HR-Management und Payroll
Inflationsausgleichsgesetz 2023 und 2024 bringt steuerliche Entlastungen
Die kalte Progression wird abgebaut und der Grundfreibetrag erhöht. So soll der Inflation begegnet und der Mittelstand entlastet werden.

Vom Bundeskabinett wurde am 14. September 2022 ein Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Die Verabschiedung durch den Bundestag und Bundesrat sowie die Verkündung stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch aus, werden aber folgen. Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens kann es somit noch zu Anpassungen kommen. Im Fokus stehen die Absenkung des Einkommensteuertarifes für die nächsten zwei Jahre und die Erhöhung des Kindergeldes. Auch der Unterhaltshöchstbetrag wird angehoben.
Entlastung durch das Inflationsausgleichsgesetz
Es sind die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung, die den Eckpunkten des Inflationsausgleichsgesetzes zugrunde liegen. Sobald die Daten der Herbstprojektion vorliegen, wird eine Anpassung im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens erfolgen.
Beschlossen wurde durch das Bundeskabinett im September 2022 das Gesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen. Ab 1. Januar 2023 soll damit die kalte Progression abgebaut werden. Wie Sie vielleicht wissen, handelt es sich bei der kalten Progression um eine Form der schleichenden Steuererhöhung: Aufgrund des progressiven Steuertarifs steigt die Steuerbelastung prozentual schneller als das Gehalt. Somit können zum Beispiel Einkommenssteigerungen insbesondere im Fall einer Inflation durch den progressiven Steuersatz vernichtet werden.
Mit dem neuen Gesetz werden die Tarifwerte bei der Einkommensteuer verschoben und damit auch die Steuersätze. Somit greifen die einzelnen Steuersätze nun erst ab einem höheren Einkommen als es aktuell der Fall ist.
Ziel des Inflationsausgleichsgesetzes
Entlastet werden soll die ‘breite Mitte der Gesellschaft’ laut Finanzminister Lindner. Das sind etwa 48 Millionen Steuerpflichtige, zu denen Arbeitnehmer, Selbstständige und Unternehmer gehören. Keine Entlastung erfahren Steuerpflichtige mit einem besonders hohen Einkommen ab 277.826 Euro. Für diese Gruppe greift der Höchststeuersatz von 45 Prozent. Der Tarifeckwert für die ‘Reichensteuer’ wurde also nicht verschoben.
Darüber hinaus sinkt der Verwaltungsaufwand, da etwa 270.000 Menschen aufgrund des höheren Grundfreibetrages in Zukunft keine Steuererklärung abgeben müssen.
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Die einzelnen Anpassungen
Im Einzelnen sind folgende Änderungen für das Inflationsausgleichsgesetz vorgesehen:
- Erhöhung des Grundfreibetrages: Mit dem 1. Januar 2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.632 Euro angehoben. Für das Jahr 2024 ist eine weitere Anhebung auf 10.932 Euro geplant.
- Ausgleich der kalten Progression: Die Tarifeckwerte werden im Verhältnis zu der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2023 erst ab 61.972 Euro greift (bisher 58.597 Euro). Im Jahr 2024 beginnt der Spitzensteuersatz bei 63.515 Euro.
- Erhöhung des Kinderfreibetrages: Um Familien zu unterstützen, soll der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil schrittweise bis zum Jahr 2024 um insgesamt 264 Euro erhöht werden. Am 1. Januar 2024 soll er dann bei 2.994 Euro liegen.
- Erhöhung des Kindergeldes: Auch das Kindergeld wird in den Jahren 2023 und 2024 schrittweise erhöht. Mit dem 1. Januar 2024 wird es monatlich für die ersten drei Kinder je 233 Euro geben. Ab dem vierten Kind sind es dann 250 Euro. Von der Kindergelderhöhung profitieren auch einkommensschwache Familien, die keine Einkommensteuer zahlen.
- Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages: Dieser wird auf 10.347 Euro von bisher 9.984 Euro angehoben. Auf diese Art und Weise können die Kosten für die Berufsausbildung oder der Unterhalt für unterhaltsberechtigte Menschen mit einem höheren Betrag steuerlich geltend gemacht werden. Alle weiteren Anpassungen sollen automatisch erfolgen.
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Auswirkungen des Inflationsausgleichsgesetzes
Durch das Inflationsausgleichsgesetz ist zu erwarten, dass im Jahr 2023 Arbeitnehmer im Durchschnitt etwa 192 Euro netto mehr in der Tasche haben werden als noch im Jahr 2022. Dabei werden Menschen mit einem niedrigen Einkommen prozentual am stärksten von der Einkommensteuer entlastet.
Im Jahr 2024 wird das Plus in der Geldbörse sogar noch größer ausfallen. Wer beispielsweise ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro hat, der hat im Jahr 2023 etwa 352 Euro mehr auf dem Konto und im Jahr 2024 sind es dann bereits 535 Euro.
Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung
Im § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG sind die Arbeitslöhne genannt, bis zu denen die Einkommensteuer 0 Euro beträgt. Danach ist jeder Arbeitnehmer mit einem niedrigen Jahresarbeitseinkommen von der Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung befreit, aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung und des zu ermittelnden Freibetrags durch Werbekosten usw.
Des Weiteren ist mit § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer aufgehoben worden. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Freibetrag aufgrund von Werbungskosten usw. gebildet wurde. Abgestellt wird in jedem Fall auf das Einkommen des Arbeitnehmers, bis zu dem die Einkommensteuer 0 Euro beträgt.
Jede Änderung des Einkommensteuertarifs, des Pauschbetrages für Sonderausgaben und des Arbeitnehmer-Pauschbetrages erfordern eine aufwendige gesetzliche Änderung der Arbeitslohngrenzen. Die bislang geltende Praxis soll daher geändert werden. Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Orientierung der Arbeitslohngrenzen an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Pauschbetrag für Sonderausgaben und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Nicht berücksichtigt werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen die Vorsorgeaufwendungen.
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