HR-Management und Lohnbuchhaltung

Die eAU kommt – die elektronische AU-Bescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat ausgedient. Ab 2022 ersetzt ein elektronisches Meldeverfahren die Papierform.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber kennen das bislang bewährte Verfahren: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder AU-Bescheinigung ist die ärztliche Bestätigung einer Erkrankung. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auch bekannt als „gelber Schein“, muss dem Arbeitgeber üblicherweise am vierten Tag der Erkrankung vorliegen. Jährlich werden etwa 77 Millionen solcher Arbeitsunfähigkeiten festgestellt und die Bescheinigungen dazu in vierfacher Ausführung ausgedruckt – für die Ärzte, die Versicherten selbst, die Krankenkassen und die Arbeitgeber.

Ein enormer Papierberg, den das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) aus dem Mai 2019 verringern sollte. Ziel der Innovation war, dass Patienten schneller Arzttermine bekommen, zudem die Leistungen der Krankenkasse und die Gesundheitsversorgung insgesamt verbessert werden. Mit dem TSVG schuf der Gesetzgeber die Grundlage, dass seit dem letzten Quartal 2021 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die Krankenkassen nur noch digital übermittelt werden.

Der „gelbe Schein“ ist für Arbeitnehmer ade

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen müssen jetzt nicht mehr postalisch verschickt werden. Damit entlastet das neue Verfahren die Versicherten: Zukünftig müssen diese ihre Arbeitsunfähigkeitsmeldung nämlich nicht mehr an Arbeitgeber und Krankenkasse senden. Allerdings ändert die Ausweitung des elektronischen Meldeverfahrens aber nichts daran, dass Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet sind, den Arbeitgeber entsprechend zu informieren.

eAU ab Januar 2022

Doch auch die Arbeitgeber betrifft die Neuerung. Start für die eAU ist der Januar 2022. Verpflichtend ist das elektronische Verfahren zum Datenaustausch für Arbeitgeber dann im Sommer, genauer ab Juli 2022. Für Arbeitgeber ist neu, dass sie nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer die AU-Daten digital bei den Krankenkassen anfragen können und sie von diesen im Anschluss die Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt bekommen. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber dann elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Dabei wird der Grund für die Arbeitsunfähigkeit auch weiterhin nicht mitgeteilt.

Die Ausnahme: Privatversicherte

Dies gilt für alle gesetzlich Versicherten – auch für geringfügig Beschäftigte. Allerdings betrifft dies nicht Privatversicherte. Denn die eAU gilt nur für GKV-Versicherte. Nicht-GKV-Versicherte erhalten weiterhin vom Arzt die Ausdrucke für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und sich selbst.

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Vorteile und Ziele der neuen Gesetzesregelung

Das digitale Verfahren hat verschiedene Vorteile:

  • Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung gelangt schneller zu Krankenkasse und Arbeitgeber.
  • Die eAU sorgt zudem für lückenlose Dokumentation bei den Krankenkassen.
  • Eine Mitwirkung des Arbeitnehmers ist durch den elektronischen Meldevorgang nicht mehr notwendig.

Neben dem schon angesprochenen Terminservice- und Versorgungsgesetz erfordert eine weitere Gesetzesregelung neue digitale Wege: Das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) stellt einen ersten wichtigen Schritt zur Umsetzung der Mittelstandsstrategie dar. Am 8. November 2019 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Das BEG III ist bereits Anfang 2020 in Kraft getreten. Der Teil, der die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelt, tritt erst am 1. Januar 2022 in Kraft. Daraus resultiert die aktuelle Veränderung für Arbeitgeber.

Ziel des Gesetzes sind Kostenentlastungen mit Hilfe der Digitalisierung. Weitere Intention sind außerdem Steuererleichterungen und der Abbau bürokratischer Hürden. Zur Verringerung des bürokratischen Aufwands für Unternehmen nutzt das Gesetz u.a. die Chancen der Digitalisierung.

 

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