Digitale Transformation

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was die digitale Barrierefreiheit für Unternehmen bedeutet

Unternehmen sind künftig dazu verpflichtet, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Das sieht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vor, das ab dem 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Für wen das BFSG gilt und wie Sie Ihre Angebote barrierefrei gestalten, lesen Sie im Beitrag.

Bereits im Juli 2020 wurde das Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) vom deutschen Gesetzgeber verabschiedet, nun soll es in die Praxis umgesetzt werden. Grundlage für das Gesetz ist die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA), die Menschen mit Behinderung ein größeres Angebot an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zur Verfügung stellen will. Unternehmen sind damit ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet, ihre Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls auch ihre Onlineauftritte barrierefrei zu gestalten.

Das Ziel des BFSG ist Inklusion: Alle Menschen sollen am digitalenWirtschaftsleben gleichberechtigt teilhaben können – auch wenn sie Einschränkungen haben. Barrierefreiheit bedeutet Benutzerfreundlichkeit und einfache Zugänglichkeit. Sie hilft nicht nur Menschen mit Behinderung, sondern zum Beispiel auch älteren Personen oder denjenigen, die wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien haben.

Welche Produkte und Dienstleistungen unterliegen dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft Produkte und Dienstleistungen für den Endverbraucher, die ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden. Rein geschäftliche Angebote aus dem B2B-Bereich unterliegen nicht dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Produkte, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets und Smartphones (barrierefreie Hardware und Software)
  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • E-Book-Lesegeräte
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang
  • Router

Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, sind unter anderem:

  • Online-Banking und andere Finanzdienstleistungen
  • Telekommunikationsdienste
  • Apps und andere auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wie Websites und mobile Anwendungen von Onlineshops
  • E-Books

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Welche Unternehmen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das BFSG gilt für alle Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister, die digitale Produkte in den Verkehr bringen beziehungsweise digitale Dienstleistungen für den Verbraucher anbieten. Konkret bedeutet das für die Unternehmen:

  • Hersteller müssen ihre Produkte einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen und unterliegen neuen CE-Kennzeichnungspflichten. Ihren Produkten müssen eine verständliche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sein.
  • Händler und Importeure müssen sicherstellen, dass sie nur digitale Produkte für Endkunden vertreiben beziehungsweise importieren, die ein solches CE-Kennzeichen haben.
  • Dienstleister müssen ihre Dienstleistung und deren Funktionsweise barrierefrei beschreiben und die Informationen einfach zugänglich machen.

Wer ist nicht vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betroffen?

Vom BFSG ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und gleichzeitig einen maximalen Jahresumsatz von zwei Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von zwei Millionen Euro nicht überschreiten.

Das bedeutet zum Beispiel: Ein Händler mit acht Mitarbeitern, der Smartphones – also digitale Produkte – vertreibt, ist nicht vom Gesetz betroffen, weil er weniger als zehn Beschäftigte hat. Ein Optiker hingegen, der zwölf Mitarbeiter beschäftigt und Brillen – also keine digitalen Produkte –   auch im Onlineshop verkauft, ist betroffen, weil er groß genug ist und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet.

Im interaktiven BFSG Check können Unternehmer einfach prüfen, ob sie das neue Gesetz beachten müssen.

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Laut Behindertengleichstellungsgesetz sind Dienstleistungen und Produkte dann barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“.

Das bedeutet in der Praxis zum Beispiel, dass Informationen zur Nutzung eines digitalen Produkts oder einer Dienstleistung in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen müssen: Schriftliche Informationen sollten also beispielsweise auch vorgelesen werden. Seh- beziehungsweise Höreingeschränkte müssen etwa den Kontrast und die Größe von Schriften beziehungsweise die Lautstärke von Sprachtext anpassen können. Selbstbedienungsterminals oder E-Books brauchen eine Sprachausgabe.

Für den E-Commerce gilt: Wichtige Informationen in Online-Shops müssen einfach zu finden, ihre Texte gut lesbar und verständlich sein. Neben der Schrift sollte es auch eine Vorlesefunktion geben. Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen in Online-Shops müssen gemäß BFSGV „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden.

Nicht alle Unternehmenswebsites fallen pauschal unter das BFSG. Das Gesetz gilt nur für Websites, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also Verkäufe über das Internet – oder zum Beispiel Bank- und Telefondienstleistungen für Verbraucher anbieten.

Was droht bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Bemerkt ein Verbraucher, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht barrierefrei ist, kann er sich an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Diese überprüft die Einhaltung der Regelungen des BFSG. Bei Nicht-Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben können Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Auch eine Schließung des Online-Shops kann drohen.

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