Inflationsausgleichsgesetz 2023 und 2024 bringt steuerliche Entlastungen
Die kalte Progression wird 2024 ebenfalls weiter ausgeglichen, wodurch die etwa 48 Millionen Steuerpflichtigen vor zusätzlichen Steuermehrbelastungen geschützt werden. Dadurch soll der Inflation effektiv begegnet, der Verwaltungsaufwand reduziert und der Mittelstand entlastet werden.
Am 14. September 2022 wurde vom Bundeskabinett das Inflationsausgleichsgesetz („Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen – InflAusG“) beschlossen, um die Folgen der Inflation zu mildern. In Kraft getreten ist es am 01. Januar 2023. Zum Abbau der kalten Progression gibt es auch in 2025 weitere Maßnahmen. Im Fokus standen im Jahr 2024 die Anpassung des Einkommensteuertarifes, des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages. Daneben wurden die Untergrenzen für den Spitzensteuersatz sowie der Freibetrag beim Solidaritätszuschlag angehoben.
Die wichtigsten Inhalte haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Hinweis zur Inflationsausgleichsprämie: Arbeitgeber können bis zum 31. Dezember 2024 eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 3.000 Euro an ihre Arbeitnehmer zahlen, um die gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Die Zahlung muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen, als Zuschuss oder Sachbezug gekennzeichnet sein und auf der Gehaltsabrechnung als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet werden. Die tatsächliche Betroffenheit von der Inflation beim Beschäftigten muss nicht geprüft werden. Diese Prämie ist nicht Bestandteil des Inflationsausgleichsgesetzes, trägt jedoch ebenfalls zur finanziellen Entlastung bei.
Entlastung durch das Inflationsausgleichsgesetz
Die kalte Progression beschreibt einen Effekt im Steuerrecht, bei dem Lohnerhöhungen, die die Inflation ausgleichen sollen, zu einer höheren Steuerbelastung führen können. Grund dafür ist der progressive Einkommensteuertarif. Bei einem steigenden Einkommen erhöht sich nicht nur der Lohn, sondern auch der Steuersatz. Selbst wenn die Lohnerhöhung die Inflation übersteigt, kann durch den höheren Steuersatz die Kaufkraft, der sogenannte Reallohn, schrumpfen.
Um diesem Effekt entgegenzuwirken, passt der Gesetzgeber in der Regel den Grundfreibetrag und die Einkommensgrenzen für die einzelnen Steuersätze an die Inflation an. Ohne diese Anpassung würde die Steuerlast der Bürger unbemerkt steigen. Ein Zustand, der oft als „Steuererhöhung durch Untätigkeit“ kritisiert wird und dem Prinzip der steuerlichen Gerechtigkeit widerspricht.
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz werden die Tarifwerte bei der Einkommensteuer verschoben und damit auch die Steuersätze. Somit greifen die einzelnen Steuersätze nun erst ab einem höheren Einkommen.
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Was ist das Ziel von dem Inflationsausgleichsgesetz?
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die steuerlichen Auswirkungen der Rekordinflation zu mildern und die breite Mitte der Gesellschaft finanziell zu entlasten. Rund 48 Millionen Steuerpflichtige, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer, profitieren von den Maßnahmen. Besonders Menschen mit mittlerem Einkommen sollen durch einen angepassten Einkommensteuertarif und einen höheren Grundfreibetrag spürbar entlastet werden.
Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags entfällt für etwa 270.000 Steuerzahler die Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben. Das reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich und sorgt für mehr Effizienz. Gleichzeitig bleibt der Höchststeuersatz von 45 Prozent für Einkommen über 277.826 Euro unverändert. Der sogenannte Tarifeckwert für die Reichensteuer wurde bewusst nicht angepasst, um die Entlastung auf die mittleren und unteren Einkommensgruppen zu fokussieren.
Das Gesetz erfüllt nicht nur einen sozialen Auftrag, sondern setzt auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um, das die Sicherstellung des steuerlichen Existenzminimums als essenziell definiert hat. Damit ist das Inflationsausgleichsgesetz ein entscheidender Schritt, um die finanzielle Belastung der Bevölkerung in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheiten zu verringern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken.
