Wir spielen gerade

Wir spielen gerade

Umsatzsteuer 2021: Erleichterungen für den Handel innerhalb der EU und weitere Änderungen

Recht, Steuern und Finanzen

Umsatzsteuer 2021: Erleichterungen für den Handel innerhalb der EU und weitere Änderungen

Ab 1. Juli 2021 sind die neuen wesentlichen Änderungen der Umsatzsteuer in Kraft getreten. Vor allem Handelsunternehmen profitieren von Erleichterungen. Erfahren Sie mehr zu Fernverkaufsregel, OSS, Einfuhrumsatzsteuer und Reverse-Charge Verfahren.

Ab 1. Juli 2021 sind die neuen wesentlichen Änderungen der Umsatzsteuer in Kraft getreten. Ursprünglich waren die Änderungen schon im Januar 2021 geplant, wurden aber Pandemie bedingt verschoben.

Mit diesen Änderungen geht insbesondere die Einführung der neuen Fernverkaufsregel einher. Sie ersetzt die bisherige Lieferschwellenregelung. Zudem vereinheitlicht das Mehrwertsteuer-Digitalpaket die Umsatzgrenze für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU auf 10.000 Euro. Ziel dabei ist die Anpassung der Umsatzsteuer an die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs. Um den innergemeinschaftlichen Handel zu erleichtern, wurde das OSS-Verfahren eingeführt. Es erweitert das Leistungsspektrum des vorherigen MOSS-Verfahrens.

E-Book: Jahresabschluss 2022/Buchhaltung 2023

Ihr kostenfreies E-Book enthält, was Sie bei Ihrem Jahresabschluss 2022 und in der Buchhaltung 2023 beachten sollten, wie beispielsweise:

  • die wichtigsten rechtlichen Änderungen für 2022/2023,
  • nützliche Tipps für jede Unternehmensgröße,
  • Digitalisierung im Steuer- und Rechnungswesen,
  • diverse Checklisten u. v. m.

Abonnieren Sie den Sage Advice Newsletter mit nützlichem Expertenwissen (erscheint 1 x pro Monat) und erhalten Sie das kostenfreie E-Book als Dankeschön.

Newsletter abonnieren & kostenfreies E-Book erhalten

Aus der Lieferschwellenregelung wird die Fernverkaufsregel

Für Lieferungen gilt in der Regel das Ursprungsland als Ausführungsort. Wer also als deutscher Händler Waren an einen Nichtunternehmer (in der Regel eine private Person) in einen anderen EU-Mitgliedsstaat versendet, muss die in Deutschland gültige Umsatzsteuer abführen – allerdings nur bis zu einer gewissen Lieferschwelle. Wurde diese überschritten, war die Umsatzsteuer in dem EU-Mitgliedsstaat in Höhe des dort gültigen Umsatzsteuersatzes abzuführen, in das die Ware versandt wurde. Diese Regelung wird künftig mit der Fernverkaufs- bzw. Fernabsatzregelung ersetzt, damit gilt die einheitliche Schwellenwertregelung in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr.

Wurde zuvor das Überschreiten der Umsatzgrenzen pro Land betrachtet, wird die neue Schwelle für alle Länder kumuliert herangezogen. Tätigen Sie also beispielsweise in Frankreich und Italien jeweils einen Umsatz von 6.000 Euro, haben Sie bereits mit 12.000 Euro die neue Lieferschwelle überschritten.

Darüber hinaus soll der Verwaltungsaufwand bei der umsatzsteuerlichen Registrierung innerhalb der EU vereinfacht werden. Bisher gibt es dafür mit dem Mini-One-Stop-Shop, kurz MOSS, schon eine einheitliche Anlaufstelle für Umsatzsteuerregistrierungen – allerdings nur für „auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen“, nicht aber für den innergemeinschaftlichen Warenversand an Nicht-Unternehmer. Künftig sollen alle Onlinelieferungen von den Mehrwerten des Portals profitieren. Infolgedessen wird aus dem Mini-One-Stop-Shop ein viel weitreichenderer One-Stop-Shop, kurz OSS. Damit erhalten nun alle Onlinehändler eine zentrale Anlaufstelle für die Umsatzsteuerregistrierung. Einzelanmeldungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten entfallen damit. Nutzen Sie die Möglichkeit sich bereits vorab für das neue OSS-Verfahren zu registrieren, denn formal ist das neue OSS Verfahren schon zum 01.04.2021 in Kraft getreten.

