Wir spielen gerade

Wir spielen gerade

Sonderurlaub

Beschreibung im Lexikon

Sonderurlaub

Als Sonderurlaub bezeichnet man die bezahlte Freistellung eines Arbeitnehmers. Sie wird ihm über seinen normalen Urlaub hinaus gewährt, wenn er an seiner Arbeitsleistung gehindert wird.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Sonderurlaub

Grundsätzlich ergibt sich das Recht auf Sonderurlaub aus § 616 BGB. Der Gesetzgeber hat hier drei Voraussetzungen definiert, die für einen Anspruch vorliegen müssen:

  • Es handelt sich nur um eine nicht erhebliche Zeitspanne.
  • Der Arbeitnehmer wird durch einen in seiner Person liegenden Umstand an seiner Arbeitsleistung gehindert.
  • Er hat den Grund nicht selbst verschuldet.

In tarifgebundenen Unternehmen gibt es häufig auch im (Haus-)Tarifvertrag Regelungen darüber, zu welchen Gelegenheiten Arbeitnehmer Sonderurlaub beanspruchen können. Häufig konkretisieren diese die allgemein gehaltene gesetzliche Regelung.

Doch Vorsicht: Ist die bezahlte Freistellung im Tarifvertrag durch eine abgeschlossene Aufzählung definiert, haben Arbeitnehmer keine weiterführenden Ansprüche in nicht genannten Fällen.

Zeitlicher Zusammenhang: Wann Sonderurlaub nehmen?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob der Sonderurlaub auch dann noch genommen werden darf, wenn das eigentliche Ereignis bereits vorbei ist. Ein Beispiel: Der Ehemann einer Arbeitnehmerin stirbt. Sie lässt sich für eine Woche krankschreiben. In der Woche darauf möchte sie ihren Sonderurlaub nachholen, obwohl ihr Mann bereits begraben wurde.

Gerichte haben in solchen Fällen bereits entschieden, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Freistellung bestehen sollte. Der Arbeitnehmer darf den Sonderurlaub also nicht einfach zu seinem Jahresurlaub addieren und dafür den Badeurlaub im Sommer verlängern.

Tipp:
Sonderurlaub gewährt? Mit unserer Zeiterfassung Software erfassen Sie die An- und Abwesenheiten Ihrer Mitarbeiter mit System.

Typische Fälle: So viel Sonderurlaub steht Mitarbeitern zu

Da § 616 BGB Beispiele ausspart, steht es im Ermessen des Arbeitgebers, wofür und wie lange er Sonderurlaub gewähren möchte. Viele Arbeitgeber orientieren sich an § 29 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser gewährt folgende Freistellungen:

Grund Dauer der Freistellung
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin 1 Tag
Tod eines nahen Familienangehörigen 2 Tage
Umzug aus betrieblichen Gründen 1 Tag
25- oder 40-jähriges Betriebsjubiläum 1 Tag
schwere Erkrankung eines Angehörigen im gleichen Haushalt 1 Tag
Erkrankung eines Kindes, das noch nicht 12 Jahre alt ist 4 Tage
ärztliche Behandlungen, die nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich sind Dauer der Behandlung + An- und Abfahrt

Zudem kann es weitere Situationen geben, in denen ein Anspruch auf Sonderurlaub entsteht, beispielsweise:

  • Stellensuche: Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, so ist der Arbeitnehmer für die Stellensuche freizustellen (z. B. für Termine bei der Arbeitsagentur oder für Vorstellungsgespräche).
  • Krankheit des Kindes: Ist das eigene Kind erkrankt und kann nicht anderweitig betreut werden, so ist der Arbeitnehmer unbezahlt freizustellen. Er hat Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. 1 Kind = bis zu 10 Tage pro Jahr (bzw. 20 Tage bei Alleinerziehenden) mindestens 2 Kinder = bis zu 25 Tage pro Jahr (bzw. 50 Tage bei Alleinerziehenden)
  • Gerichtstermin: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bezahlt freistellen, wenn er in eigener Sache persönlich vor Gericht erscheinen muss oder als Zeuge geladen wurde. Dies gilt nur, wenn er keine Zeugenentschädigung erhält.

Viele Arbeitgeber nutzen ihren Ermessensspielraum und gewähren auch Sonderurlaub bei anderen Ereignissen wie die Trauung von engen Verwandten oder der Silberhochzeit des Arbeitnehmers.

Weitere interessante Artikel

2024/2025: Alle neuen Gesetze immer im Blick

Bleiben Sie informiert - mit unserem Newsletter 1x im Monat

  • Neue Trends aus der Arbeitswelt
  • Aktuelle Urteile verständlich erklärt
  • Tipps zu Recht, Steuern & Finanzen
  • Experten-Interviews, Studien u.v.m