Recht, Steuern und Finanzen

10 Tipps für Unternehmen zum Jahres­wechsel 2022: von Abschreibung bis Zehn-Tage-Regel

Durch geschicktes Agieren die Steuerlast optimieren. Der Jahreswechsel steht vor der Tür. Worauf Unternehmen achten sollten.

Für viele Unternehmen und Branchen beginnt Mitte November die Hochsaison mit dem Weihnachtsgeschäft. Das möchte sich niemand entgehen lassen und so verpassen viele Firmen die Chance, noch etwas für die ‘Steuer’ zu erledigen. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt haben Unternehmen noch die Gelegenheit, Einfluss auf das Jahresergebnis zu nehmen, Budgets aufzubrauchen und das Plan-Soll mit dem Istzustand in Ihrer Jahresabschluss-Software zu vergleichen. Wird im nächsten Jahr eine Finanzierung benötigt, so hat man nun noch die Möglichkeit, den Jahresgewinn zu verbessern. Das Gleiche gilt für eine mögliche Steuerersparnis. Um steuerlich optimal aufgestellt zu sein, sollte jeder Unternehmer folgende 10 Tipps im Kopf haben.

Tipp 1: Degressive Abschreibung nutzen

Alle Wirtschaftsgüter für das Anlagevermögen werden über ihre Nutzungsdauer in der Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben. Gewählt werden kann zwischen der linearen Abschreibungsmethode und der degressiven Abschreibungsmethode. Linear werden die Beiträge in jährlich gleich hohen Beträgen abgeschrieben. Bei der degressiven Abschreibung sinkt die Höhe der Abschreibung von Jahr zu Jahr. In den ersten Jahren aber ist die Abschreibung sehr hoch.

Im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die ursprünglich nur für die Jahre 2020 und 2021 eingeführte degressive Abschreibung auch für das Jahr 2022 beschlossen. Somit können die in diesem Zeitraum angeschafften Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden. Der Abschreibungssatz darf maximal das 2,5-fache des linearen Abschreibungssatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Der Vorteil liegt im höheren Abschreibungsbetrag in den ersten Jahren und damit einer Gewinnminimierung.

Tipp 2: Mit Betriebsausgaben Steuern sparen

Oftmals zahlen Unternehmen zu hohe Steuern, weil sie ihre Betriebsausgaben nicht in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Doch gerade die Betriebsausgaben sind es, die die Steuerlast enorm senken können. Zu den abziehbaren Betriebsausgaben zählen u. a.:

  • Bewirtungskosten
  • Firmenwagen und Fahrkosten
  • Fachliteratur und Fortbildungskosten
  • alle Arbeitsmittel, einschließlich eines Arbeitszimmers
  • Investitionsabzugsbetrag
  • Kosten für die Digitalisierung
  • Geschenke und Provisionen
  • Spenden und Sponsoring
  • die Verschiebung des Gewinns
  • Leasingkosten
  • geringwertige Wirtschaftsgüter.

Tipp 3: Ausleihen statt kaufen

Sie benötigen neue Hardware? Anstatt Kopierer, Smartphones oder Laptops zu kaufen, leihen Sie diese Gegenstände und zahlen Sie eine angemessene Mietgebühr. Diese Zahlungen sind als Betriebsausgabe abzugsberechtigt. Für den Vermieter bleiben solche Mietzahlungen bis zu einem Betrag von 255 Euro im Jahr steuerfrei.

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Tipp 4: Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nutzen

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind abnutzbare Gebrauchsgegenstände, die flexibel nutzbar sind. Der Anschaffungspreis beträgt maximal 800 Euro netto, einschließlich der Nebenkosten wie Versicherung, Transport, Installation usw. Für GWG mit einem Anschaffungswert von bis zu 250 € netto reicht es aus, dem Finanzamt einen Beleg als Nachweis vorzulegen. Bis 800 € netto muss ein Verzeichnis geführt werden. GWG können als einmaliger Sofortabzug als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig sind das Rechnungs- und Lieferdatum. Kommt das GWG einschließlich der Rechnung bis spätestens 31.12. an, können die Kosten dafür im selben Jahr steuermindernd geltend gemacht werden.

