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Lohnabrechnung: Diese Gesetzesänderungen müssen Sie ab 2021 beachten!

Personen im Büro

Der Jahreswechsel geht traditionell einher mit zahlreichen Gesetzesänderungen bezüglich der Lohnabrechnung und angepassten Rechengrößen – und hat damit weitreichende Auswirkungen für Ihre Lohnbuchhaltung. 2021 kommen aber noch weitere Neuerungen hinzu, die Sie keinesfalls verpassen dürfen. So entfällt beispielsweise der Solidaritätszuschlag, zumindest für ca. 90 Prozent der Arbeitnehmer.

Außerdem gibt es Corona-bedingte Veränderungen: So geht das Kurzarbeitergeld in die Verlängerung. Und Beschäftigte mit jüngeren Kindern haben einen erweiterten Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Besondere daran: Diese Regelung gilt sogar rückwirkend.

Schrittweise Absenkung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag betrug bisher 5,5 Prozent der geschuldeten Einkommenssteuer. Ausgenommen davon waren lediglich Geringverdiener mit einer Steuerschuld von bis zu 972 Euro im Jahr. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten galt eine Grenze von 1.944 Euro. Ab Januar 2021 sind diese Regelungen obsolet. Die Freigrenzen werden deutlich angehoben:

  • für Ledige von 972 Euro auf 16.956 Euro und
  • für Ehegatten bzw. Arbeitnehmer in der Steuerklasse III von 1.944 Euro auf 33.912 Euro.

Umgerechnet bedeutet das: Wer ledig ist, darf bis zu 73.874 Euro jährlich verdienen, ohne Solidaritätszuschlag zahlen zu müssen. Für Mitarbeiter in der Lohnsteuerklasse III sind es 151.990 Euro.

Darüber hinaus gibt es eine sogenannte Milderungszone, in der der Solidaritätszuschlag nur anteilig fällig wird. Diese liegt bei 109.451 Euro bzw. 221.375 Euro. Innerhalb dieser Grenzen gilt, dass der zu zahlende, anteilige Solidaritätszuschlag bei maximal 20 Prozent desjenigen Wertes liegen darf, um den der Freibetrag überschritten wird.

Erst bei einem Bruttoverdienst über diesen Werten sind weiterhin die vollen 5,5 Prozent zu zahlen. Bei der Gehalts- beziehungsweise Lohnabrechnung und dem monatlichen Lohnsteuerabzug müssen Sie daher ab sofort die neuen Soli-Freigrenzen berücksichtigen.

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Lohnabrechnung: Kurzarbeitergeld – auch 2021

Um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten abzufedern, hat die Bundesregierung zu Beginn der Covid-19-Pandemie den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Unternehmen erhielten damit rückwirkend zum 1. März 2020 die Möglichkeit, die Wochenarbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu reduzieren. Den entstehenden Gehaltsverlust gleicht die Agentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld aus. Außerdem übernimmt sie die Sozialversicherungskosten.

Bisher war diese Regelung auf 12 Monate befristet. Die Große Koalition hat aber eine Verlängerung beschlossen. Das bedeutet: Betriebe, die bereits Kurzarbeit eingeführt haben oder diese noch bis 31.12.2020 beantragen, können die staatlichen Zuschüsse für bis zu 24 Monate beziehen, längstens aber bis zum 31.12.2021.

Das Kurzarbeitergeld beläuft sich bei kinderlosen Beschäftigten auf 60 Prozent des eigentlich fälligen Nettolohns. Mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent.

Bei 50 Prozent Kurzarbeit oder mehr erhalten die Arbeitnehmer:

  • ab dem vierten Monat 70 Prozent bzw. mit Kind/Kindern 77 Prozent und
  • ab dem siebten Monat sogar 80 Prozent bzw. mit Kind/Kindern 87 Prozent.

Rückwirkend bis zu 20 Wochen Lohnfortzahlung

Aufgrund von Covid-19 waren im Frühjahr Kitas und Schulen geschlossen – viele Eltern konnten daher ihrer Erwerbstätigkeit nur bedingt nachgehen. Und auch künftig müssen Beschäftigte damit rechnen, dass die Betreuungsmöglichkeiten abhängig vom Infektionsgeschehen temporär wieder eingeschränkt werden.

Um die Betroffenen bei dieser Herausforderung zu unterstützen, haben Eltern von Kindern unter 12 Jahren ab sofort bis zu 20 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen fehlender Betreuung. Diese Regelung gilt zudem auch für ältere behinderte Kinder und für Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind. Die Beschäftigten erhalten für diesen Zeitraum 67 Prozent ihres Verdienstausfalls, höchstens 2.016 Euro. Ausgezahlt wird der Betrag direkt von Ihnen als Arbeitgeber. Sie gehen damit in Vorleistung; den Erstattungsantrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Landesbehörde.

Wichtig ist, dass diese Gesetzesänderung bereits rückwirkend zum 30. März 2020 gilt und damit auch für die Jahresmeldung 2020 relevant ist, die Sie bis spätestens 15. Februar 2021 an die Sozialversicherungsträger übermitteln müssen.