Recht, Steuern und Finanzen

6 Steuertipps 2022 für Ihr Unternehmen: Von Kleinunternehmen bis E-Bilanz

Erfahren Sie hier, wie Sie als Unternehmer Ihre die Steuerlast günstig beeinflussen können. Oft sind die Hebel dafür einfacher als man denkt bzw. lassen sich steuerliche Neuerungen effektiv nutzen.

Menschen am Notebook

Was Unternehmen jetzt wissen müssen!

Das Jahresende kommt zwar nicht überraschend aber meist doch immer schneller als gewünscht. Wer jedoch geschickt agiert, kann im alten Wirtschaftsjahr noch Steuern sparen und sich optimal auf das neue Jahr vorbereiten. So lässt sich die Steuerlast günstig beeinflussen. Erfahren Sie jetzt, worauf Unternehmen achten sollten und welche steuerlichen Neuigkeiten es gibt.

Tipp 1: Kleinunternehmer: Diese Grenzen gilt es zu beachten

Für Kleinunternehmer ist es jetzt Zeit zu prüfen, ob sie auch im Jahr 2022 unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Hat man im Jahr 2021 nicht mehr als 22.000 Euro und wird man im folgenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen bleibt die Kleinunternehmerregelung erhalten. Wer allerdings eine der beiden Grenzen überschritten hat oder wird, wird umsatzsteuerpflichtig im Jahr 2022. Ändern würde sich für den Unternehmer, dass er ab dem 01.01.2022 auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen muss. Die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung wird zur Pflicht. Positiv wirkt sich aus, dass die Vorsteuer aus den Rechnungen der Lieferanten ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuerzahllast mildert, da sie in Abzug gebracht werden kann. Unternehmen, die einen Wechsel zur Regelbesteuerung vermeiden wollen, sollten deshalb jetzt prüfen, ob steuerpflichtige Leistungen auch im nächsten Jahr erbracht werden können. Als vorteilhaft stellt sich ein Wechsel zur Regelbesteuerung meist dann heraus, wenn hohe Vorsteuerabzugsbeträge erwartet werden. Das ist bei der Anschaffung von Anlagegütern häufig der Fall. Wer in den letzten fünf Jahren nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, kann unter Umständen auch von der Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung unter Beachtung der Umsatzgrenzen profitieren.

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Tipp 2: Einnahmenüberschussrechnung: Die Zehn-Tage-Regel

Jeder, der seinen Gewinn als Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, weiß, dass er seine Umsätze und Kosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip zu buchen hat. Indem diese Unternehmen Umsätze auf das Jahr 2022 verschieben und/oder Ausgaben in das Jahr 2021 vorziehen, kann der steuerliche Gewinn minimiert werden. Eine Ausnahme stellt allerdings die Zehn-Tage-Regel dar. Sie betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor Jahresende oder gleich am Jahresanfang zu- oder abfließen. Sie gelten in dem Wirtschaftsjahr als ab- oder zugeflossen, indem sie verursacht wurden. Die Frist beträgt zehn Tage, also den Zeitraum zwischen dem 22. Dezember und 10. Januar. Betroffen sind meist Telefon- und Internetkosten, Versicherungen, aber auch Mieten. Ausgenommen von der Zehn-Tage-Regelung sind Einnahmen aus Corona-Hilfen wie der Überbrückungshilfe oder der Neustarthilfe Plus.

Tipp 3: Corona-Hilfen werden fortgeführt

Kommt es bei Soloselbstständigen und Unternehmen auch im Jahr 2022 zu Umsatzeinbußen, die pandemiebedingt sind, so werden die Corona-Hilfen bis März 2022 fortgeführt. Das betrifft die Überbrückungshilfe IV und die bekannte Neustarthilfe Plus.

Ebenfalls bis 31.03.2022 werden für Betroffene die Steuerzahlungen zinslos gestundet und es wird auf eine Vollstreckung rückständiger Steuerschulden verzichtet.

Die Voraussetzungen zur Zahlung von Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31.03.2022 verlängert und sehen folgende Punkte vor:

  • Die Möglichkeit zur Zahlung eines Kurzarbeitergeldes wird bis zum 31.03.2022 verlängert
  • Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind
  • Die Erstattung der von den Arbeitgebern während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt in der Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31. 03.2022 zu 50 Prozent.
  • Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag oder bis zur Rücknahme des Insolvenzantrages grundsätzlich ausgeschlossen, um Doppelzahlungen der BfA zu vermeiden.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten
  • Für Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit befinden und einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat – gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben. Ab dem siebenten Bezugsmonat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Diese Regelungen gelten ebenfalls bis zum 31. März 2022. Unternehmen, die nach dem 31. März 2021 einen Antrag auf Kurzarbeit gestellt haben, können in der Zeit von 01.2022 – 03.2022 einen Anspruch auf erhöhte Leistungssätze erheben.