Tipp 5: Umgang mit Geschenken

Zum Ende des Jahres möchten Sie sich gern mit einem Präsent bei Ihrem Geschäftspartner für die vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit bedanken? Eine sehr schöne Geste, doch achten Sie dabei auf den Preis. Für Geschenke, die pro Jahr und Empfänger netto mehr als 35 Euro kosten, dürfen Sie die Ausgaben nicht vom Gewinn abziehen. Ansonsten kippt der Vorsteuerabzug.

Hinweis: Überlegen Sie sich, was Sie schenken. Kann der Empfänger das Präsent ausschließlich beruflich nutzen, dürfen höhere Ausgaben den Gewinn drücken.

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Tipp 6: Investitionen steuerlich absetzen

Für jedes Unternehmen ist es wichtig, Investitionen zu tätigen. Sind in den nächsten drei Jahren Investitionen geplant, können diese über den Investitionsabzugsbetrag mit bis zu 50 % der geplanten Kosten sofort steuerlich abgesetzt werden. Zu beachten sind allerdings die Auflagen. Der Jahresgewinn darf nicht über 200.000 € liegen und die Investition muss zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

Tipp 7: Gewinnverschiebung

Um die Steuerausgaben zu optimieren, können Sie Ihre Gewinne zeitlich schieben. Rechnen Sie beispielsweise Teil-Projekte bereits zum Ende des Jahres ab oder erstellen Sie Rechnungen erst mit Beginn des neuen Jahres. Das gilt auch für beauftragte Subunternehmer und Auftragnehmer, also in beide Richtungen.

So können Gewinne und Betriebsausgaben optimal über Geschäftsjahre steueroptimierend verteilt werden. Auch möglich wäre die Vereinbarung einer Anzahlung im laufenden Jahr mit einem Subunternehmer, Lieferanten oder Auftragnehmer.

Verschieben Sie Bestellungen jeweils nach vorn oder nach hinten, doch Achtung: Dies erfordert eine gute Planung und sollte nicht erst am Jahresende beginnen!

Tipp 8: Kartenzahlung als gewinnmindernde Betriebsausgabe

Ist absehbar, dass der Gewinn 2022 höher ausfällt als erwartet, könnten Steuernachzahlungen drohen. Grundsätzlich sind alle Kosten im Jahr 2022 abzugsfähig. Überprüfen Sie beispielsweise Ihren Bestand an Büromaterial und nutzen Sie für betriebliche Einkäufe ihre Kredit- oder EC-Karte.

Für die Zahlung mit der Kredit- oder EC-Karte gilt, dass der Tag der Unterschrift oder der Eingabe des PIN-Codes für den Abzug als Betriebsausgabe relevant ist.

Tipp 9: Kalkulieren Sie Überbrückungshilfen ein

Haben Sie die vom Staat ermöglichte Corona-Überbrückungshilfe genutzt, muss diese als gewinnerhöhende Betriebseinnahme einkalkuliert werden. Es kann bedeuten, dass Sie für das Jahr 2022 Steuern nachzahlen müssen.

Tipp 10: 10-Tage-Regel zum Jahreswechsel

Diese Regel betrifft alle regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben. Dazu zählen Mieten, Telefon, Versicherungen oder Zinsen.

  • Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 22. und 31. Dezember des laufenden Jahres für das folgende Jahr gezahlt werden, werden steuerlich erst im Folgejahr angerechnet.
  • Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 1. und 10. Januar des Folgejahres für das vergangene Jahr gezahlt werden, werden steuerlich noch im alten Jahr berücksichtigt.

Diese Zehn-Tage-Regel greift auch für die Umsatzsteuervorauszahlung, wenn es sich um den Dezember oder das vierte Quartal des alten Jahres handelt. Voraussetzung ist, dass die Zahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet wird und die Zahlung in diesem Zeitraum fällig gestellt ist.

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