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Bundesangestelltentarifvertrag

Beschreibung im Lexikon

Bundesangestelltentarifvertrag

Am 23. Februar 1961 trat der Bundesangestelltentarifvertrag, abgekürzt BAT, in Kraft und löste die bis dahin geltende Tarifordnung A für Angestellte im öffentlichen Dienst ab. Der BAT bestand aus zwei Teilen, dem Manteltarifvertrag, der die Arbeitsbedingungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes in den Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen regelte, und dem Entgelttarifvertrag, der regelmäßig neu ausgehandelt wurde. Als Manteltarifvertrag hatte der Bundesangestelltentarifvertrag Gesetzeskraft. Arbeitgeber und Arbeitnehmer waren daher an den Tarifvertrag gebunden. Während der Manteltarifvertrag für alle Angestellten im öffentlichen Dienst galt, wurden die Entgelttarifverträge für Angestellte und Arbeiter in den Behörden des Bundes und der Länder sowie der Kommunen und Kommunalverbände getrennt ausgehandelt. Ursprünglich hatten die Entgelttarife eine Laufzeit von einem Jahr. Seit den 1980er-Jahren wurden häufiger Tarife mit einer Gültigkeit von zwei oder drei Jahren zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelt. Nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1989 wurde für die Bundesländer der ehemaligen DDR der BAT-Ost vereinbart, der grundsätzlich eine geringere Vergütung als in den westdeutschen Bundesländern enthielt. Mit seinen Regelungen zum Arbeitsrecht und den Arbeitsbedingungen diente der Bundesangestelltentarifvertrag dazu, die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst zu optimieren.

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst löst Bundesangestelltentarifvertrag ab

Mit einem neuen Verständnis für die Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und mit der deutschen Wiedervereinigung hielten Arbeitgeber und Gewerkschaften im öffentlichen Dienst um die Jahrtausendwende eine grundlegende Veränderung der Arbeitsbedingungen für erforderlich. Damit sollten Privilegien der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft abgebaut werden. Hatte der Bundesangestelltentarif noch zum Ziel, die Unterschiede zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst möglichst auszugleichen, sollte nun eine Annäherung an die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen der freien Wirtschaft erfolgen. Da die ehemalige größte Gewerkschaft im öffentlichen Dienst, ÖTV, inzwischen als Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di auch den Einzelhandel und andere Bereiche der Privatwirtschaft vertrat, war eine Annäherung naheliegend. Zum 1. Oktober 2005 wurde daher der Bundesangestelltentarifvertrag mit all seinen einzelnen Tarifverträgen durch den einheitlichen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, TVöD, ersetzt. Lediglich für die Arbeitnehmer der Länder gilt ein eigener Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, TVL. Das Bundesland Hessen trat aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder aus und verabschiedete 2010 einen eigenen Tarifvertrag für Angestellte. Der neue TVöD kennt keine Trennung mehr zwischen Angestellten und Arbeitern, sondern gilt einheitlich für Beschäftigte, die nicht Beamte sind.

Sonderregelungen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag für langjährige Beschäftigte

Für viele Beschäftigte stellt der TVöD gegenüber dem Bundesangestelltentarifvertrag eine Verschlechterung dar. Das bezieht sich insbesondere auf die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die früher für langjährige Mitarbeiter bis zu sechs Monaten betrug und sich heute auf sechs Wochen beschränkt. Ältere Mitarbeiter genießen einen Vertrauensschutz und erhalten daher nach sechs Wochen bis zum Ablauf von sechs Monaten einen Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld, sodass das Niveau des regelmäßigen Nettogehalts erhalten bleibt. Andere Regelungen wie die Reduzierung der Anlässe für bezahlten Sonderurlaub und Dienstbefreiungen sowie die Änderung der Altersversorgung wurden für alle Mitarbeiter einheitlich geregelt. Die Änderungen hatten auch organisatorische Anpassungen beim Personalmanagement in den Behörden zur Folge.

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