HR-Management und Lohnbuchhaltung

Steuerbefreiung von Jobtickets durch BMF neu geregelt

Ein neues BMF-Schreiben regelt die Einzelheiten des Jobtickets, der Steuerbefreiung und den Bescheinigungspflichten neu. Inkludiert ist auch die steuerliche Behandlung der 9-Euro-Tickets. Jetzt lesen!

Die Einzelheiten zur Steuerbefreiung von Jobtickets wurden durch ein umfangreiches BMF-Schreiben in allen Einzelheiten geregelt. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Unterscheidung zwischen dem Nah- und Fernverkehr und zu Anrechnungs- und Bescheinigungspflichten. Auch Stellung genommen wurde zu den Besonderheiten bei der Behandlung der aktuell erhältlichen 9-Euro-Tickets.

Das Wichtigste in Kürze

Steuerfrei bleiben gemäß § 3 Nr. 15 EStG alle Zuschüsse des Arbeitgebers, die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Aufwendungen des Arbeitnehmers für die folgenden Fahrten gezahlt werden:

  • Öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen der ersten Arbeitsstätte und der Wohnung
  • Fahrten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
  • Fahrten zu einem Sammelpunkt, der dauerhaft vom Arbeitgeber festgelegt wurde.

Darüber hinaus gilt die Steuerbefreiung auch für die verbilligte oder unentgeltliche Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs (ÖPNV). Das gilt auch für private Fahrten.

Anwendungsschreiben des BMF regelt Einzelheiten

In seinem umfangreichen Anwendungsschreiben vom 15. August 2019 hat die Finanzverwaltung die Einzelheiten erläutert und Zweifelsfragen geklärt. Unter die Steuerbefreiung fallen alle Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen als Sachbezug. Das gilt darüber hinaus auch für alle Zuschüsse als Barlohn des Arbeitgebers zu den von den einzelnen Mitarbeitern selbstständig erworbenen Fahrberechtigungen.

Unterschieden wird zwischen dem Personennahverkehr und dem Personenfernverkehr. Die Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der eigenen Wohnung sind im Personenfernverkehr auch begünstigt. Alle anderen Fahrten, auch die Privaten, sind nur im öffentlichen Personennahverkehr begünstigt. Für Leiharbeitnehmer und Ruheständler kommt auch die zweite Möglichkeit in Betracht.

Zum Personenfernverkehr zählen alle Fernbusse, die Fernzüge der Deutschen Bahn wie der ICE, EC und IC, aber auch Hochgeschwindigkeits- und Fernzüge, die vergleichbare Verkehrsmittel darstellen. Dagegen zählen zum öffentlichen Personennahverkehr alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht zum Personenfernverkehr zählen. Begünstigt sind im öffentlichen Personennahverkehr alle Fahrten, unabhängig von der Art der Fahrten. Privatfahrten sind demnach eingeschlossen.

Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen zu den 9-Euro-Tickets

Mit BMF-Schreiben vom 30. Mai 2022 (IV C 5 – S 2351/19/10002:007) hat die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu den 9-Euro-Tickets Stellung genommen. Demnach handelt es sich bei diesen Zuschüssen um Zuschüsse für den Personennahverkehr. Die Nutzung von Fernzügen ist mit dem 9-Euro-Ticket nicht möglich. Auch eine private Nutzung ist unerheblich. Für den Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, dass diese Zuschüsse in Bezug auf die Steuerbefreiung immer auf die Höhe der Aufwendungen des Mitarbeiters beschränkt sind. Da das Ticket 9 Euro kostet, sind jeden Monat auch 9 Euro steuerfrei.

In den Monaten Juni bis August 2022 wird es die Finanzverwaltung jedoch nicht beanstanden, wenn die Zuschüsse, die vom Arbeitgeber geleistet werden, die Aufwendungen im jeweiligen Kalendermonat übersteigen, wenn die Zuschüsse im gesamten Kalenderjahr 2022 die Aufwendungen insgesamt nicht übersteigen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Jahresbetrachtung. Zahlt der Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2022 allerdings höhere Zuschüsse als der Beschäftigte insgesamt Aufwendungen hatte, so wird der Differenzbetrag zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gezählt und muss entsprechend behandelt werden.

Geltungsbereich der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung gilt generell nur für Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Leistung des Arbeitgebers gilt auch dann als zusätzlich, wenn Beschäftigte aus den zur Verfügung gestellten Mobilitätsalternativen, wie etwa E-Bike, Dienstwagen oder Fahrberechtigung für öffentliche Verkehrsmittel wählen können. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen durch das Jobticket mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag in der Steuererklärung. Daher sind diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Für das 9-Euro-Ticket gilt, dass die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr bescheinigt werden müssen.

Vereinfachungsregeln für den Arbeitgeber

Die Sachbezugsbewertung wird dem Arbeitgeber jedoch vonseiten der Finanzverwaltung erleichtert. Als Wert der überlassenen Fahrberechtigung können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Werden allen Mitarbeitern vonseiten des Arbeitgebers gleichartige Fahrberechtigungen angeboten und zahlt er dafür einen Pauschalpreis je Beschäftigten, so kann er die gesamten Aufwendungen inklusive der Umsatzsteuer auf die Gesamtzahl der Beschäftigten aufteilen. Das gilt unabhängig davon, wie viele der Mitarbeiter die angebotenen Fahrberechtigungen angenommen oder auf sie verzichtet haben. Ein Nachweis des Nutzungsverzichts ist jedoch im Lohnkonto aufzubewahren.

Die Pauschalbesteuerung von Jobtickets

Alternativ kann von Arbeitgebern die Pauschalbesteuerung genutzt werden. Insbesondere Arbeitgeber, für die eine zusätzliche Gewährung problematisch ist und die für ihre Beschäftigten eine Kürzung der Werbungskosten befürchten, kommt diese Möglichkeit in Betracht. Eingeführt hat die Finanzverwaltung deshalb die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung, bei der keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt. Die Bezüge werden mit 25% pauschal besteuert. Das gilt auch für die Bezüge, die nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gezahlt werden, sondern mittels einer Gehaltsumwandlung erbracht werden. Bemessungsgrundlage für die pauschale Lohnsteuer sind die Kosten des Arbeitgebers inklusive der Umsatzsteuer. Ein Ausweis der pauschal besteuerten Bezüge in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entfällt, da keine Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt.

Das richtige Konto

In der Finanzbuchhaltung werden für die Kosten folgende Konten angesprochen:

‘Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten’ und/oder ‘Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei’ und ‘Vorsteuer 7 %’.

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