuschüsse des Arbeitgebers für öffentliche Verkehrsmittel zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei, aber nur, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Hierdurch mindert sich die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer in seiner Lohnsteuererklärung in Anspruch nehmen kann. Wenn bestehendes Gehalt in ein Jobticket umgewandelt wird, gilt diese Regelung nicht.
Nun soll rückwirkend die umweltschonende Mobilität durch eine neue Pauschalbesteuerung gefördert werden: 25 Prozent muss der Arbeitgeber an den Fiskus entrichten, wenn er die Kosten für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übernimmt oder ein Jobticket finanziert – auch wenn es sich um eine Umwandlung vorhandenen Arbeitslohns handelt. Ein Beitrag an die Sozialversicherungen entfällt ebenso. Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale in diesem Fall in voller Höhe als Werbungskosten angeben. Arbeitgeber können bei verdienten Angestellten die Steuern für Fahrten übernehmen und damit Anerkennung aussprechen.
Nicht nur über die Steuerübernahme beim Jobticket, sondern auch über das Prepaid-Kreditkartenmodell kann ein Unternehmer seinen Angestellten Anerkennung aussprechen – mit freiwilligen Sonderleistungen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Der Mitarbeiter erhält keinen zu versteuernden Barlohn, sondern eine Prepaid-Kreditkarte, mit der er bei definierten Unternehmen einkaufen kann. Liegt der Wert der Karte und anderer steuerfreier Sachleistungen im Monat unter 44 EUR, bleibt der Sachbezug steuerfrei. Wird die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR überschritten, kann der Unternehmer die Steuern mit 30% übernehmen.
Weiterbildung wird steuerlich entlastet
Vom Arbeitgeber finanzierte Weiterbildung waren bisher nur dann steuerfrei, wenn sie arbeitsplatzbezogen waren. Bestand hieran ein berechtigter Zweifel, wurde dem Arbeitnehmer „geldwerter Vorteil“ angerechnet und er musste Lohnsteuer nachzahlen. Das neue Gesetz sieht vor, dass sinnvolle Weiterbildung grundsätzlich lohnsteuerfrei ist – im Handwerk beispielsweise auch Sprach- oder Computerkurse.
Ab 2020 steigen die steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen und Weiterbildungen. Wer mehr als acht Stunden beruflich auswärts tätig ist, soll ab 2020 14 statt wie bisher 12 Euro erhalten und bei einem Tag Abwesenheit steigt der Betrag auf 28 Euro.
Ab 2020 wird zudem ein Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer eingeführt, der 8 Euro pro Übernachtung beträgt und die Mehraufwendungen für die Übernachtung in der Fahrerkabine abdecken soll. Das Sammeln der Belege für den Rastplatzaufenthalt ist mühsam und daher wird die pauschale Erstattung für viele Fahrer eine Erleichterung bedeuten. Wenn die tatsächlichen Aufwendungen höher sind, könnten diese wie bisher gegen die entsprechenden Belege kostenfrei erstattet werden. Die Unternehmen müssen sich je Kalenderjahr einheitlich für eine Erstattungsmethode entscheiden.
Weitere Änderungen in Kürze
- Auch Arbeitnehmer mit beschränkter Einkommensteuerpflicht (z.B. Wohnsitz im Ausland, Arbeit oder Betriebsrente in Deutschland) erhalten eine Steueridentifikationsnummer und können daraufhin am ELSTAM-Verfahren teilnehmen. Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
- Die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer muss ab 31.12.2021 getrennt nach Kalenderjahren angemeldet werden.
- Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird von 17.500 Euro auf 22.000 Euro Vorjahresumsatz angehoben.
- Gründer müssen Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung nur noch vierteljährlich statt monatlich abgeben, wenn die Umsatzsteuer 7.500 Euro nicht übersteigt.
- Durch das Bürokratieentlastungsgesetz III steigt der Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung von 500 Euro auf 600 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr.
- Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können pauschal mit 20% versteuert werden, wenn der Jahresbeitrag 100 EUR nicht überschreitet. Bisher betrug die Grenze 62 EUR.
- Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer für kurzfristig beschäftigte Aushilfen pauschal übernehmen (25 Prozent), wenn der Arbeitslohn je Arbeitstag durchschnittlich 120 EUR (statt bisher 72 Euro) oder der durchschnittliche Stundenlohn 15 Euro (statt bisher 12 Euro) nicht übersteigt.
- Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeitbefristungsgesetz können jetzt auch in Textform (z.B. per E-Mail) eingereicht werden, bisher war die Schriftform (Papier) erforderlich.
- Das Finanzamt soll bei einer Prüfung auch die elektronisch erstellten Steuerunterlagen einsehen und dazu auf eine Software zugreifen können oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuer- und Belegunterlagen erhalten. Nach einen Systemwechsel oder einer Datenauslagerung sollen die Daten noch fünf Jahre verfügbar sein.
- Krankmeldungen sollen ab 2022 digital vom Arbeitgeber bei den gesetzlichen Krankenkassen abgerufen werden können.
Lohnwegweiser 2020
In unserem Lohnwegweiser 2020, der Ihnen kostenfrei zum Download zur Verfügung steht, haben wir alle wichtigen Änderungen für Sie zusammengefasst.
Zudem gibt es einen Ratgeber nur für kleine Unternehmen: Alle wichtigen Änderungen zur Lohnabrechnung 2020 – speziell für Kleinunternehmer – stehen in diesem kostenlosen Ratgeber, den wir für Sie in einer Box im Artikel „Lohnabrechnung 2020 – Was kleine Unternehmen beachten sollten“ gesetzt haben. Somit sind auch sie 2020 gut aufgestellt.