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Doppelte Haushaltsführung

Beschreibung im Lexikon

Doppelte Haushaltsführung

In Berlin mit der Familie wohnen und beruflich jede Woche nach Hamburg zum Arbeitsort pendeln – für einige Arbeitnehmer gehört dies zum Alltag. Wenn der Arbeitgeber seinen Angestellten in eine andere Stadt versetzt, ist eine vollständige Verlegung des Wohnsitzes nicht immer möglich. Nicht selten wird die Entscheidung getroffen, das Haus zu behalten und eine Zweitwohnung unter der Woche zu beziehen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten durch die doppelte Haushaltsführung kann der Steuerpflichtige von der Einkommensteuer absetzen. Hierfür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen und weitere Besonderheiten zu berücksichtigen.

Welche Aufwendungen lassen sich abziehen?

Bezieht der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung an seinem neuen Arbeitsort, fallen Umzugskosten an. Diese Kosten lassen sich als Werbungskosten geltend machen, wobei es unerheblich ist, ob die Wohnung neu bezogen wird oder der Arbeitnehmer auszieht bzw. seine Zweitwohnung wechselt. Weiterer Mehraufwand entsteht durch die monatliche Miete. Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung lassen sich bis zu einer Höhe von maximal 1.000 Euro im Monat steuerlich absetzen. Wenn der Steuerpflichtige seine Eigentumswohnung am Arbeitsplatz bezieht, kann er die Hypothekenzinsen, Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Reparaturkosten anrechnen. Diese abziehbaren Mehraufwendungen müssen jedoch den Kosten entsprechen, die ein Mieter für eine vergleichbare Unterkunft zahlen würde. Abzugsfähig sind ebenfalls Fahrtkosten, die der Steuerpflichtige für die Heimfahrt zu seiner Familie aufgrund der doppelten Haushaltsführung aufwenden muss. Die als Werbungskosten geltend gemachten Mehraufwendungen beschränken sich auf eine Heimfahrt in der Woche. Für jeden Kilometer lässt sich eine Pauschale von 30 Cent ansetzen. Nutzt der Arbeitnehmer für seine Fahrten einen Dienstwagen, ist kein Abzug möglich. Für Flugreisen zum Heimatort sind die tatsächlich anfallenden Kosten für das Flugticket absetzbar. Besucht die Familie den Steuerpflichtigen in seiner Zweitwohnung, lassen sich diese Reisekosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Eine Ausnahme gilt für dieses Szenario nur, wenn er beruflich bedingt seine Familienheimfahrt nicht wahrnehmen konnte. Zu den Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gehört außerdem Verpflegungsmehraufwand, für den verschiedene Pauschalen gelten.

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Voraussetzungen für Mehraufwendungen

Um eine Zweitwohnung als doppelte Haushaltführung steuerlich zu behandeln, muss hierfür ein beruflicher Grund vorliegen. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter zum Umzug in eine entfernte Stadt auffordert oder der gesamte Betrieb verlagert wird. Arbeitnehmer können sich auch aus privaten Gründen dazu entscheiden, von ihrem Arbeitsort wegzuziehen und eine Zweitwohnung zu begründen. Durch den Umzug muss sich außerdem die Fahrzeit zum Arbeitsort um mindestens eine Stunde am Tag verkürzen, andernfalls sind die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt. Zieht der Arbeitnehmer in eine Werkswohnung um und gibt seinen Haushalt an der vorherigen Betriebsstätte auf, lassen sich keine Werbungskosten geltend machen. Die Hauptwohnung muss weiterhin bestehen und der Lebensmittelpunkt sein. Weiterhin ist es für die steuerliche Anerkennung erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich an den Kosten für seinen Hauptwohnsitz beteiligt und die vorgebrachten Werbungskosten tatsächlich angefallen sind.

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