Recht, Steuern und Finanzen

Einkommensteuer, Umsatzsteuer & Co. — Was ändert sich 2023 für mein Unter­­nehmen?

Die gesetzlichen Änderungen 2023 in z.B. der Einkommen- und Umsatzsteuer können auch Ihren Jahresabschluss 2022 betreffen. Kennen Sie alle Änderungen, die Ihren Weg in das Gesetz gefunden haben? Sichern Sie sich ab! Erhalten Sie relevantes Unternehmerwissen für 2023!

Personen im Büro sehen sich die Umsatzsteuer an

Ergänzend zu unserem Artikel zum Jahreswechsel 2022/2023 möchten wir Sie über weitere Änderungen wie in der Einkommen- und Umsatzsteuer informieren. Für Sie als Unternehmer sind diese Änderungen nicht nur für Ihren Jahresabschluss von großer Bedeutung.

Einkommensteuer

Relevant für Ihren Jahresabschluss 2022: Wesentlichkeitsgrenze bei Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 HGB sind handelsrechtlich in der Bilanz zu bilden, um Zahlungen, die ganz oder teilweise in das nächste Geschäftsjahr gehören, abzugrenzen. Für Aufwand, den es abzugrenzen gilt, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dies gilt beispielsweise für die bereits im Dezember geleistete Januar-Mietzahlung.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten hingegen sind für Einnahmen zu bilden, die jedoch in das nächste Geschäftsjahr gehören. Zum Beispiel betrifft das bereits im Dezember überwiesene Zahlungen für einen Wartungsvertrag vom Kunden für Januar. Steuerlich verhält es sich ähnlich, jedoch mit strengeren gesetzlichen Vorgaben § 5 (1) S.1 EStG

Die Entscheidung über die neuen Wesentlichkeitsgrenzen von Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz war noch nicht im Entwurf des JStG 2022 enthalten. Es besteht jedoch bereits hohe Relevanz für Ihren Jahresabschluss 2022.

Denn die Änderung, die in § 5 (5) S.2 EStG eingeführt wurde, setzt einen Schwellenwert für Ihre abzugrenzenden Ausgaben oder Einnahmen in Höhe von 800 Euro gemäß § 6 (2) S.1 EStG fest. Für den Jahresabschluss 2022 können Sie somit entscheiden, ob Sie diese Positionen, die diesen Betrag unterschreiten in Ihrer Steuerbilanz ansetzen möchten oder nicht.

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Änderung der Bürokratie entgegenwirken. Haben Sie viele kleine Ausgaben oder Einnahmen, die jedes Jahr abzugrenzen sind, können Sie sich die Zeit dafür nun sparen.

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Umsatzsteuer

Änderung bei der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen laut § 6a UStG sind nach § 4 Nr. 1b UStG  steuerfrei. Jedoch gab es eine Ausnahme, der die Finanzverwaltung bislang gefolgt ist. Die Steuerfreiheit galt dann nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist. Die Ausnahme war im Nebensatz des § 4 Nr. 1b UStG definiert. Hat der Unternehmer seine zusammenfassende Meldung nicht rechtzeitig abgegeben, hat ihm die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit verwehrt. Die Auffassung der Finanzverwaltung war bereits strittig. Durch das JStG 2022 wurde dieser Teil im Gesetz nun gestrichen und Klarheit geschaffen. Wird die ZM zu spät oder berichtigt innerhalb der Festsetzungsfrist abgegeben, tritt die Steuerfreiheit rückwirkend ein.

Vorsicht! Nicht der ganze Nebensatz des § 4 Nr. 1b UStG ist weggefallen. Wird die ZM in Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben, besteht keine rückwirkende Steuerfreiheit. In diesem Fall ist die ursprüngliche ZM zu berichtigen. Eine Nachmeldung hat dabei keinen Erfolg. Die Berichtigung muss gemäß § 18a (10) UStG  binnen eines Monats nach Feststellung des Fehlers erfolgen. Bei Überschreiten der Frist bleibt die Steuerfreiheit zwar gewahrt, aber es könnte Bußgeld drohen.

Umsatzsteuer: Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurationsumsätze

Eigentlich wäre am 31. Dezember 2022 die Frist für den ermäßigten Steuersatz gemäß BMF Schreiben vom 21. November 2022  für Restaurationsumsätze mit der Ausnahme von Getränken in Höhe von 7 % ausgelaufen und wieder auf 19 % gestiegen.

Durch das achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen wurde diese Frist nun auf den 31. Dezember 2023 in § 12 (2) Nr. 15 UStG verlängert. Gleichzeitig heißt das auch eine Verlängerung der damals definierten Vereinfachungsregeln aus dem BMF Schreiben vom 2. Juli 2020. Somit gilt auch weiterhin die Aufteilung des Gesamtkaufpreises für die Berechnung des Eigenanteils bei Kombi-Angeboten aus Speisen und Getränken.

Absenkung des Steuersatzes für Umsatzsteuer bei Gaslieferungen

Wenn Sie als Unternehmer Ihre Räumlichkeiten mit Gas heizen, ist folgende Änderung von großer Bedeutung für Sie. Gemäß der BMF Mitteilung vom 25. Oktober 2022  wurde durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz nach dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 I S. 1743 der Umsatzsteuersatz auf 7 % gesenkt. Die Senkung gilt befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 und ist auch bereits am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Für 2023 ist dadurch die komplette Gaslieferung nur mit 7 % besteuert.

Unser Tipp: Prüfen Sie bei Ihrem Gasnetzbetreiber, ob zum 1. Oktober 2022 Ihrem Verbrauch entsprechend für Ihre betrieblichen Räumen korrekt abgegrenzt wurde. Vermerken Sie sich bereits jetzt den 31. März 2024 in Ihrem Kalender, um den Verbrauchsstand an diesem Tag sicherheitshalber zu notieren.

Umsatzsteuer: Klarstellung der Unternehmereigenschaft

Damit Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, müssen diese laut § 1 (1) Nr. 1 UStG auch von einem Unternehmer ausgeführt werden. Das Umsatzsteuerrecht hat eine eigene Definition des Unternehmers in § 2 UStG, die durch das JStG 2022 klarstellend erweitert wurde. Hierdurch spielt es keine Rolle, ob nun eine Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften besteht oder nicht. Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse können nun Umsätze im Sinne des UStG bewirken.

Wegfall der Durchschnittssatzbesteuerung § 23 UStG

Mit der Möglichkeit der Gewinnermittlung über eine Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 (3) EStG zum Beispiel als Freiberufler und einem nicht Überschreiten der Umsatzgrenze von 61.356 Euro konnte in der Vergangenheit die Vorsteuer pauschaliert erklärt werden. Allerdings ist mit dieser Vereinfachungsregel nun leider Schluss. Mit dem JStG 2022 wurde der § 23 UStG leider gestrichen, das heißt mehr Bürokratieaufwand. Keine Sorge! Nutzen Sie eine aktuelle Finanzsoftware, generiert diese für Sie die Umsatzsteuervoranmeldung automatisch.

E-Book: Jahresabschluss 2022/Buchhaltung 2023

Ihr kostenfreies E-Book enthält, was Sie bei Ihrem Jahresabschluss 2022 und in der Buchhaltung 2023 beachten sollten, wie beispielsweise:

  • die wichtigsten rechtlichen Änderungen für 2022/2023,
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  • Digitalisierung im Steuer- und Rechnungswesen,
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Weiteres

Billigkeitsmaßnahmen der Finanzämter

Aufgrund der gestiegenen Energiekosten sind laut dem BMF Schreiben vom 5. Oktober 2022 die Finanzämter angewiesen, die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen. Die Maßnahme betrifft insbesondere die Stundung oder den Vollstreckungsaufschub. Weiterhin sind die Finanzämter angehalten, über die Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen zeitnah zu entscheiden.

Maßgebend ist dabei, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten immer pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben dabei keine Relevanz.

Wichtig: Gemäß der Mitteilung werden bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 bei den Finanzämtern eingehen keine strenge Anforderung bei der Nachprüfung der Voraussetzungen gestellt.

Vereinfachung der Zahlung öffentlicher Mittel

Corona hat es gezeigt, die Auszahlung öffentlicher Mittel ist in der Regel noch immer stark von der Bürokratie geprägt. Mit dem JStG 2022 wurde die Basis für einen direkten Auszahlungsweg geschaffen. Die Umsetzung soll unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer erfolgen. Sind Sie beispielsweise Freiberufler und auf öffentliche Mittel wie Nothilfen angewiesen, kann sich der Vorgang für Sie erheblich beschleunigen.

Aktuelle Artikel zum Jahresabschluss

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