Ob im Krankenhaus, im Sicherheitsdienst, auf der Dienststelle der Feuerwehr oder bei der Eisenbahn – in vielen Berufen sind Arbeiter im Bereitschaftsdienst tätig. Während dieser Zeit müssen sich die Angestellten im Betrieb oder in unmittelbarer Nähe befinden, sodass sie bei Bedarf schnell an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein können. Während des Bereitschaftsdienstes kann der eigentliche Arbeitsbedarf zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich ausfallen. Anders als bei einer normalen Vollzeitstelle kann der schlafen, lesen oder einen Film anschauen. Der Angestellte ist dazu verpflichtet, selbst zu beobachten, ob seine Arbeitskraft gebraucht wird. Durch den Bereitschaftsdienst ist es dem Arbeitgeber möglich, die erlaubte Höchstarbeitszeit auszuweiten. Eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst gibt es nicht, die Begrenzung muss jedoch im jeweiligen Tarifvertrag festgeschrieben sein. Mehr als zehn Stunden Vollarbeitszeit darf der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag allerdings nicht ableisten. Außerdem ist eine Mindestruhezeit von elf Stunden täglich einzuhalten. Eine Verkürzung dieser Ruhezeit auf maximal neun Stunden ist nur möglich, wenn vertraglich dafür ein Ausgleich eingeräumt wird.
Wer ist zum Bereitschaftsdienst verpflichtet?
Eine generelle Pflicht besteht nicht, sie muss sich vielmehr aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung ergeben. In einigen Berufen ist der Bereitschaftsdienst üblich und der Arbeitnehmer muss sich darauf einstellen, seine Dienste entsprechend dem Arbeitsplan zu leisten. Bezahlt werden diese Zeiten aufgrund der geringeren Arbeitsbelastung in der Regel mit einer geringeren Vergütung als die Vollarbeitszeit. Wenn sich ein Unternehmen dazu entschließt, einen Bereitschaftsdienst einzuführen, so muss dies zuvor mit dem Betriebsrat besprochen werden. Der Betriebsrat ist dafür zuständig, das geltende Arbeitsrecht zu überwachen, und bestimmt mit über die Regelungen zur Arbeitszeit.
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Vorteile von Bereitschaftsdiensten für Unternehmen
Bereitschaftsdienste ermöglichen es Betrieben, die Personalkosten zu reduzieren und die Arbeitsbelastung für jeden einzelnen Mitarbeiter zu verringern. Ständige Anwesenheit ist durch die Dienste nicht mehr erforderlich, ohne dabei Störungen im Betriebsablauf zu riskieren. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen zu Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten zu kennen und bei der Personaleinsatzplanung zu berücksichtigen. Dabei sollten sich Unternehmen an Erfahrungswerten in Bezug auf den tatsächlichen Arbeitsanfall orientieren, um die Arbeitszeiten und -belastungen realistisch einschätzen zu können. Muss etwa ein Rettungssanitäter während seiner Zwölf-Stunden-Schicht regelmäßig mehr als zehn Stunden arbeiten, werden die Höchstarbeitszeiten nicht eingehalten. Solche Ausnahmen sind nur möglich, wenn sich hierfür eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag findet. Gleichzeitig muss dem Arbeitnehmer ein Zeitausgleich gewährt werden. Abzugrenzen ist der Bereitschaftsdienst jedoch von der Rufbereitschaft, bei der der Angestellte seinem Arbeitgeber auf Abruf zur Verfügung stehen muss. Die Rufbereitschaft selbst zählt nicht als Arbeitszeit und muss demzufolge nicht vergütet werden.