Verlängert wurde vonseiten des Bundeswirtschaftsministeriums die Frist für die Antragstellung für Erst- und Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe III Plus, Neustarthilfe Plus und für die Schlussrechnung zum Förderzeitraum Juli-Dezember bis zum 31.03.2022. Darunter fällt auch die Möglichkeit, dass „prüfende Dritte“ (z.B. Steuerberater) seit 22.10.2021 Kontoverbindungen ändern dürfen.

Schlussrechnungen müssen erstellt werden für in Anspruch genommene Überbrückungshilfen, die Neustarthilfe und die November- und Dezemberhilfe. Über ein Online-Tool beim Bundeswirtschaftsministerium müssen die tatsächlich realisierten Umsätze und Fixkosten nachgewiesen werden. Erfolgte die Beantragung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt, so muss dieser die Schlussrechnung erstellen.

Für die Neustarthilfe der Soloselbstständigen gilt ein anderes Verfahren, wenn diese selbst beantragt wurde. Die Endabrechnung muss von ihnen selbst über den Elster-Zugang erstellt werden. Für die Neustarthilfe, die für die Monate Januar bis Juni 2021 gewährt wurde, ist der Termin der 31. Dezember 2021. Sollten sich Rückzahlungen ergeben, so müssen diese voraussichtlich bis zum 30. Juni 2022 erfolgen. Wird die Endabrechnung nicht erstellt, so müssen die Corona-Hilfen vollständig zurückgezahlt werden. Gezahlt werden muss allerdings erst nach Zugang des Bescheides.

  • Die Überbrückungshilfen sind als steuerbare Betriebseinnahmen bei der Einkommen- oder Körperschaftssteuererklärung zu erfassen. Sie sind als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar. Gebucht werden die Überbrückungshilfen als ‘Sonstige Vermögensgegenstände’ (Soll) gegen ‘Sonstige Erträge unregelmäßig’ (Haben).
  • Die Neustarthilfen Plus für Soloselbstständige werden ebenfalls als ‘Sonstige Vermögensgegenstände‘ (Soll) gegen ‘Sonstige Erträge unregelmäßig’ (Haben) gebucht.
  • Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen oder kommt es zu Rückzahlungen, so liegt eine Minderung der echten Zuschüsse vor, die buchhalterisch erfasst werden muss. Diese wirkt sich auf den zu versteuernden Gewinn und damit auf die Steuerlast aus. Die Rückzahlungen werden als ‘Sonstige Erträge unregelmäßig’ (Soll) gegen die ‘Sonstigen Vermögensgegenstände’ (Haben) gebucht.

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Tipp 4: Die Verjährung von Forderungen vermeiden

Offene Forderungen aus dem Jahr 2018 sollten dahingehend überprüft werden, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende durch ein gerichtliches Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann. Mit dem 31. Dezember 2021 verjähren alle offenen Forderungen aus dem Jahr 2018, wenn keine Klage, kein gerichtliches Mahnverfahren und kein Schuldanerkenntnis vorliegen.

 Tipp 5: Umsatzsteuervoranmeldung: Schonfrist nutzen – Dauerfristverlängerung beantragen

Wer nicht nach § 19 UStG als Kleinunternehmer eingestuft ist, muss seine Umsatzsteuer anmelden und zahlen. Auch für das Jahr 2022 müssen deshalb Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Lag die Summe der zu zahlenden Umsatzsteuer im laufenden Wirtschaftsjahr über 7.500 Euro so wird die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgegeben. Zwischen 1.000 und 7.500 Euro ist die vierteljährliche Abgabe Pflicht. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Dann gewährt das Finanzamt eine Schonfrist von einem Monat. Dafür muss jedoch eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres geleistet werden, die im Dezember des Folgejahres wieder in Abzug gebracht werden kann.

Tipp 6: Taxonomien für E-Bilanz verpflichtend

Die überarbeitete Taxonomie-Version 6.5 wurde mit dem BMF-Schreiben vom 09.07.2021 veröffentlicht. Sie ist verpflichtend für die Übermittlung aller E-Bilanzen, die für die Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021 erstellt werden, anzuwenden. Also ab dem Veranlagungszeitraum 2022. Alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln sind zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Die aktuellen Taxonomien werden regelmäßig jährlich durch ein BMF-Schreiben bekannt gegeben.

Alle Änderungen rund um den Jahreswechsel 2022: