Recht, Steuern und Finanzen

Steuerliche Erleichterungen gehen in die Verlängerung – degressive Abschreibungen

In einer Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 beschäftigte sich der Bundesrat mit der bundesweit eingeführten degressiven Abschreibung die Ende 2021 ausläuft. Der Bundesrat lehnt das Auslaufen der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ab und empfiehlt, dass die neue Bundesregierung eine Verlängerung schnellstmöglich auf den Weg bringt.

Arbeitssituation

Im Zweiten Gesetz zur Umsetzung von steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 wurden Maßnahmen festgelegt, um die Wirtschaft zu stabilisieren und Anreize für Investitionen zu schaffen. Eine der Maßnahmen war die Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen, die in den Jahren 2020 und 2021 für das Unternehmen angeschafft beziehungsweise hergestellt wurden. Auch die gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der andauernden Auswirkungen des Corona-Virus gehen in die Verlängerung. Wie wird es mit diesen aktuellen Maßnahmen im Jahr 2022 weitergehen?

In einer Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 beschäftigte sich der Bundesrat mit der bundesweit eingeführten degressiven Abschreibung die Ende 2021 ausläuft. Der Bundesrat lehnt das Auslaufen der degressiven Abschreibungsmöglichkeit ab und empfiehlt, dass die neue Bundesregierung eine Verlängerung schnellstmöglich auf den Weg bringt.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Für jedes Unternehmen ist es empfehlenswert zu prüfen, ob die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu steuerlichen Erleichterungen führt. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, aber maximal 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese steuerrechtliche Regelung gilt bis 31.12.2021 ohne eine territoriale Einschränkung und für alle Steuerpflichtigen, wenn sie zur Absetzung von Abschreibungen berechtigt sind. Gerade in den ersten Jahren nach einer Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern kann die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung zu höheren Abschreibungen und einem verminderten Gewinn führen, wodurch Steuern eingespart werden. Darüber hinaus hat die degressive Abschreibung eine konjunkturbelebende Wirkung, setzt neue Anreize für Investitionen und fördert die Refinanzierung.

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Lohnt sich die degressive Abschreibung?

In der steuerlichen Bilanz kann die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorgenommen werden, wenn sie in den Wirtschaftsjahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden. Doch bei welcher Nutzungsdauer ist der degressive Abschreibungsbetrag als vorteilhaft anzusehen:

  • Beträgt die Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, so ist der lineare Abschreibungssatz größer als der degressive. Im ersten Nutzungsjahr ist der lineare Abschreibungsbetrag größer als der degressive Abschreibungsbetrag.
  • Beträgt die Nutzungsdauer vier Jahre, so sind der degressive und der lineare Abschreibungsbetrag gleich groß. Im ersten Nutzungsjahr sind beide Abschreibungsbeträge also gleich hoch.
  • Beträgt die Nutzungsdauer fünf Jahre und mehr, so ist die degressive Abschreibung im Verhältnis zur linearen Abschreibung höher und führt zu einer Aufwandsvorverlagerung. Die Anwendung der degressiven Abschreibungsmethode ist also immer dann angezeigt, wenn früh ein hohes Abschreibungsvolumen als Aufwand geltend gemacht werden soll.

Für die Anwendung der degressiven Abschreibung innerhalb der Steuerbilanz hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die degressive Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer des beweglichen Wirtschaftsgutes beibehalten oder vor dem Ende auf die lineare Abschreibungsmethode wechseln.

Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer anpassen

Eine Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder hat in Bezug auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG folgendes Ergebnis gebracht:

Erlangt das Finanzamt Kenntnis darüber, dass sich die Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrages für den laufenden Erhebungszeitraum geändert haben, so kann die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung veranlasst werden.

Ganz besonders gilt das für Steuerpflichtige, für die das Finanzamt bereits die Vorauszahlungen für die Körperschafts- und Einkommenssteuer angepasst hat. Geregelt in R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR.

Steuerpflichtige, die unmittelbar und in nicht unerheblichem Maße negativ wirtschaftlich betroffen sind und dies auch nachweisen können, sollten daher bis zum 30. Juni 2022 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlung für die Jahre 2021 und 2022 stellen. Für die Prüfung der Voraussetzungen gelten keine strengen Anforderungen.

Abzulehnen sind diese Anträge nicht, weil die Steuerpflichtigen den ihnen entstandenen Schaden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen können.

Sobald das Finanzamt die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für den Zweck der Vorauszahlung festgesetzt hat, ist die zuständige Gemeinde für die Festsetzung der Vorauszahlung der Gewerbesteuer daran gebunden. (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG) Für Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die zuständige Gemeinde zu richten sind. Das Finanzamt wird nur dann angerufen, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht an die Gemeinde übertragen wurde.

Verminderte Umsatzsteuersätze in der Gastronomie

Die in erheblichen Maßen betroffenen Betriebe der Bewirtungsbranche müssen auch im Jahr 2022 nicht mit einer Änderung der reduzierten Mehrwertsteuersätze für zubereitete Speisen rechnen. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Speisen, egal ob diese vor Ort oder außer Haus verzehrt werden, bleibt bis zum 31.12.2022 erhalten.

Zeitraum

01.01.2021 – 31.12.2022

ab 01.01.2023

Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle

7 %

19 %

Speisen Außerhausgeschäft
(Imbiss/Lieferung/Abholung)

7 %

7 %

Getränke (Grundsatz)

19 %

19 %

Nachzahlungszinsen – es muss nachgebessert werden

Wird die Zahlung des Steuerbescheids zu lange hinausgezögert, muss der Steuerpflichtige bei einer Steuernachzahlung zusätzliche Zinsen zahlen.

Der Zinssatz von 6 Prozent p.a. wurde vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft und gekippt. Da seit etlichen Jahren die marktüblichen Zinsen nahe Null bzw. sogar im Negativbereich liegen, stellt dies laut der Richter einen Zinswucher dar, den die neue Bundesregierung schnellstens nachbessern sollte. Bis Ende Juli 2022 muss, statt der bisherigen Zinsen von 6 Prozent pro Jahr, ein deutlich niedrigerer Zinssatz gesetzlich beschlossen werden.

Kleiner Wermutstropfen: Der niedrigere Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, denn wer eine Steuererstattung erhält, bekommt ebenfalls entsprechende Zinsen …


Zusätzliche Information:
Bedingt durch die Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen verlängert. Dies betrifft insbesondere die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020.

Zeitgleich wurde für die Berechnung von Zinsen (15-monatige zinsfreie Karenzzeit) der Besteuerungszeitraum 2019 um 6 Monate und 2020 um 3 Monate verlängert. Das bedeutet, dass die Vollverzinsung für 2019 erst am 01.10.2021 und für 2020 am 01.07.2022 beginnen wird.


Alle Änderungen rund um den Jahreswechsel 2022: