Kurzarbeitergeld 2023
Der mit Beginn der Pandemie erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft nun aus. Lesen Sie hier die Änderungen im Detail - ab der Coronazeit bis heute.
Mit der Kurzarbeit steht seit Jahrzehnten ein Instrument zur Verfügung, das Unternehmen in konjunkturell schwierigen Zeiten die Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter erleichtern soll. Der durch Arbeitsausfall entstehende Einkommensverlust wird durch die Zahlung des Kurzarbeitergelds abgemildert.
Update: Ende Juni läuft der vereinfachte Zugang zu Kurzarbeitergeld aus
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil ist der Ansicht, dass die ursprünglich wegen Corona eingeführte Regelung hinsichtlich Kurzarbeitergeld keine Relevanz mehr hat. Denn die Wirtschaftslage sowie der Arbeitsmarkt haben sich deutlich verbessert.
Die vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld werden deshalb nicht noch einmal verlängert, sondern laufen zum 30. Juni 2023 aus. Ab Juli gilt somit wieder die Regelung zum Kurzarbeitergeld wie vor der Corona-Pandemie.
Was zuvor – während der Corona-Zeit – geschah
Im März 2020 wurden die Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit vorübergehend angepasst. Die Zugangsvoraussetzungen wurden erleichtert, die Höhe des Kurzarbeitergelds (KUG) wurde in Abhängigkeit von der Bezugsdauer erhöht und den Arbeitgebern wurden die Sozialversicherungsbeiträge erstattet, die sie während der Kurzarbeit für ihre Arbeitnehmer zusätzlich abführen müssen.
Diese Sonderregelungen wurden seitdem mehrfach verlängert, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Zum Jahreswechsel 2021/2022 sollten nun einige Regelungen auslaufen, während die Geltungsdauer anderer Regeln erneut verlängert wurden. Hierfür wurde die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) vom 24. November 2021 beschlossen.
Mit dem Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz wurden diese Regelungen nun abermals verlängert, so dass bis Juni 2022 für das Kurzarbeitergeld folgende Rahmenbedingungen gültig sind:
- Der Anteil der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind, muss mindestens 10 Prozent betragen. Ohne Sonderregelung müsste mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein.
- Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt 28 Monate. Ohne Sonderregelung könnte für maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld abgerechnet werden.
- Die Beschäftigten müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufbauen, um konjunkturelles Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld zu erhalten.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben bis Ende März 2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Bei einer Bezugsdauer von mehr als drei Monaten wird das Kurzarbeitergeld angehoben. Bis Juni 2022 gelten in Abhängigkeit von der Bezugsdauer weiterhin die erhöhten Leistungssätze von 70-87 % des ausgefallenen Nettos.
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In der Zeit von Januar bis März 2022 galt für die Erstattung der Sozialversicherungsbeträge Folgendes:
- Die Arbeitgeber erhalten eine Erstattung auf die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50%.
- Eine zusätzliche Erstattung von 50% erfolgt, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit eine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme absolvieren.
Darüber hinaus können für den Besuch anerkannter Weiterbildungsmaßnahmen auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden. Mehr zu weiteren gesetzlichen Neuerungen zum Jahreswechsel lesen Sie in unserem kostenfreien E-Book „Lohnwegweiser 2022“.
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