Umsatzsteuer – Drittland und OSS

Für den Warenhandel außerhalb der EU ist ebenfalls eine Neuerung in Kraft getreten: Seit dem 1. Juli ist die Einfuhrumsatzsteuer ab dem ersten Cent fällig. Die bisherige Freigrenze von 22 Euro wurde ersatzlos gestrichen – das wäre aber nur die halbe Wahrheit. Sofern die Einfuhr dem OSS unterworfen wird und einen Betrag von 150 Euro nicht übersteigt, bleibt sie steuerfrei. Wichtig dabei ist, dass der Zollbehörde mit der Einfuhranmeldung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vorgelegt wird, um nachzuweisen, dass die Umsatzsteuer im Rahmen des OSS angemeldet ist. Nur so kann die Zollbehörde die Einfuhr zuordnen.

Einfuhrumsatzsteuer – der Aufschub des Aufschubs

Für die Einfuhrumsatzsteuer, für die bereits ein Zahlungsaufschub bewilligt wurde, gilt nun eine verlängerte Fälligkeitsfrist. Die Fälligkeit ist auf den 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonat verschoben. Was heißt das konkret? Der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember liegt auf dem 16. Januar und wird nun auf den 26. Februar  verschoben. Alle folgenden Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend. Gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.10.2020 ist die Regelung bereits seit 01.12.2020 anzuwenden.

Weniger Verwaltungsaufwand für Gründer hinsichtlich Umsatzsteuer

Gute Nachrichten gibt es für Neugründer: Sie haben ab sofort mehr Zeit für ihr Kerngeschäft. Mussten sie bisher in den ersten beiden Jahren monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, reicht nun in den meisten Fällen eine vierteljährliche Erfassung – nämlich dann, wenn die abzuführende Umsatzsteuer voraussichtlich unter der Grenze von 7.500 Euro pro Monat liegt.

Erweiterung des Reverse-Charge Verfahrens

Das Reverse Charge Verfahren, welches die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13b UStG bezeichnet, ist mit dem JStG 2020 auch auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgeweitet worden. Hintergrund waren die Steuerausfälle durch vermehrte Nutzung von Voice over IP. Das betrifft in der Regel Wiederverkäufer oder wie der Gesetzgeber es bezeichnet „Erwerber einer Telekommunikationsdienstleistung deren Haupttätigkeit des Leistungsempfängers in Bezug auf den Erwerb dieser Telekommunikation und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist“.

Der Nachweis für eine Wiederverkäufereigenschaft ist im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.12.2020 definiert. Sind Sie ein davon betroffener Unternehmer empfehlen wir Ihnen einen Abgleich, ob Sie die Voraussetzung des Wiederverkäufers erfüllen. Sollten dies der Fall sein vergessen Sie nicht das Nachweisdokument, dass Sie hier als Vordruck finden, zu beantragen.

#STAYFORACOFFEE: Die Experten-Talks von Sage

Erfahren Sie in nur 45 Minuten alles über Themen die Unternehmer bewegen.
Nehmen sie an unseren kostenfreien Webinaren teil:

  • Datengestützte Unternehmen handeln erfolgreich
  • Wie werden Fertigungsunternehmen zum Online-Händler?
  • So können Sie den CO2-Fußabdruck als Erfolgsfaktor für Ihr Unternehmen einsetzen
  • Vergleich Cloud-Lösungen vs. installierte Software: lohnt sich der Wechsel?
  • Die Zukunft der Weiterbildung
  • Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Datenanalyse-Trends für 2022
  • Datenhaltung: wie Sie Datensilos in Ihrem Unternehmen abschaffen
  • Digitale Compliance-Prozesse: so profitiert Ihre Finanzbuchhaltung davon

Webinar verpasst? Hier geht es zur Mediathek

Jetzt kostenfrei anmelden

Buchhaltungssoftware für Ihr Unternehmen

Sie suchen nach dem passenden Buchhaltungsprogramm für Ihr Unternehmen? Dann profitieren Sie – wie so viele andere Unternehmen – doch auch von der Software von Sage:

  • Ihre Arbeitsprozesse werden optimiert und Sie sparen wertvolle Zeit.
  • Mobiles arbeiten steigert Ihre Flexibilität.
  • Ihre wichtigen Reports erhalten Sie auf Knopfdruck.
  • Sage hat mehr als 30 Jahre Erfahrung in der Entwicklung von Software.
Mehr erfahren
Personen sortieren Quittungen auf dem Tisch

Newsletter abonnieren und die E-Books zum Jahreswechsel & Jahresabschluss kostenfrei sichern.

1x im Monat aktuelle Insights, Interviews, Trends, Podcasts, E-Books, Studien, uvm. erhalten.