Inflationsausgleichsgesetz im Überblick
Im Einzelnen sind folgende Änderungen beim Inflationsausgleichsgesetz für 2024 vorgesehen:
- Erhöhung des Grundfreibetrages: Erhöhung des Grundfreibetrages: Rückwirkend zum 1. Januar 2024 wurde der Grundfreibetrag auf 11.784 Euro angehoben. Ehepaare erhalten den doppelten Grundfreibetrag (23.568 Euro). Profitieren werden Arbeitnehmer bereits im Dezember 2024 mit der Lohn- und Gehaltszahlung von dieser Erhöhung. Beschlossen im November 2024 durch die Bundesregierung und den Bundesrat (Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024). Für das Jahr 2025 soll der Grundfreibetrag auf 12.084 Euro und für 2026 auf 12.336 Euro steigen (Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG)).
- Ausgleich der kalten Progression: Die Tarifeckwerte werden im Verhältnis zur erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2024 bei Einzelveranlagung erst ab 66.761 Euro greift (bisher 62.810 Euro). Die höchste Progressionszone mit einem Steuersatz von 42 % fängt im Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.430 bei Einzelveranlagung an.
- Erhöhung des Kinderfreibetrages: Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Kinderfreibetrag bei 3.192 Euro bzw. 4.656 Euro, sofern der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) hinzukommt. Familien mit zwei Elternteilen erhalten somit einen Freibetrag von 6.384 Euro bzw. 9.312 Euro. Ab 2025 soll der Kinderfreibetrag um weitere 60 Euro pro Jahr ansteigen.
- Erhöhung des Kindergeldes: Das Kindergeld wurde bereits zum Jahresbeginn 2023 einheitlich und inzwischen unabhängig von der Kinderzahl auf 250 Euro pro Kind angehoben. Diese Änderung blieb 2024 unverändert. Ab dem Jahr 2025 soll das Kindergeld für jedes Kind 255 Euro betragen.
- Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag: Beschäftigte müssen ab 2024 den Solidaritätszuschlag erst zahlen, wenn sie den Freibetrag von 18.130 Euro bei Einzelveranlagung (bisher: 17.543 Euro) überschreiten. Beim Splittingtarif sind es dementsprechend 36.260 Euro. Für das Jahr 2025 wurde der Betrag auf 19.450 Euro bei Einzelveranlagung festgelegt (39.900 Euro Zusammenveranlagung).
- Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages: Beschäftigte müssen ab 2024 den Solidaritätszuschlag erst zahlen, wenn sie den Freibetrag von 18.130 Euro bei Einzelveranlagung (bisher: 17.543 Euro) überschreiten. Beim Splittingtarif sind es dementsprechend 36.260 Euro. Für das Jahr 2025 wurde der Betrag auf 19.450 Euro bei Einzelveranlagung festgelegt (39.900 Euro Zusammenveranlagung).
Inflationsausgleichsgesetz – was sind die Auswirkungen?
Durch das Inflationsausgleichsgesetz ist zu erwarten, dass Arbeitnehmer im Jahr 2024 ein noch größeres Plus in der Geldbörse vorfinden werden als in 2023. Wer beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro hat, der hatte im Jahr 2023 etwa 352 Euro mehr auf dem Konto und im Jahr 2024 sind es dann bereits 535 Euro mehr. Dabei werden Menschen mit einem niedrigen Einkommen prozentual am stärksten von der Einkommensteuer entlastet.
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Neue Regeln zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Die Regeln zur Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung wurden angepasst. Künftig wird die Grenze, ab der Arbeitnehmer von der Erklärungspflicht befreit sind, dynamisch berechnet. Sie basiert auf der Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag. Vorsorgeaufwendungen, die bisher ebenfalls berücksichtigt wurden, fallen dabei künftig weg. Auch für beschränkt Steuerpflichtige gelten diese neuen Vorgaben (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 EStG-E; § 50 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a EStG-E).
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