HR-Management und Lohnbuchhaltung

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze in 2022: Die neuen Regelungen

2022 bringt einige Veränderungen bei der Geringfügigkeitsgrenze, dem Mindestlohn und den Minijobs. Diese Regelungen sollten Betroffene kennen. Jetzt lesen!

Jeder, der sich im Jahr 2022 etwas dazuverdienen will und daher einen Minijob annimmt, muss mit einigen Veränderungen rechnen. Davon betroffen sind 450-Euro-Jobs, aber auch die bis zu drei Monate kurzfristig Beschäftigten. Erfreulich bereits zu Jahresbeginn war es, dass zum 01.01.2022 der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 Euro/Stunde angehoben wurde. Mit dem 01.07.2022 erfolgt die nächste Anhebung auf 10,45 Euro/Stunde. Wer einem Minijob nachgeht, muss auf die Anzahl der Stunden achten, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten. Mit dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23.02.2022 soll es mit dem 01.10.2022 noch eine weitere Erhöhung auf 12 Euro/Stunde geben, wobei die Minijob-Grenze auf 520 Euro steigen soll.

Der Gesetzesentwurf im Einzelnen

Am 23.02.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines ‘Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung’ beschlossen. Vorgesehen ist, den Mindestlohn mit 01.10.2022 auf 12 Euro je Stunde anzuheben. Gleichzeitig wird die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro erhöht. Damit wird die im Koalitionsvertrag festgelegte Vereinbarung umgesetzt. Der ab 01.10.2022 geltende Mindestlohn entspricht dann etwa 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland. Diese Zahl wird als Referenzgröße für einen angemessenen Mindestschutz im europäischen Diskurs empfohlen.

Weitere Anpassungen des Mindestlohns werden wie bisher auch auf der Grundlage der Beschlüsse der Mindestlohnkommission erfolgen. Erstmals wird das bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 geschehen. Mit dem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro im Monat erhöht. Gleichzeitig wurde diese Entgeltgrenze auch dynamisch ausgestaltet, damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich wird.

Mit dem Gesetzesentwurf wurden auch Maßnahmen festgelegt, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung fördern sollen. Im Übergangsbereich wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung von 1.300 Euro im Monat auf 1.600 Euro im Monat angehoben. Beschäftigte, die sich innerhalb des Übergangsbereiches befinden, werden entlastet, und zwar stärker als bisher. Der Belastungssprung, der sich beim Übergang von einer geringfügigen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige ergibt, wurde geglättet. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu werden. Für die Arbeitgeber wird festgelegt, dass oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze der Arbeitgeberbeitrag erst einmal auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen wird. Gleitend wird dann auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Dadurch wird der Arbeitgeberbeitrag im unteren Übergangsbereich im Vergleich zu den aktuellen Berechnungsregeln erhöht und sinkt bei Anstieg des tatsächlichen Entgelts innerhalb des Übergangsbereichs allmählich ab. Dies beinhaltet zumindest der Gesetzesentwurf.

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Gelegentliche Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

Beschäftigte, die geringfügig entlohnt werden, dürfen monatlich ein Arbeitsentgelt von derzeit 450 Euro nicht überschreiten. Zukünftig wird diese Entgeltgrenze auf 520 Euro im Monat angehoben. Ist das Arbeitsentgelt schwankend, so darf die Jahresgrenze aktuell 5.400 Euro (6.240 Euro) nicht überschreiten. Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und damit Versicherungspflicht eintritt. Wird der Jahresdurchschnitt betrachtet, so dürfen die 450 Euro im Monat bei ununterbrochener andauernder Beschäftigung nicht überschritten werden. Herangezogen wird zur Berechnung mindestens das Arbeitsentgelt, auf das der Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat. Dabei handelt es sich um den gesetzlichen Mindestlohn von 9,82 Euro/Stunde ab 01.01.2022, 10,45 Euro/Stunde ab 01.07.2022 und 12,00 Euro/Stunde ab voraussichtlich 01.10.2022.

