Einkauf & Beschaffung

Brexit-Deal – Ausblick für deutsche Unternehmen

Am 31. Januar 2020 ist der Brexit erfolgt und das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten – gefolgt von einer Übergangsphase, die Ende 2020 auslief. Dies brachte viel Unsicherheit über die Frage mit sich, wie es fortan, unter anderem auch für Wirtschaft und Unternehmen, weitergeht. Am 24. Dezember 2020 wurde ein Partnerschaftsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU unterzeichnet, das einen No-Deal-Brexit gerade noch so verhindert hat und bis zum 28. Februar gelten soll.

Deutsche KMU und betroffene Bereiche

Das Abkommen wurde vor allem geschlossen, um eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zu gewährleisten. Entsprechend betrifft es unter anderem kleine und mittelständische deutsche Unternehmen, die beispielsweise Dienstleistungen im Vereinigten Königreich anbieten, Güter dorthin exportieren, Mitarbeiter in Großbritannien ohne britische Staatsbürgerschaft beschäftigen oder Konten bei britischen Banken haben.

Allerdings stellt der Deal keine abschließenden Regelungen dar und Vereinbarungen gelten nicht in allen Fällen. Sie hängen unter anderem von der Unternehmensart und den Produkten ab, weswegen sich keine allgemeinen Aussagen treffen lassen. Deutsche KMU, die Handel mit Großbritannien betreiben, sind vor allem in folgenden Punkten betroffen: Import/Export, Zollrecht, Steuern, Recht, Arbeitsvisen für Angestellte/Aufenthaltsrecht.

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Zollrechtliche Auswirkungen

Zwar bleibt Großbritannien vorerst Teil des europäischen Binnenmarktes und es werden derzeit in Deutschland keine Ausfuhrzölle erhoben, es können aber Einfuhrzölle anfallen. Darüber hinaus liegt nur für diejenigen Waren eine Zollbefreiung vor, deren Ursprung im jeweiligen Partnerland liegt.

Außerdem erhöht sich für Unternehmen der bürokratische Aufwand bei der Zollanmeldung bzw. -abwicklung. Unternehmen, die Vormaterial aus Großbritannien beziehen, müssen besonders genau hinschauen, wie weit sie betroffen sind. Vormals grenzüberschreitend gültige CE- und andere Kennzeichen sind nun nicht mehr uneingeschränkt gültig.

Deutsche Dienstleistungen in Großbritannien

Seit dem 31. Dezember 2020 gilt Großbritannien als Drittland, weswegen auch die Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreizügigkeit aufgehoben ist. Diese ermöglicht grundsätzlich, dass Arbeitnehmer auch ohne Visum und Arbeitserlaubnis in einem anderen EU-Land arbeiten können. Diesbezüglich gilt nun: Wer kurzfristige Dienstleistungen durchführen will, kann das weiterhin ohne Visum tun, allerdings muss dies als Dienstreise deutlich gemacht und angemeldet werden. Längerfristige Tätigkeiten erfordern ein Visum sowie eine Arbeitsgenehmigung. Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nicht mehr automatisch, sondern muss von Fall zu Fall geprüft werden.

Bezüglich Recht und Steuern lassen sich derzeit kaum Aussagen treffen. Großbritannien wird während der erneuten Übergangsphase noch wie ein Mitgliedsstaat behandelt, weswegen sich auch rechtlich vorerst nichts ändert.

Brexit und Datenschutz

 Einen besonderen rechtlichen Fall bilden seit Austritt Großbritanniens aus der EU die datenschutzrechtlichen Konsequenzen. Auch hierfür ist durch das Handelsabkommen eine Übergangslösung eingeräumt, die zunächst bis zum 4. April 2021 gilt und sich automatisch bis zum 30. Juni 2021 verlängert, sofern nicht eine der Parteien der Verlängerung widerspricht. Das ist vor allem relevant für deutsche beziehungsweise EU-Unternehmen, die Daten im Vereinigten Königreich speichern und verarbeiten beziehungsweise mit Unternehmen zusammenarbeiten, die dies tun.

Informationen von Sage zum Datenschutz in Verbindung mit dem Brexit finden Sie hier.

Nach der DSGVO: Option des Angemessenheitsbeschlusses

Was nach dieser Übergangszeit passiert, ist noch unklar. Es besteht die Möglichkeit, dass die EU einen Angemessenheitsbeschluss erlässt, bei dem Großbritannien zwar ein Drittland wäre, die rechtliche Sicherheit des Datenschutzes aber gewährleistet wäre. Fraglich ist allerdings, ob innerhalb eines halben Jahres rechtzeitig mit einem solchen Beschluss zu rechnen wäre, sofern sich die Frist nicht ohnehin auf Ende April verkürzt.

Mit Ablauf der Gültigkeit der DSGVO muss die Angemessenheit der Datenschutzbestimmungen in Anbetracht der gesamten britischen Rechtsordnung beurteilt werden. Auf dieser Grundlage soll die Übermittlung personenbezogener Daten nach Großbritannien gewährleistet werden. Ein solcher Prozess nimmt in der Regel allerdings deutlich mehr Zeit in Anspruch als die gegebenen vier bis sechs Monate.

Diese Situation erinnert an den Datenfluss zwischen der EU und den USA, der im „Schrems-II“-Urteil gekippt wurde mit der Begründung, dass das US-Recht nicht mit dem Schutz personenbezogener Daten kompatibel wäre. Der Entscheidung war die Niederschlagung des Privacy Shields vorausgegangen, der es US-Unternehmen erlaubt hat, Daten aus der EU in die USA zu importieren und dort zu speichern. Unter anderem diese Entscheidung beziehungsweise die daraus resultierten Anforderungen würden auch bei einem Angemessenheitsentschluss einfließen.

Die Zukunft des Datenschutzes: Was können Unternehmen tun?

Für deutsche kleine und mittelständische Unternehmen stellt sich demnach die Frage, was zu tun ist, sofern kein rechtzeitiger Beschluss vorliegt. In diesem Fall sollten Sie als Unternehmer entsprechende Standardvertragsklauseln vorlegen, für die es von der EU auch Mustervorlagen gibt. Um sicherzugehen, dass diese auch durchsetzbar sind, ist es ratsam, sich juristische Hilfe zu holen.

Darüber hinaus ist für deutsche KMU zu beachten, dass technische Infrastrukturen unter Umständen dann nicht mehr den Datenschutzrichtlinien entsprechen. Entsprechende Vorkehrungen sollten Sie auch hier treffen und die eigenen IT Systeme, speziell Speicherorte gemieteter Infrastruktur und auch verwendete Cloudsoftware daraufhin prüfen lassen.