Update: Verfassungswidrige Verzinsung: Das Ende der hochverzinsten Steuer!
Die Höhe der Steuerzinsen des Finanzamtes sind verfassungswidrig Das BVerfG ändert die Rechtsprechung - der Gesetzgeber reagiert. Absenkung der Steuerzinsen auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen rückwirkend ab 2019. Das sollte man wissen!
Die Steuererklärungen nicht rechtzeitig einzureichen kann teuer werden. Wer seine Steuer nicht rechtzeitig abgibt, hat in der Regel mit Verspätungszuschlägen zu rechnen. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25% pro verspätetem Monat, mindestens jedoch 25 Euro, maximal sogar bis zu 25.000 Euro.
Nun ist das aber nicht genug Ihnen als Steuerpflichtiger Dampf zu machen. Ein zweiter Schritt wäre dann das Zwangsgeld. Das Zwangsgeld kann je nach Ermessen des Finanzbeamten ebenfalls bis zu 25.000 Euro betragen.
In absolut hartnäckigen Fällen gibt es sogar eine Ersatzzwangshaft, darauf muss allerdings in der Zwangsgeld-Androhung hingewiesen werden. Hiervor erfolgt jedoch eine Prüfung der Angemessenheit.
Erschreckend?
Das ist aber nur der Vorspann der Geschichte des Steuerunwilligen.
Steuerbeträge, die Sie im besten Fall erstattet bekommen, insbesondere aber auch Steuerbeträge, die Sie nachzahlen müssen, werden verzinst. Ganz einfach aus dem Grund, da Sie oder der Staat mit dem fehlenden Geld hätten arbeiten können.
Die Zinsen wurden gemäß §233a und §238 AO bisher wie folgt berechnet: Beginn der Berechnung ist immer 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Schauen wir auf die Steuererklärung 2020. Der Steueranspruch ist zum 31.12.2020 um eine Sekunde nach 24:00 entstanden. Das ist vermutlich genau der Zeitpunkt, wenn Sie an Silvester aus Ihrem Sektglas den ersten Schluck nehmen. 15 Monate dazu gerechnet wäre der Beginn der Zinszeitraumes damit der April 2022. Da nur volle Monate berücksichtigt werden, ist dann im Mai der April verzinst worden.
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Wie hoch sind die Zinsen?
Und damit kommen wir zum Kern der Geschichte. Die Zinsen betragen 6%, damit sind pro abgelaufenem vollen Monat 0,5% fällig.
6%!? Wo bekommt man denn noch 6% Zinsen? Bis vor kurzem bei dem Finanzamt Ihres Vertrauens. Die 6% Zinsen waren schon lange nicht mehr zeitgemäß. Mit Ausbruch der Finanzkrise in 2008 startete damals die Niedrigzinsphase. Die Europäische Zentralbank senkte kontinuierlich den Leitzins, so dass der Einlagesatz 2014 im negativen Bereich lag. Die veranschlagten Zinsen der Finanzverwaltung standen 2014 in einem deutlichen Missverhältnis.
Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht „rasche“ 11 Jahre später, am 18.08.2021 mit Beschluss vom 08.07.2021, entschieden, dass der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Und jetzt kommt die große Ausnahme. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist aber das bisherige Recht noch anwendbar. Denn es muss auch auf den Haushaltsplan geachtet werden.
Damit gilt die Nichtanwendbarkeit erst für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019.
Was heißt das konkret?
Rechnen wir zurück. Beginnend mit Ihrer Steuererklärung 2018 sind zunächst keine „hohen“ Zinsen mehr fällig, da die Zinsen 15 Monate später mit Ende April 2019 veranschlagt werden.
Das ist natürlich ein Vorteil für diejenigen, die zu viele Zinsen gezahlt haben. Die Kehrseite der Medaille jedoch trifft diejenigen, die sich über eine beim Finanzamt gut angelegt Steuererstattung mit großzügigen Zinsen gefreut haben.
Wie hoch sind die Zinsen in Zukunft?
Spätestens bis 31.07.2022 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung mit einem angemessenen Zinssatz finden.
Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines ‘Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung’ beschlossen. Enthalten ist die Neuregelung der Vollverzinsung und der Festsetzung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Geplant ist die Absenkung des Jahreszinses ab 01.01.2019 auf 1,8 Prozent, monatlich 0,15 Prozent. Die Prüfung der Angemessenheit des Zinssatzes soll dann alle 3 Jahre unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes erfolgen. Erstmals also zum 01.01.2026 mit Wirkung für die nachfolgenden Verzinsungszeiträume. Die Zustimmung dieses Gesetzentwurfes ist jedoch noch ungewiss.
Prozess-, Stundungs- und Aussetzungszinsen sind mit ihren 6% davon jedoch nicht betroffen. Annahmegemäß sind aber auch diese Zinsen genauso realitätsfern. Unter Berücksichtigung der mangelnden Verfassungsmäßigkeit bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. BVerfG ist bei Stundungen- und Aussetzungen der Vollziehung eine steuerliche Beratung zu empfehlen.