Mit den Erhöhungen des Mindestlohnes im laufenden Jahr ändert sich die Anzahl der möglichen Arbeitsstunden für Minijobber:

mit 01.01.2022 auf 45,8 Stunden im Monat

mit 01.07.2022 auf 43 Stunden im Monat

mit 01.10.2022 auf 43,3 Stunden im Monat.

Sobald der Minijobber mehr Stunden monatlich arbeitet, überschreitet er die Grenze und wird sozialversicherungspflichtig. Übt der Beschäftigte mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber aus, so wird generell ohne Rücksicht auf den Arbeitsvertrag von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Damit wird ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer neben seiner Haupttätigkeit bei seinem Arbeitgeber auch noch einer geringfügigen Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber nachgehen kann. Auch zwei unterschiedliche Minijobs sind so nicht möglich.

Bei schwankenden Monatsbezügen ist es unerheblich, wenn in einzelnen Monaten ein Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird, solange die Jahresgrenze nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber muss das in der Zukunft zu erwartende Entgelt schätzen und den monatlichen Durchschnitt ermitteln. Stellt sich später heraus, dass die Schätzung nicht zutrifft, so bleibt die versicherungsrechtliche Beurteilung für die Vergangenheit bestehen. Die Korrektur erfolgt für die Zukunft.

Einmalzahlungen sind immer dann in die Berechnung des Arbeitsentgelts mit einzubeziehen, wenn der Beschäftigte sie zumindest einmal im Jahr erwarten kann, wie etwa das Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Die Regelungen zum gelegentlichen Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wurden im §28 SGB IV durch den neuen Absatz 1b konkretisiert. Bei gelegentlicher und unvorhersehbarer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bleibt der geringfügig Entlohnte trotzdem versicherungsfrei, wenn die Überschreitung in maximal zwei Monaten je Zeitjahr vorliegt und der Mehrbetrag nicht höher als die Geringfügigkeitsgrenze ist.

Möglich ist für geringfügig Beschäftigte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dazu muss beim Arbeitgeber ein Antrag eingereicht werden. Für die Dauer der Beschäftigung ist diese Befreiung dann bindend. Vonseiten des Arbeitgebers wird der Antrag mit der Entgeltabrechnung an die Minijob-Zentrale gemeldet. Widerspricht diese nicht innerhalb eines Monats, so ist die Befreiung gültig. Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zahlt der geringfügig Beschäftigte die Differenz zum einheitlichen Beitragssatz in der Rentenversicherung. (18,6 % in 2022, also 3,6 %) Der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 Prozent. In jedem Fall aber ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro/Monat zu beachten. Liegt das Entgelt darunter, muss der Arbeitnehmer den vollen Rentenversicherungsbeitrag auf die Differenz selbst aufbringen. Bei Beschäftigungsbeginn innerhalb des Kalendermonats erfolgt die Berechnung anteilig nach folgender Formel:

175 Euro x Kalendertage der Beschäftigung : 30

Bundesrat unterstützt die Regierungspläne

In der Stellungnahme des Bundesrates vom 8.4.2022, welche anschließend der Bundesregierung und dann dem Bundestag vorgelegt wird, unterstützt er die Regierungspläne, bittet allerdings darum zu prüfen, inwieweit Anreize unter der gesetzlichen festgelegten Ebene möglich sind. Ziel ist, die Arbeitgeber noch stärker zu motivieren, Minijobs in sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungen umzuwandeln. Betroffen sind von der geplanten Erhöhung etwa sechs Millionen Menschen, überwiegend Frauen und Bürger in Ostdeutschland. Die Erhöhung soll ein starker Impuls für die wirtschaftliche Erholung und der Stärkung der Kaufkraft sein.

Weitere hilfreiche Informationen zum Thema finden Sie hier:

Minijobs 2022: Doppelter Anstieg des Mindestlohns und Neuerungen bei der Steuer-ID